Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530844/2/Re/Sta

Linz, 09.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über den Antrag des M H, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, M, L, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2008, Ge20-95-2007, betreffend Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung des Herrn M H, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, M, L, vom 22. September 2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2008, Ge20-95-2007, wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 360 Abs.1 und 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
5. September 2008, Ge20-95-2007, wurde im Grunde des § 360 Abs.1 die Schließung des Werkstättenbetriebes mit maschinellen Einrichtungen zur Bearbeitung von Holz in  P, W, Gst. Nr., KG. F, verfügt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, für die gegenständliche Holzbearbeitungswerkstätte liege eine gewerbebehördliche Betriebsanlagenge­nehmigung nicht vor, ein diesbezügliches Ansuchen sei im Jahre 2000 zurückgewiesen worden. Der Betrieb sei geeignet, die Nachbarschaft durch Lärm und Staub zu belästigen, die Genehmigungspflicht im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 liege vor. Wiederholte Nachbarbeschwerden weisen auf unzumutbare Belästigungen durch Staub hin. Der Berufungswerber sei daher bereits mit Verfahrensanordnung vom 6. Dezember 2007 zur Betriebseinstellung aufgefordert worden. Der Umstand, dass mit dem Betrieb der Holzwerkstätte eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben werde, stehe fest und werde nicht in Abrede gestellt.

 

Gegen die mit Bescheid vom 5. September 2008 verfügte Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 hat der Verpflichtete, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, M, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Gleichzeitig mit dieser Berufung stellt der Berufungswerber einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben. Dies mit der Begründung, für die plötzliche einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahme nach § 360 GewO gebe es keine Veranlassung. Es seien keinerlei Gesundheitsgefährdungen und sonstige wesentliche Beeinträchtigungen ersichtlich bzw. im Verfahren hervorgekommen. Ein quasi "Mandatsbescheid" ohne entsprechendes umfangreiches Beweisverfahren sei nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine Gefahr in Verzug. Es bestehe kein öffentliches Interesse, den Bescheid zu vollziehen bzw. zu vollstrecken. Eine rechtskräftige Entscheidung liege noch nicht vor. Die Vollstreckung bedeute eine Existenzvernichtung und es gebe ein Alternativszenario. Bei Entfernung der Maschinen würde für etliche Monate eine Ertragsmöglichkeit verhindert.

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung.

 

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

Der Gesetzgeber hat somit in § 360 Abs.5 festgelegt, dass unter anderem auch im Grunde des Abs.1 zweiter Satz leg.cit. ergangene Bescheide – auf dieser Rechtsgrundlage basiert der, dem Berufungsverfahren zu Grunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – sofort vollstreckbar sind.

 

Sofort vollstreckbar in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die im Bescheid angesprochene Rechtsfolge bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides, und zwar ab seiner Erlassung erzwungen werden kann, in besonderen Fällen sogar vor der Zustellung des Bescheides. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ist somit bereits ex lege ausgeschlossen.

 

Es ist im gegenständlichen Fall somit sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verwehrt, dieser Berufung eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung sieht auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht vor, da grundsätzlich gemäß § 64 Abs.1 AVG rechtzeitig eingebrachten Berufungen die aufschiebende Wirkung zukommt, die Behörde lediglich gemäß Abs.2 leg.cit. die aufschiebende Wirkung ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein derartiger Fall liegt jedoch dem gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu Grunde. Vielmehr ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass die für den Ausspruch der verfügten Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen, nämlich der Betrieb einer gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Vorliegen einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung, welche geeignet ist, Nachbarn zB durch Lärm oder Staub zu belästigen, vorliegen. Die vom Vertreter des Berufungswerbers für erforderlich erachteten tatsächlichen Gesundheits­gefährdungen oder sonstige wesentliche Beeinträchtigungen sind hingegen zum Ausspruch einer Maßnahme nach § 360 Abs.1 GewO 1994 nicht erforderlich. Die Tatsache, dass es sich bei der Holzbearbeitungswerkstätte um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelt und dass somit sehr wohl der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 vorliegt, wird hingegen nicht bestritten. Aus diesem Grunde war es auch nicht erforderlich, das vom Berufungswerber relevierte umfangreiche Beweisverfahren durchzuführen. Sowohl die vom Berufungswerber angesprochenen nicht vorhandenen öffentlichen Interessen, als auch seine Privatinteressen, wie auch das Vorliegen existenzbedrohender Umstände können am Ergebnis der ex lege vorliegenden Vollstreckbarkeit derartiger Bescheide nichts ändern, weshalb insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 360 Abs.5, keine aufschiebende Wirkung

 

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