Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163510/2/Sch/Ps

Linz, 20.10.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W D, W, O, vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt GmbH, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25. August 2008, Zl. VerkR96-2132-2008, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Strafverfügung vom 26. Juni 2008, Zl. VerkR96-2132-2008, über Herrn W D wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 6. Jänner 2008 um 11.17 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A8 Innkreisautobahn bei Autobahnkilometer 68,007 in Fahrtrichtung Suben die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten habe.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der nunmehrige Berufungswerber rechtzeitig einen auf das Strafausmaß beschränkten Einspruch erhoben. Darin führt er aus, dass er nur kurzfristig die geltende Höchstgeschwindigkeit aufgrund des abschüssigen Verlaufes der Autobahn überschritten habe.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gibt er bekannt, dass er momentan über kein Einkommen verfüge und völlig vermögenslos sei. Aus diesen Gründen und aufgrund der Unbescholtenheit und der Schuldeinsicht des Berufungswerbers werde um Herabsetzung des Strafbetrages ersucht.

 

Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis diesem Einspruch teilweise stattgegeben und die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Euro bzw. 18 Stunden herabgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Berufungswerber hat sich schon in seinem Einspruch gegen die eingangs erwähnte Strafverfügung einsichtig gezeigt. Demnach sei ihm die Übertretung quasi "unterlaufen", wobei er sich in dem rechtsfreundlich verfassten Schriftsatz ausdrücklich für sein Fehlverhalten entschuldigt.

 

Besonders hervorgehoben wird dieser Umstand auch noch in der Berufungsschrift, zudem auf den Milderungsgrund der verwaltungs­straf­rechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers verwiesen.

 

Auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates sind diese beiden Faktoren, nämlich die Einsichtigkeit des Berufungswerbers und der Milderungsgrund der Unbescholtenheit, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Zudem kann nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen im höherwertigen Straßennetz, also insbesondere auf Autobahnen, nicht immer jenes Gefahrenpotential in sich bergen, wie es auf anderen Verkehrsflächen gegeben ist. Sohin ist es vertretbar, die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe noch etwas herabzusetzen.

 

Andererseits muss dem Berufungswerber aber entgegengehalten werden, dass Geschwindigkeitsübertretungen naturgemäß keine zu vernachlässigenden Kavaliersdelikte sind. Bekanntermaßen kommt es dadurch immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw. sind zumindest die Unfallfolgen beträchtlicher, als bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten. Auch ist die Bereitschaft bei Verkehrsteilnehmern angesichts der festgestellten und angezeigten einschlägigen Übertretungen offenkundig nicht sehr groß, sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen zu halten. Es muss daher aus generalpräventiven Erwägungen heraus auch gegen solche Fahrzeuglenker mit einer Verwaltungsstrafe in entsprechender Höhe vorgegangen werden, die sich im Verwaltungsstrafverfahren einsichtig zeigen.

 

Diese Tatsachen, aber auch die nachstehend zitierte Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes verhindern die vom Berufungswerber angesprochene Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, also das Absehen von einer Strafe. Der Gerichtshof hat demnach wiederholt ausgesprochen, dass ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG nur dann vorliegt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schulgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 20.09.1999, Zl. 98/10/0005).

 

Demgegenüber muss die vom Berufungswerber begangene Übertretung als "gewöhnliche" Geschwindigkeitsüberschreitung angesehen werden, wobei es keine Rolle spielen kann, ob die Autobahn an der Tatörtlichkeit in Fahrtrichtung des Berufungswerbers einen abschüssigen Verlauf genommen hat, mehr oder weniger Verkehr vorhanden war etc. Wenn der Berufungswerber die Übertretung möglicherweise schon nicht vorsätzlich begangen hat, so wäre ihm zumindest ein Blick auf den Tacho jedenfalls zuzumuten gewesen, um sich von der tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit zu überzeugen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass zwar ein Anwendungsfall der oben angeführten Bestimmung nicht gegeben ist, aber dennoch der Berufung zum Teil Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum