Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100074/2/Gu/Bf

Linz, 23.12.1991

VwSen - 100074/2/Gu/Bf Linz, am 23. Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R C R gegen die Höhe der zum Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1991, Zl. St.5587/91-In, wegen Übertretung des § 64 Abs.1 KFG verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG.

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigt sich auf 200 S.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis bezüglich des vorgenannten Faktums den Berufungswerber schuldig erkannt, am 23. Mai 1991 um 23.22 Uhr in L auf der L, nächst dem Hause 37, den PKW mit dem Kennzeichen , ohne im Besitz der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung gelenkt zu haben.

Hiefür wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 S, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen und ein anteilsmäßiger Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. In seiner Berufung gegen das Strafausmaß macht der Beschuldigte geltend, daß der nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit über keine Rücklagen verfüge und derzeit nur eine Notstandshilfe in der Höhe von 159,40 S (täglich) beziehe. Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben legte er eine Bestätigung des Arbeitsamtes L vor. Die verhängte Strafe erscheine daher seinen Einkommensverhältnissen nicht angepaßt. Daneben ersucht er die bisherige Unbescholtenheit, die Einsichtigkeit sowie den Umstand als mildernd zu werten, daß durch sein Geständnis die Sachverhaltsfeststellung wesentlich erleichtert worden sei. Schließlich macht er noch geltend, daß durch sein Verhalten kein Schaden entstanden sei.

3. Nachdem die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demnach steht fest, daß die Bestrafung aufgrund folgender Begründung erfolgte: "Die strafbare Tat ist durch die Anzeige und durch das Geständnis erwiesen. Der Beschuldigte hat sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Die Strafhöhe entspricht dem Verschulden sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten." Eine Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse fand nicht statt. Insoferne enthält das angefochtene Straferkenntnis eine Scheinbegründung.

4. Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Bestrafung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 134 Abs.1 KFG festgelegt und beträgt hinsichtlich der Geldstrafe bis zu 30.000 S, jener der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.

Aufgrund des § 19 Abs.1 VStG liegt bei Verwaltungsübertretungen das Hauptgewicht auf dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat und auf dem Verschulden. Von diesem Blickwinkel her läßt sich für den Beschuldigten nichts beschönigen oder gewinnen. Daß ein Schaden nur durch Zufall unterblieb, wobei der Eintritt eines Schadens bei dem vorliegenden Ungehorsamsdelikt ohnedies nicht erforderlich ist, läßt die Tat in keinem günstigeren Licht erscheinen.

Bezüglich der überdies heranzuziehenden Strafzumessungsgründe hat die belangte Behörde das Geständnis das für die Wahrheitsfindung bedeutungslos war, nur zur Begründung für die Schuld herangezogen und darüber hinaus die Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet. Dies wäre jedoch im Sinne des § 34 Z.2 und Z.17 beachtlich gewesen.

Angesichts des bescheinigten Einkommens von monatlich ca. 4.800 S, des Ledigenstandes des Beschuldigten und des Freiseins von Sorgepflichten sowie dessen Leistung von 2.000 S an monatlichem Kostgeld kam der unabhängige Verwaltungssenat in der Zusammenschau zum Schluß, daß eine Herabsetzung der Strafe auf 2.000 S gerechtfertigt ist.

Demzufolge war aufgrund des § 64 Abs.2 VStG ein Pauschalkostenbeitrag für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren auf 200 S herabzusetzen. Aufgrund der erfolgreichen Berufung entfällt eine Verpflichtung zur Übernahme von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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