Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251867/9/Lg/Ba

Linz, 07.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des R B, K, N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 9. Juni 2008, Zl. SV96-21-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 2.500 Euro herabgesetzt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 250 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 16 Abs.2, 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Stunden verhängt, weil er den serbischen Staatsangehörigen N F in der Zeit vom 15.4.2008 bis 30.4.2008 in seinem Schlachthof beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Hingewiesen wird auf einschlägige rechtskräftige Vorstrafen vom 5.9.2007, Zl. SV96-14-2007 und SV96-15-2007.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 28.4.2006 verwiesen. Demnach sei aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung festgestellt worden, dass der gegenständliche Ausländer ab 15.4.2008 wieder als vollbeschäftigter Arbeiter im gegenständlichen Schlachtbetrieb zur Sozialversicherung angemeldet worden sei.

 

Für den gegenständlichen Ausländer sei eine Beschäftigungsbewilligung für den gegenständlichen Betrieb für den Zeitraum 6.12.2006 bis 5.12.2007 erteilt worden. Bei der am 28.1.2008 erfolgten Kontrolle sei der gegenständliche Ausländer bei Schlachtarbeiten im gegenständlichen Betrieb betreten worden. Aufgrund der Beanstandung sei er am 29.1.2008 von der Sozialversicherung abgemeldet worden. Am 28.1.2008 sei für den Ausländer ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt worden. Dieser sei am 13.3.2008 negativ beschieden worden. Der Berufungswerber habe den Ablehnungsbescheid am 17.3.2008 persönlich übernommen.

 

Am 30.4.2008 habe sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt, er brauche den Ausländer zur Arbeit, weil er sonst nirgends einen Arbeiter finden würde. Der Ausländer habe dem Berufungswerber gesagt, dass er wieder arbeiten könne, weil der (Alt-)Landeshauptmann dem Ausländer versprochen habe, er werde sich um alles kümmern. Den Bescheid des Arbeitsmarktservice habe der Berufungswerber nicht erhalten.

 

Hingewiesen wird auf eine Auskunft des AMS, wonach der Berufungswerber durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, vom Arbeitsamt ganzjährige Schlachtarbeiter zugewiesen zu bekommen.

 

Mit Straferkenntnis vom 28.4.2008 sei der Berufungswerber wegen der unerlaubten Beschäftigung dieses Ausländers für den Tatzeitraum 6.12.2007 bis 29.1.2008 bereits bestraft worden. Im Hinblick auf zwei rechtskräftige Vorstrafen gelange der 2. Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 lit.a AuslBG zur Anwendung. Strafmildernd sei die Anmeldung zur Sozialversicherung. Erschwerend wirke die vorsätzliche Handlungsweise, da der Berufungswerber den Ausländer trotz vorangegangener Beanstandung und abgelehnter Beschäftigungsbewilligung wieder beschäftigt habe. Die Beharrlichkeit des Berufungswerbers bei der Missachtung geltender Rechtsnormen erfordere es, ihm die Bedeutung der Rechtsordnung durch entsprechende Ahndung seines Verhaltens bewusst zu machen. Spezialpräventive Erwägungen seien zur Strafbemessung heranzuziehen, um den Berufungswerber ausreichend von einer weiteren Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken.

 

2. In der Berufung bzw. ergänzenden Schreiben klärte der Berufungswerber, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Er sei voll geständig und verzichte auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Er ersuche, sein Geständnis als mildernd zu werten. Weiters wird geltend gemacht, das Verhalten des Berufungswerbers sei nicht vorsätzlich gewesen, weil er – trotz Ablehnung des Beschäftigungsbewilligungsantrags – darauf vertraut habe, dass "die Arbeitsberechtigung auf den außerbehördlichen Weg geregelt wurde". Der Ausländer sei in den Betrieb gekommen und habe erklärt, "dass wir ihn bereits wieder anmelden können, da der Landeshauptmann und andere Personen ihm zusicherten, Sie würden die Verantwortung übernehmen, falls ein Problem auftauchen würde". Der Ausländer sei zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Hingewiesen wird auch auf die angespannte wirtschaftliche Situation des Betriebs und den – vom AMS damals nicht in der wünschenswerten Weise befriedigten – Arbeitskräftebedarf. Mittlerweile liege eine Beschäftigungsbe­willigung für den gegenständlichen Ausländer vor.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Aufgrund der aktenkundigen einschlägigen, zur Tatzeit rechtskräftigen (betrifft nicht das Straferkenntnis vom 28.4.2008) und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats noch nicht getilgten Vorstrafen kommt der 2. Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG zur Anwendung (2.000 bis 20.000 Euro). Da strafsatzbegründend dürfen einschlägige Vorstrafen nicht nochmals erschwerend herangezogen werden (Doppelverwertungsverbot). Was die Schuldform betrifft, ist dem Berufungswerber im Zweifel zu glauben, dass er auf eine "außerbehördliche Regelung" vertraute. Legt man dementsprechend Fahrlässigkeit zugrunde, so ist gleichwohl von einem außergewöhnlich gravierenden Sorgfaltsverstoß auszugehen, da der Berufungswerber als gewerblich Tätiger nicht auf eine solche Auskunft vertrauen durfte, umso weniger, als ein Beschäftigungsbewilligungsantrag negativ beschieden wurde. Selbst wenn der Berufungswerber den Bescheid "nicht erhalten" haben sollte, wäre es ihm – zumal in Anbetracht der sonstigen Umstände –  selbstverständlich oblegen, sich vor Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers über den Verfahrensstand ins Bild zu setzen, sodass der Berufungswerber aus diesem Hinweis – selbst bei vorausgesetzter Richtigkeit – nichts zu gewinnen vermöchte. Die Form des Verschuldens wirkt erschwerend, da das in Rede stehende Vertrauen aus den angeführten Gründen nur wenig ins Gewicht fällt. Dem gegenüber wirkt die Anmeldung zur Sozialversicherung in Verbindung mit dem geständigen Verhalten des Berufungswerbers mildernd. Da dieser Milderungsgrund die erwähnte Erschwerung nicht zur Gänze kompensiert und spezialpräventive Erwägungen nicht völlig außer Acht zu lassen sind, erscheint eine geringfügige Überschreitung der Mindestgeldstrafe geboten und – im ausgesprochenen Maß – aber auch ausreichend. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 VStG zu denken wäre. Die Herabsetzung des Strafausmaßes erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (in Höhe von 20 % der Geldstrafe, mithin von 700 Euro) sowie einen Teil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erübrigt sich bei Beachtung der zur Anwendung gekommenen Strafbemessungs­gesichtspunkte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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