Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163488/5/Fra/RSt

Linz, 27.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des L B, T, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. August 2008, VerkR96-39847-2007, wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG verhängten Strafe (Faktum 1), zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz  ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (100 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage),

2. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e und § 57a Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

3. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4c KDV eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er

 

das Fahrzeug Kennzeichen    , Personenkraftwagen M1, Ford Fiesta, silber, in der Gemeinde Traun, Landesstraße Freiland, Wiener Bundesstraße 151, am 2.9.2007 um 8.15 Uhr,

1.     auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war,

2.     sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette RSG1402 mit der Lochung 01/2007 war abgelaufen,

3.     sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Schnee- und Matschreifen und Sommerreifen am Fahrzeug montiert waren, obwohl dies verboten ist. Position und Art der Reifen: Links vorne – Sommerreifen, links hinten – Sommerreifen, rechts vorne – Winterreifen, rechts hinten – Winterreifen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Faktum weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat im Berufungsverfahren klargestellt, dass sich seine Berufung nur gegen die Höhe der wegen des Faktums 1 verhängten Strafe richtet. Die Fakten 2 und 3 sind sohin auch hinsichtlich der Strafe in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Zu prüfen ist, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen ca. 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, über keinerlei Einkommen zu verfügen. Er habe am 7.11.2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitten, in dessen Folge er nunmehr querschnittsgelähmt sei und weder von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft noch von der PVA eine Pensionsleistung erhalte. Er sei daher lediglich auf eine bisher noch nicht zuerkannte Sozialhilfe angewiesen. Aufgrund dieses Vorbringens war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar. Da der Bw jedoch Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und auch drei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des FSG aufweist, wobei die letzte Übertretung ebenfalls bereits mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro (die Höchststrafe beträgt 2.180 Euro) sanktioniert wurde – diese Übertretungen sind also als erschwerend zu werten – konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden. Eine solche verbietet sich auch aus generalpräventiven Gründen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG kann die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

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