Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162197/34/Bi/Se

Linz, 23.10.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn RA MMag. Dr. G R, nunmehr W, vom 24. April 2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land  vom 5. Dezember 2006, VerkR96-21008-205-Ps/Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 29. April 2008, VwSen-162197/19/Bi/Se, neuerlich zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 26. Juni 2005, 9.04 Uhr, in der Gemeinde St. Florian, A1 Westautobahn bei km 163.400, FR Salzburg, mit dem Pkw      die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinen Gunsten abgezogen worden. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

 

2. Das das Straferkenntnis bestätigende Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungs­senates des Landes Oberösterreich vom 29. April 2008, VwSen-162197/19/Bi/Se, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2008, 2008/02/0225-6, zugestellt am 23. Oktober 2008, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, sodass neuerlich über die Berufung zu entscheiden war. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine neuerliche mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Tat drei Jahre vergangen sind.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde ua von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vor­liegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da mittlerweile seit Tatbegehung am 26. Juni 2005 mehr als drei Jahre vergangen sind, war spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskosten natur­­gemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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