Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522086/11/Br/RSt

Linz, 14.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb.   , L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.9.2008, Zl. FE-989/2008, nach der am 13.10.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:

 

Ø      Der Entzug der Lenkberechtigung wird behoben und die gesundheitliche Eignung festgestellt. 

Ø      Der Berufungswerber hat alle 3 Monate, erstmalig bis Ende Dezember 2008, sowie bis Ende März und Ende Juni und zuletzt bis Ende September 2009 einen MCV, CD-tect Wert sowie einen Gamma-GT Wert der Führerscheinbehörde unaufgefordert vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008; §§ 3 Abs.1, 24 Abs.3 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 iVm §§ 5, 14 Abs.5 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 FSG die mit Führerschein der BPD Linz, vom 10.12.2003 AZ: F 4479/2003 für die KI. B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet  ist entzogen.

Einer Berufung wurde  gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

 

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, diese unter anderem zu entziehen, wenn sie zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet sind.

 

Nach § 3 Abs. 1 FSG-Gesundheitsverordnung gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse als gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2) die nötige Körpergröße besitzt, 3) ausreichend frei von Behinderungen ist und 4) aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Laut amtsärztlichem Gutachten vom 18.8.2008 sind Sie derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken.

Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Hinblick auf ein auffälliges Konsum verhalten mit Ausprägung einer deutlichen Alkoholtoleranz festgestellt.

Eine Veränderung der Alkoholkonsumgewohnheiten hat bisher nicht stattgefunden. Somit auch keine selbstkritische und problembewusste Auseinandersetzung mit dem Trinkverhalten im Hinblick auf eine Teilnahme im Straßenverkehr.

Demzufolge ist die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Auffälligkeiten im Straßenverkehr deutlich erhöht. Auch im Rahmen einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung wurde ausgewiesen, dass eine länger andauernde Abstinenz bzw. zumindest normwertige Laborparameter vor der neuerlichen Erteilung der Lenkberechtigung zu fordern sind.

Aufgrund dieser Befundkonstellation ist amtsärztlicherseits somit derzeit die gesundheitliche Nichteignung auszusprechen.

 

Aus Gründen der öffentlichen Verkehrsicherheit war bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen".

 

 

2. In der dagegen fristgerecht per 17.09.2008 erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus wie folgt:

"I. Ich befinde mich bis Oktober 2009 in Ausbildung zum Maschinenbautechniker und bin
sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder und meine halbtagserwerbstätige Ehegattin. De facto ernähre ich auch die Tochter meiner Gattin aus deren erster Ehe.

 

Ein besonders hoher Stellenwert kommt daher sämtlichen Arten von Nebenverdiensten zu. Als gelernter Landmaschinenmechaniker kann ich insbesondere meinen Einsatz auch bei KFZ-Reparaturen anbieten. Meine Lenkberechtigung ist in jeglichen Zusammenhängen für die gesamte Familie von existenzieller Bedeutung, weil auch meine Gattin über keine verfügt. Eine Koordination ihrer Erwerbstätigkeit, meinem und der Kinder Schulbesuch ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich.

 

Ich bin mir dessen vollstens bewusst und würde niemals wie in den im ggst. Verfahren eingeholten Gutachten beschrieben verhalten und dadurch unsere Basis gefährden.

 

Beweis: PV, Zeugen: Gattin A K - O, Mag. F Z, Pfarrer von P, J L, Ausbilder Berufschule VOEST Alpine.

 

Mir wurde am 26.April 2008 der Führerschein für die Dauer von 4 Monaten - zu Recht -entzogen und ich befinde mich seither in einem reuevollen Zustand. Ich absolvierte meine zum Erhalt der Lenkberechtigung notwendige Nachschulung.

 

Ich trank seit diesem Vorfall nicht einmal einen Schluck Alkohol. Die VerkehrspsychologInnen stellten mir diese Frage nicht.

 

Beweis: PV, Einholung des Befundes meiner Leberwerte bei Frau Dr. N.lfd. Befundung durch Labore, oben genannte Zeugen, Laborparameter GammaGT, CDTect, MCV

 

Am 13. Mai 2008 befand ich mich zur amtsärztlichen Untersuchung in der Bundespolizei-direktion Linz. Die Dauer betrug etwa 15-20 Minuten.

 

Am 18. August 2008 ging ich ein weiteres Mal zum Amtsarzt. Eine Untersuchung oder ein Gespräch fand nicht mehr statt. Ich hatte lediglich die Bestätigung über die Nachschulung und

die Befunde abzugeben.

Mit ggst. Bescheid wurde mir die Lenkberechtigung auf unbestimmte Zeit entzogen.

 

II. Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 04.09.2008, FE-989/2008,
verkündet am 04.09.2008 erhebe ich binnen offener Frist

 

B E R U F U N G

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat und stelle den

 

ANTRAG

 

der Unabhängige Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid vom 04.09.2008. FE-989/2008 ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

 

in eventu den angefochtenen Bescheid vom 04.09.2008. FE-989/2008 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundespolizeidirektion Linz zurückzuverweisen;

 

in eventu den angefochtenen Bescheid vom 04.09.2008. FE-989/2008 dahingehend abändern, dass ich durch Einhaltung von Auflagen iSd § 24 Abs. 3 FSG, Feststellung meiner laufenden Abstinenz, die Lenkberechtigung bedingt zurückerhalte.

 

III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

 

1. a.) Der Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf das "amtsärztliche Gutachten vom 18.08.2008". Wie oben beschrieben, wurde am 18.08.2008 kein aktuelles Gutachten erstellt. Der Informationsstand des Amtssachverständigen basierte also auf dem Gutachten des Verkehrspsychologen Mag. Seng vom 28.05.2008 und dem fachärztlichen Gutachten der Dr. Nada vom 12.08.2008. Die Existenz eines weiteren Gutachtens, welches den aktuellen Zustand zum Inhalt hatte (vom 18.08.2008) ist nicht bekannt.

b.) Das vorhandene amtsärztliche Gutachten vom 13.05.2008 setzt sich nicht mit meinen alkoholrelevanten Laborparameter auseinander. Dies ist deshalb einfach ersichtlich, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Laborwerte vorhanden waren. Die Gutachten der beiden anderen Ärzte steifen somit keine eigenen Gutachten dar sondern sind bloße Bestandteile des amtsärztlichen Gutachtens.

 

Letztlich wurde im "Gutachten vom 18.08.2008" nicht schlüssig auf meine Laborwerte eingegangen. Warum die erwiesene Abstinenz nicht glaubwürdig erschien, bleib völlig offen und es ist unverständlich und nicht ersichtlich, woher die Fachärzte diese Erkenntnisse bezogen haben sollen. Meine eigenen Worte finden sich lediglich in sinnentstellten Zusammenhängen. Ich gab lediglich einige ehrliche Angaben bekannt, etwa dass ich vor meinem Führerscheinentzug im Monat ca. 6-7 Bier trank, aber nicht mehr danach. Und schon gar nicht täglich. Es ist dies eindeutig widerlegbar durch erstens meine Leberwerte, zweitens meine familiären und sozialen Verhältnisse sowie meine beruflichen und ehrenamtlichen Aktivitäten.

 

2.) Die zeitlich letztere Untersuchung bei Frau Dr. N wurde mangelhaft, unvollständig in ihrem Gutachten erfasst und in einseitiger Weise wiedergegeben.

 

a.) Meine alkoholrelevanten Laborparameter fanden keinen Eingang in ihre Argumentation. Das Gutachten entbehrt mangels Erwähnung jeglicher Schlüssigkeit. Ich konnte anhand der Laborwerte meine Abstinenz darlegen. Sie erwähnte in ihren Ausführungen meine Abstinenz in keinem Wort.

 

b.) Die Ausführungen zu meinem angeblichen Alkoholkonsum wurden nicht von mir getätigt und es gibt keine anderen Erkenntnisquellen für Frau Dr. N, um mir derlei Umgang mit Alkohol zu unterstellen. Vielmehr war mir wichtig den Fachärzten den Beweis zu liefern, dass mein Verhalten ein völlig anderes ist. Die Untersuchung dauerte auch weniger als 5 Minuten. Meine Worte finden sich in ihrer Schilderung über meinen Umgang mit Alkohol nicht.

 

c. Zur Schlüssigkeit der Argumentation der Behörde selber: Meine Reue: Im Gutachten des Herrn Dr. S (S.4) wird auf meine Reue eingegangen. Dieser Fakt wird im Bescheid nicht einmal ansatzweise erwähnt, darüber hinaus völlig gegenteilig dargestellt (S.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind gegenteilige Angaben in Gutachten anzuführen und zu begründen, warum einer Angabe mehr Glauben zu Teil wird, als dem anderen.

 

Letztlich scheint der angefochtene Bescheid als auch die zugrundeliegenden Gutachten als zusammengwürfelte Teilen von Vorlagen, denen keinerlei Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit abgewonnen werden kann.

 

Aus genannten Gründen ist das Verfahren mit groben Ermittlungsfehlern behaftet und die Beweiswürdigung unschlüssig.

 

3.) Ich werde in den nächsten Tagen eine Berufungsergänzung einbringen und noch genauer veranschaulichen, welche Widersprüche im Einzelnen vorliegen und deen höchstgerichtlichen Vorgaben gegenüberstellen."

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts der Sachlage geboten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, sowie durch Erörterung der vom Berufungswerber nachgereichten psychiatrischen Stellungnahme des Dr. Albero Auer in Verbindung mit dem Ergänzungsgutachten des Amtsarztes Dr. Geier. Ebenso fand sich dieser Beweisvorlage ein aktueller Harnbefund angeschlossen. Über die Auflagenempfehlung wurde dem Berufungswerber iS der Vereinbarung im Rahmen der Berufungsverhandlung formloses Parteiengehör gewährt. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

3.2. Die Befundlage zur gesundheitlichen Eignung steht nun klar fest und widerlegt das bisher negative Eignungskalkül. Aussagekräftig sind insbesondere die seit dem letzten Alkoholereignis die sich normwertig gestaltenden Harnbefunde.

Beim Berufungswerber ist laut fachärztlicher Stellungnahme vom 6.10.2008 glaubhaft keine Entzugsproblematik gegeben. Das vor diesem Entzug liegende Alkoholereignis liegt zwischenzeitig neun Jahre zurück. Zu letzten Trinkereignis ist es nach einem Streit mit der Lebensgefährtin gekommen. Dabei wurde letztlich neben Bier auch Hochprozentiges, nämlich drei bis vier Cola Whisky konsumiert. In diesem Zustand hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt.

Laut fachärztlicher Beurteilung liegt bei ihm bei fehlender Entzugserscheinungen auch keine Alkoholkrankheit vor. Die Alkoholabstinenz vermag er ohne Schwierigkeiten aufrecht erhalten. Diese Annahme wird von den Laborbefunden gestützt.

Die in der VPU ausgesprochene Abstinenzempfehlung in der Dauer von sechs Monaten kann laut Facharzt zwischenzeitig als erfüllt angenommen werden.

Der Facharzt empfiehlt vor dem Hintergrund eines bereits dreimaligen Führerscheinentzuges wegen Alkoholeinflusses zumindest  für das nächste halbe Jahr noch eine psychiatrische Betreuung zur Stärkung des Alkoholproblembewusstseins, sowie die Vorlage von laborchemischen Untersuchungen für ein weiteres Jahr.

Der Amtsarzt Dr. Geier schließt sich dieser Sichtweise im Ergebnis an und vermeint aber alleine mit der Vorlage einschlägiger Laborbefunde für die Dauer eines Jahres, nämlich des MCV, CD-tect Wert sowie des Gamma-GT-Wertes, das Auslangen finden zu können und bei negativen Verlauf die Lenkberechtigung wieder uneingeschränkt zu belassen.

Auch der Berufungswerber überzeuge anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass er sich der Problematik des damaligen Alkoholkonsums sehr nachdrücklich bewusst ist. Er beteuerte insbesondere den letzten Vorfall und begründete diesen mit seiner damaligen persönlichen Ausnahmesituation.

Sohin schließt sich die Berufungsbehörde der sachlich nachvollziehbaren Befundlage aber auch der Auflagenempfehlung des Amtsarztes an. Letztlich hat selbst der Berufungswerber bereits im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärt mit einer solchen Auflage einverstanden zu sein.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

     "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

    

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

               3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9)

     ...

     Gesundheitliche Eignung:

     § 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist – so wie hier -  das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1.  gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen

Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2.  die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen,

Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

     ..."

     Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-

Gesundheitsverordnung - FSG-GV (in der hier anzuwendenden Fassung, BGBl. II Nr.  64/2006) von Bedeutung:

    ...

     Gesundheit

     § 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

     a) Alkoholabhängigkeit oder

     b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

...

Der Abs.5 leg.cit. lautet: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z 2)…..

Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

     ...

     FSG-GV: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

     § 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen……

 

 

 

4.1. Letztlich war daher in diesem Verfahren vor dem Hintergrund der sachverständig objektivierten Sachlage die Entscheidung auf den Inhalt der psychiatrischen Stellungnahme  und das diesbezüglich ergänzte amtsärztliche Gutachten zu stützen gewesen. Sohin sind die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu bejahen.

Der Entzug war daher zu beheben und dem Berufungswerber ist der Führerschein unverzüglich auszufolgen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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