Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100075/37/Fra/Ka

Linz, 01.04.1992

VwSen - 100075/37/Fra/Ka Linz, am 1. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des H S, F, W, gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juni 1991, A.Z. St. 3.583/91-In, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1991, St.-3.583/91-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach 1. § 5 Abs.1 StVO 1960, 2. § 38 Abs.4 StVO 1960 und 3. § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, 1.) eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage), 2.) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und 3.) eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er am 1. April 1991 um 19.45 Uhr in L, auf der B an der Kreuzung mit dem H den PKW mit Kennzeichen 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, 2. trotz Grünlicht der VLSA die Fahrt nicht fortgesetzt hat, obwohl es die Verkehrslage ohne weiteres zugelassen hätte und 3. anschließend trotz Rotlicht der VLSA das Fahrzeug nicht vor der auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie angehalten und die Kreuzung überquert hat.

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % und gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 zum Ersatz der Kosten für den Alkomat, für die Blutabnahme und für die Blutuntersuchung verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber, vorerst vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, W, P , hat hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) Berufung gegen die Schuld und Strafe erhoben, jedoch in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1991, Dr.N/ma, an den unabhängigen Verwaltungssenat bekanntgegeben, die Berufung hinsichtlich des gegenständlichen Faktums auf das Strafausmaß einzuschränken, in sämtlichen anderen Punkten jedoch dem Grunde nach aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig hat der Beschuldigte die Lösung seines bisherigen Vollmachtsverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. M M bekanntgegeben.

Da die Erstbehörde vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht hat, ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden (§ 51 c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Der gesetzliche Strafrahmen beträgt für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 8.000 S bis 50.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen verhängt werden.

I.3.3. Wenn auch die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, da diese Übertretungen im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, ist der unabhängige Verwaltungssenat aus folgenden Gründen zur Auffassung gelangt, eine Herabsetzung der Strafe vertreten zu können:

Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, daß der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist, weshalb dieser Umstand als mildernd gewertet wurde. Erschwerende Umstände sind weder im erstbehördlichen noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zutage getreten. Weiters ist zu berücksichtigen, daß sich der Beschuldigte einsichtig gezeigt hat und die gegenständliche Übertretung keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Im übrigen wird davon ausgegangen, daß der Beschuldigte vermögenslos ist, eine monatliche Pension von ca. 12.000 S bezieht und für die Gattin sorgepflichtig ist.

Alle diese Umstände ließen es vertretbar erscheinen, daß die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG reduziert wurde.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

zu II. Die unter Punkt I. im Spruch angeführte Entscheidung hat zur Folge, daß der Beschuldigte gemäß § 64 VStG nunmehr als Kostenbeitrag zum Strafverfahren 1. Instanz lediglich 800 S und gemäß § 65 VStG zum Berufungsverfahren keinerlei Kostenbeitrag zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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