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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100070/1/Fra/Ka

Linz, 08.07.1991

VwSen - 100070/1/Fra/Ka Linz, am 8. Juli 1991 DVR.0690392 S A, L; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat der Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des A S, L, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E H, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Mai 1991, Zl. CSt 9516/90-G, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben, die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.:

§ 66 Abs.4 i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.:

§§ 64 und 65.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1.1. Die Bundespolizeidirektion hat mit Strafverfügung vom 11. Februar 1991 über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

1.2. Dem vom Beschuldigten gegen die oben angeführte Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen das Strafausmaß hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 2. Mai 1991, Zl. St 9516/90-G, keine Folge gegeben. Die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid bestätigt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von 300 S vorgeschrieben.

1.3. Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da einerseits die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen sei und andererseits auch nicht die in seiner Stellungnahme vom 8. April 1991 angegebenen Einkommensverhältnisse entsprechend berücksichtigt wurden.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpfe sich in stereotypen "Standardfloskeln". Es handle sich bei dieser Begründung im Prinzip auf den konkreten Fall bezogen um keine echte Bescheidbegründung.

Es liege ein geringes Verschulden vor. Durch die gegenständliche Geschwindigkeitsübertretung sei weder eine andere Person behindert oder gefährdet worden und es sei auch die Westautobahn zum Vorfallenheitszeitpunkt völlig frei gewesen.

Er stelle daher den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz dahingehend abzuändern, daß die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 3.000 S schuld- und tatangemessen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt werde.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 19 VStG ist neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen (im gegenständlichen Fall bis 10.000 S) Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Ebenfalls sind bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2.2. Im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher zu überprüfen, ob die Erstbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und die Strafzumessungsgründe richtig angenommen hat.

Hiezu ist auszuführen:

3.1. Nicht folgen kann der unabhängige Verwaltungssenat der Argumentation des Beschuldigten, daß bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung geringes Verschulden vorliege, da die W zum Vorfallenheitszeitpunkt völlig frei war und auch in Prozenten gesehen keine allzu große Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde.

3.2. Bei der gegenständlichen Übertretung liegt ein Ungehorsamsdelikt vor. Erfolgsmerkmale sind somit zur Tatbildverwirklichung nicht erforderlich. Zur angeblichen Nichtbehinderung oder Nichtgefährdung von anderen Personen ist festzustellen, daß jede Geschwindigkeitsbeschränkung eine Einschränkung des erlaubten Risikos bewirkt und der Beschuldigte bedenken hätte müssen, daß mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit sein Wahrnehmungsvermögen herabgesetzt wird. Es kann auch nicht der Auffassung beigetreten werden, daß in Prozenten gesehen keine allzu große Geschwindigkeit vorliege. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrug in Prozenten gesehen immerhin beinahe dreißig.

3.3. Da dem Berufungswerber die Rechtswohltat der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, konnte auch als mildernd kein Umstand gewertet werden. Erschwerend mußte eine einschlägige Vorstrafe berücksichtigt werden.

3.4. Die verhängte Strafe war jedoch deshalb herabzusetzen, da die Erstbehörde auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten zu wenig Bedacht genommen hat. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers ist davon auszugehen, daß er lediglich eine Pension von 6.500 S monatlich bezieht. Der Beschuldigte ist querschnittsgelähmt und bezieht nur eine Mindestpension. Von dieser Pension muß die Miete für eine behindertengerechte Wohnung abgezogen werden. Diesen Umstand hätte die Erstbehörde bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gehabt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden:

4. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Da ein derartiges Verlangen seitens des Berufungswerbers nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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