Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522095/2/Kof/OM

Linz, 09.10.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau S M, geb. , F K S, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.09.2008, GZ: 220894-2008 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Mehrphasenausbildung – Anordnung der Absolvierung fehlender Stufen  und  Verlängerung der Probezeit, zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben   und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:   § 4c Abs.2 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997,

                               zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die nunmehrige  Berufungswerberin (Bw)  gemäß  §§ 4b, 4c und 4 FSG  aufgefordert

       bis zum 16.01.2009 (= Ende der Nachfrist) die 2. Perfektionsfahrt                        zu  absolvieren –  mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um            ein  weiteres  Jahr,  bis 16.05.2011   und

       den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.10.2008 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde am 16.05.2007 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Die Bw wäre daher gemäß § 4b Abs.1 FSG verpflichtet gewesen, bis zum 16.05.2008

– eine Perfektionsfahrt

– ein Fahrsicherheitstraining  und

– eine weitere Perfektionsfahrt

zu absolvieren.

 

Unbestrittene Tatsache ist, dass die Bw bislang die erste Perfektionsfahrt und das Fahrsicherheitstraining, nicht jedoch die zweite Perfektionsfahrt absolviert hat.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet auszugsweise:

"Werden eine oder mehrere der im § 4b (FSG) genannten Stufen nicht innerhalb                   von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert,                              ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber  zu  verständigen.

In diesem Schreiben ist auch auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung,                       wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren   Frist  von  vier  Monaten  nachgewiesen  wird.

Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich  die  Absolvierung  dieser  Stufen  anzuordnen.

Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert                       sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des                        § 4 Abs.3  zweiter bis vierter  Satz  (FSG)."

 

Gemäß § 4c Abs.2 erster bis dritter Satz FSG ist daher für die Behörde folgende  Vorgangsweise  –  rechtlich  zwingend  –  vorgeschrieben:

       zuerst ein Schreiben an den Betreffenden mit der Aufforderung, die fehlende(n) Stufe(n) der Mehrphasenausbildung innerhalb von vier Monaten zu absolvieren

     (= "Aufforderungsschreiben")   und

       (erst bei Nichtbefolgen dieses Schreibens) einen Bescheid zu erlassen, mit der Aufforderung, die fehlende(n) Stufe(n) der Mehrphasenausbildung zu absolvieren

     (= Aufforderungsbescheid").

 

 

Ein – vorangegangenes – "Aufforderungsschreiben" ist Grundvoraussetzung              für  die  Erlassung  eines  "Aufforderungsbescheides"!

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist ein derartiges "Aufforderungsschreiben" nicht enthalten – somit fehlt diese Grundvoraussetzung für die Erlassung eines "Aufforderungsbescheides"!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 


Beschlagwortung:

§ 4c Abs.2 FSG – "Aufforderungsschreiben"

 

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