Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163581/5/Br/RSt

Linz, 29.10.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb.   , B, zHd. RAe S & C, B, gegen das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. September 2008, Zl. VerkR96-3095-1-2008, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und § 9 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro und im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wobei ihm dem Inhalt nach zur Last gelegt wurde, "es am 17.1.2008 09.30 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, auf Höhe Km 24.900, als Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der K GmbH, mit Sitz in H, in deren Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der K GmbH. & Co. Spedition, Silotransporte und Industrieprodukte KG mit Firmensitz in  H, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen , unterlassen zu haben dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn M M gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 18.000 kg durch die Beladung um 4.190 kg - nach Abzug der Messtoleranz - überschritten wurde."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz traf nachfolgende Erwägungen:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wird durch die Angaben in der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 28.1.2008, den dienstlichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten, durch die Verwiegung mittels geeichter Waage sowie durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen.

 

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung haben wir über Sie eine Geldstrafe in Höhe von 365,- Euro verhängt. Dagegen haben Sie rechtzeitig Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Zugfahrzeug mit dem Siloauflieger mit dem Kennzeichen    auf der A8 unterwegs war. Das Fahrzeug war am 16.1.2008 in Mannheim beladen worden. Das Bruttogewicht betrug 24.360 kg für Sattelzug und Auflieger. Der Auflieger hatte als Fracht Ranco 9740 geladen. Es handelte sich dabei um ein Material, welches beim Eisenguss benötigt wird. Das Material war im Silo lose geladen. Wie sich aus den Wiegeprotokollen ersehen lässt, war das Fahrzeug nicht überladen. Allerdings hatte der Siloauflieger keine Schwallbleche, das heißt, das Material wird in den Silo eingeblasen und verteilt sich in diesem dann gleichmäßig. Um eine Überladung allerdings zu vermeiden, wird der Silo bei solch einer Fracht nicht  vollständig ausgeladen, das heißt, das Material, welches gute Fließeigenschaften hat, kann sich beim Verzögern und beim Beschleunigen im Silo bewegen. Wenn der Silozug anghalten wird, dann kann sich durch den Bremsvorgang Material nach vorne auf die Achsen verlagern. Wäre es eine Flüssigkeit, so würde sich dann diese momentane Überladung beim erneuten Anfahren wieder auflösen, indem das Material einfach zurückfließt.

Wäre der Sattelzug auf der Wiegeeinrichtung vor und zurück bewegt worden, so hätte es keine Überladung  gegeben. Am 17.1.2008 wurde das Fahrzeuggespann bei der Fa. G F verwegen. Es wurde ein  Gesamtgewicht des Gespanns von 39.850 kg festgestellt. Eine Überladung lag somit nicht vor. Die beanstandete Überladung ist lediglich auf die Fließeigenschaft des geladenen Materials zurückzuführen. Eine Überladung gab es als solche aber nicht.

 

In rechtlicher Hinsicht wird von der Behörde dazu Folgendes festgestellt:

 

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wird von Ihnen in objektiver Hinsicht grundsätzlich nicht bestritten.

Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens - im besonderen aufgrund der Verwiegung mittels geeichter Waage - sowie nachfolgender ständiger österreichischer Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht für die Behörde aber fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen und somit auch zu verantworten haben. Auch die mögliche Unkenntnis der tatsächlichen Überladung des Sattelzugfahrzeuges um 4.190 kg - nach Abzug der Messtoleranz - kann Sie von Ihrer Schuld an der gegenständlichen Überladung nicht entlasten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob Sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so  hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; ua.).

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es bedarf der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers - das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten - hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/03/0032).

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG (Schuld) nicht geeignet, Sie auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (VwGH 08.10.1992, 91/19/0130; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801). Im Sinne der genannten Judikatur trifft Sie jedenfalls ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung.

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer (bzw. dessen verantwortliches Organ) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet anfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht  nur unmittelbar, konkret anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als nicht unbeträchtlich einzustufen (siehe UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801).

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters, welche aber widerlegt werden kann. Eine Widerlegung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nach obigen Ausführungen nicht gelungen.

Die Behörde ist daher zum Ergebnis gelangt, dass Sie gegen die einschlägigen Strafbestimmungen schuldhaft verstoßen haben, was als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Gemäß 19 VStG ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander  abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da Angaben zu Ihren Einkommensverhältnissen nicht vorliegen, wurden diese von der Behörde wie folgt geschätzt: durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten.

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Strafmildernd  wurde  Ihre  bisherige verwaltungsstrafrechtliche  Unbescholtenheit gewertet.

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren hält die Behörde die nunmehr verhängte Strafe (nur 2,5 % des vorgesehenen Strafrahmens) für angemessen und erscheint diese geeignet, um Sie künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafe angepasst.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per E-Mail übermittelten Berufung folgenden Inhaltes:

"In der Bußgeldangelegenheit gegen Herrn A K Aktenzeichen: VerkR96-3095-1 -2008 legen wir gegen das Straferkenntnis vom 08.09.08, uns zugestellt am 16.09.08,

Berufung ein.

 

Es wird beantragt:

1. Das Straferkenntnis wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird eingestellt Begründung:

Im Straferkenntnis wird Herrn K zur Last gelegt, am 17.01.08 sei das Sattelzugfahrzeug mit Kennzeichen     um 4.190 kg überladen gewesen.

Im Straferkenntnis wird ausgeführt, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht grundsätzlich nicht bestritten werde. Dies ist unrichtig. Es wird auf den diesseitigen Schriftsatz vom 28.08.08 verwiesen. In diesem Schriftsatz wurde lediglich unstreitig gestellt, dass zum angegebenen  Zeitpunkt das Fahrzeug mit dem Auflieger kontrolliert und verwogen wurde. Es wurden dann allerdings Ladepapiere vorgelegt, aus denen sich ersehen last, dass eine Überladung des Fahrzeuges gerade nicht vorlag, da eine Wiegung des Fahrzeuges beim Empfänger der Ladung vorgenommen wurde. Es wurde ein Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von 39.850 kg festgestellt. Eine Überladung lag somit nicht vor.

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass es allenfalls beim Wiegevorgang an sich zu einer punktuellen Überladung gekommen sein kann, weil durch den Bremsvorgang das fließfähige Ladegut auf der verwogenen Achse zum liegen gekommen sein kann.

 

Es wird nochmals der Wiege- und Lieferschein der Firma G F A aus Herzogenburg in Kopie beigefügt. Daraus lassen sich die ermittelten Fahrzeug und Ladungsgewicht ersehen. Es ist folglich anhand  dieser Angaben nachvollziehbar, dass das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt überladen war. Im Übrigen ist den behördlichen Angaben nicht zu entnehmen, an welcher Achse überhaupt die Überladung aufgetreten sein soll.

Die Wiegung des Fahrzeuges am 17.10.08 um 09:30 Uhr ist damit überhaupt nicht nachvollziehbar.

Es wird daher angeregt, das Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit einzustellen."

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte vor dem Hintergrund des Ergebnisses einer gutachterlichen Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt.

Im Rahmen der Verhandlungsvorbereitung wurde im Wege der Abteilung Verkehrstechnik eine gutachterliche Stellungnahme beigeschafft (VerK-210000/496-2008-Inr v. 21.10.2008). Diese wurde den Parteien noch an diesem Tag im Rahmen des Parteiengehörs und einer eröffneten Frist sich dazu zu äußern zur Kenntnis gebracht.

 

 

4.1. Unstrittig ist hier die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Zulassungsbesitzers.

Die Gesamtmasse des Sattelzugfahrzeuges betrug   laut Wiege- u. Lieferschein (Nr. 9051) 39.850 kg.

Ein Beleg über die von der Polizei veranlassten Verwiegung findet sich dem vorgelegten Verfahrensakt nicht angeschlossen. Ebenso findet in der knappest verfassten "GENDIS-Anzeige" keinerlei Hinweis wie sich etwa der Lenker betreffend die hier zu vermutende Gewichtsverschiebung auf die Antriebsachse(n) verantwortet hat.

Ein ob dieser den Sachverhalt nur schwer nachvollziehbar lassenden Anzeigepraxis an die Landesverkehrsabteilung der Polizei am 15.10.2008 gerichtetes Schreiben blieb bislang unbeantwortet.

Das gesamte erstinstanzliche Verfahren stellt offenbar darauf ab, dass diese Ladungsverlagerung auch auf ein in einem nicht hinreichend wirksamen Kontrollsystem gegenüber dem Lenker begründbaren Verschuldens zu stützen wäre.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde lässt der aktenkundige Sachverhalt jedoch nicht nur keinen sachlich nachvollziehbaren Schluss auf einem Mangel im Kontrollsystem, sondern auch kein den Lenker anlastbares Verschulden zu.

Der Sachverständige vermeinte etwa in seiner gutachterlichen Stellungnahme sinngemäß, "sofern nach der Beladung des Sattelkraftfahrzeuges die Gewichtsaufteilung nun tatsächlich dem vorgelegten Wiegeschen Nr. 9051 entsprechen sollte – davon ist hier mangels anderer Indizien über das Gesamtgewicht auszugehen -  könnte es aus technischer Sicht nur durch einen extremen Ladungsverschub zu dieser Überladung des Sattelzugfahrzeuges kommen, worauf der Lenker allerdings keinen Einfluss hatte". Das allenfalls ein falsches "Sattel-Vormaß" die Überladung der Antriebsachse begünstigt haben könnte, wie in Punkt 3. des Gutachtens angemerkt wird, vermag weder in der Sphäre des Zulassungsbesitzers noch des Lenkers als schuldhaft zugerechnet werden. Vom Sachverständigen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob dieses Material mit nicht näher bekanntem Fließverhalten in einem geeigneten Tank verfüllt wurde. Dies ist hier nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.

Die Behörde erster Instanz äußerte sich letztlich auch nicht zur übermittelten  gutachterlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen, sodass auch seitens der Behörde erster Instanz der von ihr erhobene Tatvorwurf und Schuldspruch nicht untermauert oder zu verteidigen versucht wurde.

Wenn schon der Lenker auf die Gesichtsverschiebung keinen Einfluss hatte dann muss dies aus sachbezogener Überzeugung der Berufungsbehörde umso mehr für Sphäre des Zulassungsbesitzer betreffend die Vermeidung eines solchen Ereignisses durch ein vorzuhaltendes Kontrollsystem gelten.

 

 

 

4.2. Auch im Verwaltungsstrafrecht gilt das Schuldprinzip, dh. eine Bestrafung ist nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich (VwGH 13.5.1987, 85/18/0067). Im Lichte des obigen Beweisergebnisses konnten Feststellungen über ein vom Zulassungsbesitzer vorzuhaltendes Kontrollsystem unterbleiben. Nur in einem Mangel an einem solchen System, welches zu gewährleisten hat, dass Lenker von Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen in einem dem Zulassungsbesitzer zumutbaren Umfang abgehalten werden, würde den Zulassungsbesitzer ein Sorgfaltsverstoß durch Unterlassung vorzuwerfen. Das dem Zulassungsbesitzer nicht für die durch den Fahrbetrieb allenfalls verursachten Gewichtsverlagerungen zu Verantwortung zu ziehen ist bedarf keiner weiteren Ausführung.

Demnach war hier dem Berufungswerber aber bereits mit der Bestreitung der Tat seiner Verantwortung zu folgen gewesen.

Mangels Vorliegens einer dem Geschäftsführer anzulastenden Verwaltungsübertretung war Straferkenntnis nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum