Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300803/2/WEI/Ga

Linz, 21.10.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P W, vertreten durch die A S, D, S & P OG,, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. September 2007, Zl. II/S-6.204/07-2 SE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit c) iVm § 10 Abs 1 lit b) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben, wie von Beamten des Stadtpolizeikommandos L festgestellt wurde, von Anfang Oktober 2006 bis Anfang Dezember 2006 in L, Lokal 'D' als Inhaber und somit Verfügungsberechtigter des Lokales die Räumlichkeiten des Lokals zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, da dort von Frau I M mit männlichen Kunden sexuelle Handlungen zur sexuellen Befriedigung gegen Entgelt vorgenommen wurden, und die Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude verboten war, da in diesem sich ein Gastgewerbe befindet."

 

Durch diesen Tatvorwurf erachtete die belangte Behörde den § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach der Strafnorm des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren wurde der Betrag von 36 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 25. September 2007 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 9. Oktober 2007, die an diesem Tag noch rechtzeitig zur Post gegeben wurde und bei der belangten Behörde am 11. Oktober 2007 einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zum Sachverhalt begründend aus, dass I M im Rahmen der kriminalpolizeilichen Vernehmung unmissverständlich angegeben hätte, dass sie während ihres Aufenthalts zur angeführten Zeit im Lokal "D" in L,  mit mehreren männlichen Kunden Geschlechtsverkehr gehabt hätte, die dafür an der Bar einen bestimmten Geldbetrag hätten zahlen müssen. Darüber hinaus hätte der Bw angegeben, dass er Hausmieter des Hauses D sei und dort Prostituierte in insgesamt sechs Zimmern beherberge. Wenn ein Freier komme, vereinbare dieser mit der Dame einen Preis für die Ausübung der Prostitution, die anschließend in einem Zimmer ersten Stock ausgeübt werde. Weiters habe der Bw angeführt, dass es ihm völlig bewusst sei, dass die Damen im ersten Stock die Prostitution ausüben, er jedoch der Meinung sei, dass sie das dort dürfen. Da die I M in Räumlichkeiten des "Cafe D" mehrmals sexuelle Handlungen mit Kunden gegen Entgelt durchführte und vom Bw die Ausübung der Prostitution in diesen Räumlichkeiten auch zugegeben worden sei, sei der Verstoß gegen die angeführten Bestimmungen des Oö. PolStG für die belangte Behörde erwiesen gewesen.

 

2.2. Der Bw wurde am 4. Dezember 2006 vom kriminalpolizeilichen Referat als Verdächtiger in Gegenwart seines Rechtsbeistandes einvernommen. Dabei gab er an, dass er Mieter des Hauses D in L sei und dort Prostituierte in insgesamt sechs Zimmern beherberge. Damals wären vier Prostituierte bei ihm gewesen. Im Keller befinde sich ein Aufenthalts- bzw. Kontaktraum, in dem sich die Prostituierten aufhalten, die Freier treffen und den Preis vereinbaren. Die Ausübung der Prostitution finde dann im 1. Stock in eigenen Zimmern statt, deren Benutzung 30 Euro für eine halbe Stunde und 60 Euro für eine Stunde kosten würde. Der Bw kassiere nur diese Miete, die Damen machten sich den Preis für die Ausübung der Prostitution selber aus. Dem Bw sei bewusst, dass die Damen im 1. Stock die Prostitution ausüben, was sie seiner Meinung dort auch dürfen.

 

2.3. Die Berufung bestreitet unter Hinweis auf § 111 Abs 1 GewO 1994, dass sich im Haus D ein Gastgewerbe befände. Der Bw beherberge weder Gäste noch verabreiche er Speisen, noch schenke er Getränke aus

 

Zum Geschäftsbetrieb im Cafe/Club D bringt der Bw vor, dass er keine Getränke an Kunden verkaufe. Der Getränkeverkauf finde ausschließlich über die Animierdamen statt. Er schaffe Getränke vom Großhandel bei und stelle sie den Animierdamen zur Verfügung. Dabei werden die Getränke in ein gemeinsames Getränkedepot abgegeben, aus dem sie die Damen zukaufen. In der Weitergabe der Getränke an die Animierdamen sei keinesfalls die Ausübung eines Gastgewerbes zu sehen. Der Bw übe auch keinerlei typische Tätigkeiten im Gastgewerbe aus, sondern beschaffe nur die Getränke im Großhandel. Auch im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung am 4. Dezember 2006 habe er in keiner Weise angedeutet, ein Gastgewerbe in L, auszuüben. Im Übrigen würden sowohl die Strafverfügung vom 19. April 2007 als auch das bekämpfte Straferkenntnis vom 18. September 2007 Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf den Betrieb eines Gastgewerbes vermissen lassen. Offenbar habe die belangte Behörde den Sachverhalt unzureichend aufgenommen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis entspreche auch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. In keiner Weise habe die belangte Behörde ausgeführt, warum sei der Ansicht ist, dass ein Gastgewerbe betrieben werde. Die das Gastgewerbe betreffende Gewerbeberechtigung habe der Bw seit 30. Juni 1994 ruhend gemeldet. Er verfüge aber sehr wohl über eine Gewerbeberechtigung für den Getränkehandel, der auch unstrittig ausgeübt werde. Des weiteren übersehe die belangte Behörde, dass selbst bei Ausübung eines Gastgewerbes die Ausnahmebestimmung des letzten Satzes im § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG greife, da das Gebäude ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt werde, die die Prostitution ausüben.

 

2.4. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit c) O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet.

 

Im zweiten Satz des § 2 Abs 3 lit c) O.ö. PolStG wird einschränkend klargestellt, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt werden, die die Prostitution ausüben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Tatbegehungsvarianten des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG nur vorsätzlich begangen werden können, weil die jeweilige Tatbegehung "für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution" finalen Charakter hat und damit ein Wissen und Wollen des Täters voraussetzt (vgl VwSen-300075/2/Wei/Bk vom 17.04.1997; VwSen-300154/3/WEI/Bk vom 16.06.1998).

 

4.2. Die Berufung ist schon mit ihrer Ansicht im Recht, dass die belangte Behörde zur entscheidungswesentlichen Frage der Ausübung eines Gastgewerbes keinerlei Feststellungen getroffen hat und der Bw die Annahme eines Gastgewerbes auch nicht durch seine niederschriftlichen Aussage am 4. Dezember 2006 nahelegte. Es ergeben sich dafür aus der Aktenlage keine eindeutigen Hinweise. Die in der Anzeige des Polizeiinspektion Nietzschestraße vom 1. Dezember 2006, Zl. B1/47989/2006-Fra, erwähnte Gewerbeanmeldung ist nicht aktenkundig. Außerdem hat der Bw nunmehr unwidersprochen vorgebracht, dass er seine Gastgewerbeberechtigung schon 1994 ruhend gemeldet hätte und nur einen Getränkehandel ausübe. Der in der Berufung geschilderte Geschäftsbetrieb im "Cafe/Club D" spräche auch nicht für die Ausübung eines Gastbetriebes durch den Bw.

 

Die von der belangten Behörde nicht aufgeklärte Tatfrage kann aber offen bleiben, zumal die Berufung schon mit ihrer Ansicht im Recht ist, dass die belangte Behörde den eine Verwaltungsübertretung ausschließenden letzten Satz des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG nicht beachtet hat. Dieser stellt klar, dass keine Verwaltungsübertretung vorliegt, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben. Wie aus dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten betreffend die Oö. Polizeistrafgesetznovelle 1985 hervorgeht (vgl Blg 448/1985 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, 22. GP, "Zu Art. I Z. 1:") wollte der Landesgesetzgeber an der grundsätzlichen Linie, die Prostitution keinem allgemeinen Verbot zu unterwerfen, festhalten und nur bestimmte Formen der Prostitution, die zu Belästigungen Unbeteiligter oder Störungen des örtlichen Gemeinwesens und zur Verletzung öffentlicher Interessen (Jugendschutz, Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, öffentlicher Anstand) führen, einer gesetzlichen Regelung unterwerfen.

 

Nach dem objektiv erkennbaren Normzweck und dem auch vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel bedarf es nur des Schutzes prostitutionsfremder Personen. Demnach soll die unbeteiligte Personen belästigende Prostitution, die durch ihre Gewerbsmäßigkeit öffentlich in Erscheinung tritt, in Wohngebäuden oder Wohnwägen und Wasserfahrzeugen sowie bei Ausübung eines Gastgewerbes und der Privatzimmervermietung verboten sein. Wohnen aber in einem Haus nur Prostituierte und/oder wird es nur von diesen benutzt, so bedarf es dieses Verbotes nicht. Dies muss bei einer dem Sachlichkeitsgebot verpflichteten verfassungskonformen Auslegung auch für Hauseigentümer gelten, die Wohnungen oder einzelne Zimmer an Prostituierte vermieten und daneben selbst Räumlichkeiten im eigenen Haus benutzen, weil das Verbot nicht den Sinn haben kann, den Hauseigentümer vor sich selbst zu schützen (vgl bereits VwSen-230396/3/Wei/Bk). Ebenso wenig sind erwachsene Freier, die solche einschlägigen Lokale aufsuchen und darin Einrichtungen benutzen, durch ein Prostitutionsverbot zu schützen Es kann nicht angenommen werden, dass der Landesgesetzgeber auch den Fall, in dem ein Etablissement offenkundig nur von Personen des Rotlichtmilieus besucht wird, dem gesetzlichen Verbot der Prostitution nach dem § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG unterwerfen wollte. In diesem Sinne kann es keine Rolle spielen, ob dabei auch ein bordellartiges Gastgewerbe im Rotlichtmilieu ausgeübt wird oder nicht, weil nur der Aspekt des Schutzes unbeteiligter Personen wesentlich erscheint.

 

Schon die bisherigen Überlegungen zeigen, dass der erhobene Tatvorwurf substanzlos und das angefochtene Straferkenntnis rechtwidrig erscheint.

 

4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verst Sen VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Eine konkrete Straftat kann nicht allein mit den vom Gesetzgeber gebrauchten verba legalia umschrieben werden. Sie ist vielmehr tatbildbezogen entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles zu individualisieren. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ist daher nur dann entsprochen, wenn alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale einzelfallbezogen individualisiert wurden. Es reicht nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Angabe von Tatzeit und Tatort wiederzugeben (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG mwN).

 

4.4. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verfehlt mangels Angabe von Tatumständen und einzelfallbezogenen Konkretisierungen bei weitem die aus § 44a Z 1 VStG abzuleitenden Anforderungen an die Bestimmtheit eines Tatvorwurfs. Es ist gar keine Rede von bestimmten Vorfällen, bei denen es zur Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken im Lokal "D" gekommen wäre, sondern nur davon, dass eine Prostituierte angeblich mehrere unbekannte Kunden in einem längeren Zeitraum hatte. Ein derartiger Pauschalvorwurf, der weder die handelnden Personen nennt, noch Tathandlungen umschreibt, vielmehr nur das Zur-Verfügung-Stellen für Zwecke der Anbahnung und Ausübung von Prostitution allgemein und abstrakt behauptet, ist unzureichend. Mangels Angabe eines unter die verba legalia zu subsumierenden Sachverhalts ist ein solcher Pauschalvorwurf weder einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, noch ist er geeignet, den Bw vor einer weiteren Strafverfolgung aus demselben Anlass zu schützen. Die Identität der Tat steht nämlich infolge qualifizierter Unbestimmtheit nicht fest.

 

Die belangte Behörde hat nach Ausweis der Aktenlage auch keine taugliche, alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale konkretisierende Verfolgungshandlung vorgenommen. In der Strafverfügung vom 19. April 2007 wurde der gleiche unzulängliche Tatvorwurf wie im angefochtenen Straferkenntnis ohne konkrete Tatumstände formuliert.

 

Im Hinblick auf den Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs 1 und 2 VStG ist damit längst Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und mangels geeigneter Tatanlastung und eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß dem § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Gemäß dem § 66 Abs 1 VStG entfiel damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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