Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570038/2/BMa/Se

Linz, 14.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J G, L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. April 2008, AZ: S-17.936/07-2, betreffend Verhängung von Ordnungsstrafen wegen beleidigender Schreibweise zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Textpassage "Einspruch vom 5.8.2007" die Textpassage "Einspruch vom 4.8.2007, der BPD übermittelt am 5.8.2007", angeführt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. April 2008, AZ: S-17.936/07-2, hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs.2 und Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gegenüber dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wir folgt abgesprochen:

 

"1) Sie haben sich in Ihrem Einspruch vom 05. 08. 2007 gegen die Strafverfügung der BPD Linz vom 12. 07. 2007, Zahl: S-17.936/07-2, einer beleidigenden Schreibweise bedient, indem Sie folgendes geschrieben haben:

 

 

"Lade sie und dieses Sensibelchen von Polizisten, der flennend zu seiner Mammi läuft (darunter verstehe ich seinen vorgesetzten "Mitstreiter")…."

 

"Dieser Beamte dürfte außer geistigen auch Probleme mit den Ohren haben, oder vielleicht hat er auch nur sexuelle Probleme, das kann sich oft verheerend auswirken."

 

"Ich wartete keine Antwort ab, er hätte es vermutlich sowieso nicht begriffen, sperrte wortlos mein Auto vor ihm ab und machte mich zu Fuß in Richtung Wohnung auf um meine Geldtasche zu holen, wobei mir der Naivling noch nachrief ob ich etwa auf ihn böse wäre.…"

 

"Auch ob ich darauf scheiße, ihn verbrenne, darauf pisse, ihn herschenke oder sonst was damit anstelle geht niemanden etwas an.…"

 

"Und wenn sich dieses Mimoserl dadurch beleidigt fühlt soll er sich eine ordentliche Arbeit suchen oder seine derzeitige Tätigkeit so ausführen dass man einen Polizisten auch respektieren kann.…"

 

"Nicht einfach wie dämliche Roboter durch die Gegend laufen und einfach nur stur das was andere …. mit den Worten Gesetz in ein dickes Buch drucken….was von hirnlosen Polizisten wiederum als bare Münze angesehen wird…."

 

"Würden wir bei unserer Arbeit auch so vorgehen wie die Polizei, nämlich einfach hirnlos das zu machen was auf dem Plan steht…."

 

"Und nur weil ich seine dämliche Läuterung nicht inbrüstig in mich aufsauge, sondern mich gegen diese Scheiße auflehne, scheißt sich dieser in den Frack und geht zu Mammi und Daddy um sich darüber auszuweinen…."

 

Es wird daher über Sie wegen Ihrem Schreiben vom 05.08.2008 gemäß

§ 34 Abs.2 und Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 360,-- verhängt.

 

2) Sie haben sich in Ihrem Schreiben vom 03.01.2008 betreffend Ihr anhängiges Verwaltungsstrafverfahren bei der BPD Linz, Zahl: S-17.936/07-2, einer beleidigenden Schreibweise bedient, indem Sie folgendes geschrieben haben:

 

"Mit welchen perversen Mitteln arbeitet eigentlich unsere Polizei, um den Bürgern das Recht zu nehmen…"

 

"Vor etlichen Jahren hatte ich durch unsere skrupellose Bullenvereinigung…"

 

"Damals wollten mich dieselben Schergen der Bundespolizeidirektion Linz auf die gleiche Weise klein klopfen."

 

"Genau wie damals versuchten diese Arschlöcher auf die gleiche perverse Art mich mit irregulären Methoden weichzuklopfen…"

 

"Mein lieber Herr R: Sie mögen zwar in ihrem nach Arsch riechenden Bürohäuschen eine vielleicht anerkannte Persönlichkeit sein, aber unter normalen Menschen stinken sie bloß ein bisschen.…"

 

"Es ist einzig euer schwerfälliger Kontrollapparat der es Bürgern mit etwas Verstand ermöglicht, sich über eure hirnlosen, nur auf Profitgier und Mafiamethoden ausgerichteten Gängsterverein lustig zu machen.…"

 

"Ich bin nicht so ein dummes Arschloch das sich nur auf die dämlichen Vorgesetzten verlässt sondern sich selbst ein Bild macht was Sache ist, so was könnte man… ein Bulle kennt das ja nicht, er verlässt sich ja bloß auf Bücher die irgendwelche Schlaumeier in die Welt gesetzt.…"

 

"Es ist mir schon klar, dass es angenehm ist, es sich in einem bequemen Bürosessel gemütlich zu machen, ein breites Grinsen aufzusetzen und die Menschen die sie füttern für Idioten zu halten um sie danach abermals abzuzocken."

 

"War für ein A….. sind sie eigentlich?"

 

"Sie können ihren blöden Schädel noch so verrenken, man merkt es ist sowieso nicht echt, und früher oder später werden sogar ihre dümmsten Arschkriecher dahinter kommen das sie nur ausgenutzt werden…."

 

"Weil ich sehe dass ich durch sie, feiner Herr R, und durch diesen verabscheuungswürdigen und völlig unsinnigen Bullenverein abermals auf diese hinterhältige Art beschissen werden sollte, habe ich beschlossen den Kontakt mit diesem GAUNERVEREIN zur Gänze EINZUSTELLEN."

 

"Ein paar Zeilen noch an den kleinen Pitzelarsch, wie heißt er doch gleich? Ich glaube der Herr Ü.…"

 

"Sie haben diese unnötige Scheiße aufgerührt, nicht ich!"

 

"Wenn sie nicht in der Lage sind die Wahrheit zu ertragen dann gehen sie ins Kloster!"

 

Es wird daher über Sie wegen Ihrem Schreiben vom 03. 01. 2008 gemäß § 34 Abs.2 und Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 360,-- verhängt."

 

Begründend wurde dazu nach Darlegung der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Formulierungen eine beleidigende Schreibweise darstellen würden, weil sie in einer Art gehalten seien, die geeignet sei, die Behörde bzw. Organe der Behörde unsachlich zu verunglimpfen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 16. April 2008 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich der am 28. April 2008 – und somit rechtzeitig - zur Post gegebene Einwand, aus dem konkludent hervor geht, dass er mit diesem Schreiben Berufung erheben wollte.

 

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben vom 4.8.2007 beschreibe den tatsächlichen Hergang des Vorgangs und sei mit Emotionen behaftet gewesen. Das zweite Schreiben vom 3. Jänner 2008 sei vom Sachbearbeiter der Behörde provoziert worden. Ein paar Zeilen seien aus dem Zusammenhang genommen worden und hätten im Gesamttext einen anderen Sinn ergeben.

Abschließend wurde – konkludent – Verjährung geltend gemacht, weil die belangte Behörde das bekämpfte Erkenntnis erst nach Verstreichen einer zwei Wochen Frist erlassen hatte.

 

Insgesamt wird damit – gerade noch erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 36 Abs.2 AVG zuständig und hat aufgrund des letzten Satzes der zitierten Bestimmung durch Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der im Verfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substantiell bestritten wurde.

Da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, war eine solche auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs.2 AVG) nicht erforderlich (§ 67d AVG).

 

3. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Zusammenhang mit der Berufung im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

 

3.1. Der Bw hat in einen Eingaben vom 4. August 2007 und vom 3. Jänner 2008 wörtlich die unter Spruchpunkt 1) und 2) des bekämpften Bescheids unter den Satzzeichen der direkten Rede angeführten Ausdrücke verwendet (siehe Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses).

 

Dass der Bw diese Formulierungen bei seinen Eingaben benutzt hatte, wird von ihm auch nicht bestritten.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 34 Abs.3 des AVG, können von der Behörde gegen Personen Ordnungsstrafen bis 726 Euro verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibeweise bedienen.

 

In seiner Entscheidung vom 11.12.1985, 84/03/0155, führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Stammrechtssatz in seiner Entscheidung vom 6. November 1950, VwSlg. 1737 A/1950, aus, dass eine "beleidigende Schreibweise" vorliegt, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt, hiebei darf nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle ausgegangen, viel mehr muss auch der sonstige Inhalt der Eingabe berücksichtigt werden.

 

In der selben Entscheidung vom 11.12.1985 wird auch ausgeführt, dass, sofern in einem Verwaltungsstrafverfahren mehrere schriftliche Eingaben eine beleidigende Schreibeweise enthalten, für jede eine Ordnungsstrafe – gesondert oder in einem einzigen Bescheid – verhängt werden kann.

 

Unter Hinweis auf den Stammrechtssatz im Erkenntnis vom 8. April 1975, VwSlg. 8796 A/1975, führt der VwGH im vorzitierten Erkenntnis aus, dass alle drei im Erkenntnis vom 22. März 1965, VwSlg. 6633 A/1965, angeführten Voraussetzungen, und zwar die Beschränkung auf die Sache, die Beachtung des Anstands sowie die Möglichkeit, die Behauptungen zu beweisen, nebeneinander zutreffen müssen, damit eine Kritik an der Behörde noch als erlaubt angesehen werden kann. Bereits dadurch, dass einem Vorbringen schon eine dieser Voraussetzungen fehlt, nämlich die den Mindestanforderungen entsprechende Form, wird der Tatbestand des § 34 Abs.3 AVG 1950 erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis den Schreiber nicht mehr rechtfertigen.

 

Daraus geht hervor, dass nicht jede einzelne unter Spruchpunkt 1) und 2) des bekämpften Bescheids angeführte Formulierung einer gesonderten Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat bedarf, weil sich der  Schriftenverfasser in jeder Eingabe wiederholt einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau des Inhalts jeder Eingabe, dass die Schreibweise des Bw in diesen als gegenüber der Behörde unsachlich, beleidigend und diese herabwürdigend zu bezeichnen ist.

Denn unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördeorgan in seiner Ehre herabzusetzen (wie dies wiederholt in jedem der beiden Schreiben erfolgt ist), vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH vom 4. 10.1995, 95/15/0125).

Dies trifft im vorliegenden Fall durch jede der angeführten Formulierungen zu.

Der Bw hat sich daher in vielfacher Hinsicht einer beleidigenden Schreibweise bedient, die wohl auch jede für sich alleine gesehen bereits eine Ordnungsstrafe gerechtfertigt hätte, sodass auch die Strafhöhe nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates jedenfalls angemessen und nicht als zu hoch anzusehen ist.

 

Soweit der Bw Verjährung einwendet, ist ihm die Judikatur des VwGH vom

30. Mai 1994, 92/10/0469, entgegen zu halten, wonach die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise zeitlich nicht begrenzt ist.

Das Vorbringen der Berufung, die belangte Behörde hätte binnen zwei Wochen die Strafe verhängen müssen, geht damit ins Leere.

 

5. Die Berufung erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß

§ 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der  Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

Rechtssatz:

Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, VwSen-570038/2/BMa/Se

 

Nicht jede einzelne Formulierung bedarf einer gesonderten Überprüfung durch die Behörde, wenn sich der Schriftenverfasser in der Eingabe wiederholt einer beleidigenden Schreibweise bedient. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau des Inhalts jeder Eingabe, dass die Schreibweise des Bw in dieser als gegenüber der Behörde unsachlich, beleidigend und diese herabwürdigend zu bezeichnen ist.

 

Denn unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördeorgan in seiner Ehre herabzusetzen, vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc. dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH vom 4. 10.1995, 95/15/0125).

 

Norm: § 34 Abs.3 AVG

 

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