Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281041/4/Py/Rd/Jo

Linz, 26.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn J M, p.A. S S GmbH, B, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. September 2007, Ge96-43-2007, wegen Verwaltungs­übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen      werden hinsichtlich Faktum 1) auf 800 Euro, Faktum 2) auf 300   Euro, Faktum 3) auf 200 Euro und Faktum 4) auf 80 Euro sowie die     Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich Faktum 1) auf 160 Stunden,      Faktum 2) auf 60 Stunden, Faktum 3) auf 40 Stunden und Faktum   4) auf 16 Stunden herabgesetzt.      

 

II.     Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 138 Euro, d.s. 10 % der nunmehr hinsichtlich der   Fakten 1) bis 4) verhängten          Geldstrafen.

         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines         Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. September 2007, Ge96-43-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 900 Euro, 2) 355 Euro, 3) 237 Euro und 4) 100 Euro,  Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 166 Stunden, 2) 65 Stunden, 3) 43 Stunden und 4) 18 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art.6 Abs.1 der Verordnung 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z4 AZG, 2) Art.8 Abs.1 der Verordnung 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z2 AZG, 3) Art.7 Abs.1 der Verordnung 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z6 AZG und 4) Art.7 Abs.1 der Verordnung 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (EG-VO 3820/85) iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z6 AZG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der S S mbH mit dem Sitz in B gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft in B, B, beschäftigte Arbeitnehmer G L als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr

 

1. zwischen

 -  5.10.2006, 16.42 Uhr und 7.10.2006, 12.51 Uhr insgesamt 20 Stunden 57 Minuten

 -  8.10.2006, 21.19 Uhr und 9.10.2006, 22.00 Uhr insgesamt 11 Stunden 59 Minuten

 - 11.10.2006, 08.19 Uhr und 12.10.2006, 18.22 Uhr insgesamt 18 Stunden 16 Minuten

 - 13.10.2006, 04.01 Uhr und 14.10.2006, 15.54 Uhr insgesamt 16 Stunden 06 Minuten

 - 18.10.2006, 05.20 Uhr und 18.10.2006, 19.36 Uhr insgesamt 10 Stunden 11 Minuten

 - 23.10.2006, 05.17 Uhr und 25.10.2006, 22.21 Uhr insgesamt 29 Stunden 32 Minuten

 - 27.10.2006, 04.59 Uhr und 27.10.2006, 22.04 Uhr insgesamt 11 Stunden 15 Minuten

 

zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten von maximal 10 Stunden nicht überschritten werden darf;

 

2. innerhalb des Zeitraumes vom

- 5.10.2006, 16.42 Uhr bis 6.10.2006, 16.42 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden        03 Minuten

- 8.10.2006, 21.19 Uhr bis 9.10.2006, 21.19 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden        37 Minuten

- 10.10.2006, 07.02 Uhr bis 11.10.2006, 07.02 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8       Stunden 19 Minuten

- 11.10.2006, 08.19 Uhr bis 12.10.2006, 08.19 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8       Stunden 44 Minuten

- 13.10.2006, 04.01 Uhr bis 14.10.2006, 04.01 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 6       Stunden 14 Minuten

- 20.10.2006, 06.10 Uhr bis 21.10.2006, 06.10 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8       Stunden 41 Minuten

- 23.10.2006, 05.17 Uhr bis 24.10.2006, 5.17 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden      01 Minuten

- 27.10.2006, 04.59 Uhr bis 28.10.2006, 04.59 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 6       Stunden 55 Minuten

 

gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren ist.

 

3. zwischen

- 5.10.2006, 17.00 Uhr und 6.10.2006, 00.15 Uhr, insgesamt 5 Stunden 02 Minuten

- 11.10.2006, 13.16 Uhr und 11.10.2006 , 19.31 Uhr, insgesamt 5 Stunden 44 Minuten

- 19.10.2006, 12.16 Uhr und 19.10.2006, 17.58 Uhr, insgesamt 5 Stunden 13 Minuten

- 23.10.2006, 12.40 Uhr und 23.10.2006, 21.36 Uhr, insgesamt 6 Stunden 58 Minuten

- 25.10.2006, 17.40 Uhr und 25.10.2006, 22.21 Uhr, insgesamt 4 Stunden 38 Minuten

- 27.10.2006, 16.01 Uhr und 27.10.2006, 21.10 Uhr, insgesamt 5 Stunden 04 Minuten

 

ununterbrochen zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Unterbrechung/Lenkpause von 45 Minuten einzuhalten ist.

 

4. zwischen

- 5.10.2006, 17.00 Uhr, und 6.10.2006, 00.15 Uhr, lediglich eine Lenkpause von 17   Minuten

- 12.10.2006, 06.18 Uhr, und 12.10.2006, 12.06 Uhr, lediglich eine Lenkpause von 28         Minuten

- 18.10.2006, 08.46 Uhr, und 18.10.2006, 14.16 Uhr, lediglich eine Lenkpause von 35         Minuten

- 27.10.2006, 07.46 Uhr, und 27.10.2006, 15.06 Uhr, lediglich eine Lenkpause von 41         Minuten

- 27.10.2006, 16.01 Uhr, und 27.10.2006, 21.10 Uhr, lediglich eine Lenkpause von 23         Minuten

 

gewährt bekam, obwohl nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden eine Unterbrechung/Lenkpause von 45 Minuten einzuhalten ist. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und begründend ausgeführt, dass eine rigorose Überprüfung von Digitalfahrern in Hinkunft stattfinden werde. Weiters werde der Fahrer ermahnt und bei neuerlicher Nichteinhaltung des Arbeitszeitgesetzes eine Entlassung ausgesprochen. Überdies werden die Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Vorschriften nach dem AZG noch weiter intensiviert. Zu bedenken sei aber, dass es hinsichtlich der Umstellung auf Digitaltacho einer gewissen Anlaufzeit bedarf, weshalb diesbezüglich um Nachsicht bei der Straffestsetzung ersucht werde.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und führte in seiner Stellungnahme aus, dass es für die Fahrerdisponierung unerheblich ist, ob ein analoger oder digitaler Tacho zum Einsatz komme. In beiden Fällen gelten die gleichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.  

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs.1a AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

Z2: die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.1, 2, 6 oder 7 oder Art.9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

...

Z4: Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabsatz 1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit einsetzen;

...

Z6: Lenkpausen gemäß Art.7 Abs.1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes für erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit (zB gehäufte Unfallgefahr durch Sekundenschlaf, schwere Unfälle in Tunnels, bei denen meist übermüdete Lenker beteiligt waren usw.) dar und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 900 Euro (Faktum 1), 355 Euro (Faktum 2), 237 Euro (Faktum 3) und 100 Euro (Faktum 4), bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Zudem wurde von der belangten Behörde strafmildernd kein Umstand, jedoch straferschwerend mehrere Verwaltungsübertretungen wegen gleichartiger, aber auch sonstiger Übertretungen von Verwaltungsvorschriften (zB GütbefG), die bei der Ausübung gewerbsmäßiger Güterbeförderungen zu beachten sind, gewertet. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die vom Berufungswerber selbst angegebenen persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.000 Euro und kein Vermögen, zugrunde gelegt. Das Vorliegen von Sorgepflichten wurde vom Berufungswerber nicht geltend gemacht, sodass vom Nichtvorliegen selbiger auszugehen war.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen und geboten sind, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Lenk- und Ruhezeiten zu bewegen, insbesondere dahingehend, dass es – wie auch vom Arbeitsinspektorat Wels vorgebracht wurde – keine Unterscheidung bezüglich der Verwendung eines analogen/digitalen Tachografen gibt. In beiden Fällen haben die gleichen arbeitzeitrechtlichen Bestimmungen Anwendung zu finden und bedarf es eines effizienten und effektiven Kontrollsystems um deren Einhaltungen zu gewährleisten.

 

Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der relativ langen Verfahrensdauer und im Hinblick auf das als mildernd zu wertende Schuldeingeständnis des Bw im vorliegenden Fall gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichts­hof im Erkenntnis vom 26.6.2008, B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung im Oktober 2006 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.  

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw nicht vorliegt und als erschwerend gleichartige Verwaltungsübertre­tungen zu werten sind. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

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