Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560100/2/SR/Sta

Linz, 16.10.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der A U W, Landesstelle L, G,  L, vertreten durch den Direktor der Landesstelle L Dr. F S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz,  GZ 301-12-4/5, vom 26. Mai 2008, mit dem der Antrag auf Kostenersatz für geleistete Hilfe in der Höhe von 287,50 Euro abgelehnt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat der A U W die mit Antrag vom 27. Juli 2007 geltend gemachten Kosten für die der Patientin S T geleisteten Hilfe bei Krankheit im Rahmen des ambulanten Aufenthaltes im Unfallkrankenhaus Linz am 8. Juli 2007 in der Höhe von 287,50 Euro zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 5/2008,

§§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 9/2006.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Mai 2008, GZ 301-12-4/5, wurde über den Antrag der Berufungswerberin (Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag der A U, Landesstelle L, G,  L, vom 26.11.2007, ha eingelangt am 26.11.2007 per Fax, Wahrungsantrag vom 27.7.2007, auf Ersatz der Kosten in Höhe von € 287,50 für die für Frau T S, geboren am , wohnhaft in L, K, geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des ambulanten Aufenthaltes am 8.7.2007, UL: 26550/07, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 6, 18, 61 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998, LGBL.Nr.82/1998."

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Patientin zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung sowohl keine Erwerbstätigkeit als auch generell noch keine Anwartschaft auf Leistungsbezug vom AMS Linz gehabt hätte. Laut Auskunft der .GKK vom 26. Mai 2008 hätte die Möglichkeit einer Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit beim Vater der Patientin bestanden, da die Patientin seit Geburt im gemeinsamen Haushalt wohnhaft sei. Nachdem deren Vater zur Zeit des Krankenhausaufenthaltes über eine versicherungspflichtige Arbeit verfügte und bei der .GKK krankenversichert gewesen sei, wäre ein Antrag der Tochter auf Mitversicherung ausreichend gewesen. Da die Patientin diesen Anspruch an Dritte nicht gewahrt habe, liege zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung kein Versicherungsanspruch an die .GKK vor.

 

In der Folge stellte die Behörde erster Instanz fest, dass der Kostenersatzanspruch rechtzeitig eingebracht worden wäre, aufgrund der Einweisungsdiagnose die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe bestanden habe und die Subsidiarität der Ersatzpflicht gegeben sei. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. SHG 1998 setze die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen und es könne gemäß § 6 Abs.1 Z3 Oö. SHG 1998 Sozialhilfe nur Personen geleistet werden, die bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, komme ein Kostenersatz nur dann und nur soweit in Betracht, als der Hilfeempfänger Anspruch auf Gewährung von sozialer Hilfe gehabt hätte.

 

Da sich die Patientin nicht um die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (nämlich gegen die .GKK), die zu sozialen Leistungen bei Antragstellung verpflichtet gewesen wäre, gekümmert hätte, sei davon auszugehen, dass sie keinen Beitrag zur Bemühungspflicht iSd § 8 Abs. 1 und 2 Z 3 Oö. SHG geleistet habe. Die Verfolgung der Ansprüche an die .GKK seien weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar.

 

Weil die Bemühungspflicht eine wesentliche persönliche Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe gemäß § 61 Abs. 1 Oö. SHG darstelle, sei ein Anspruch auf soziale Hilfe nicht gegeben. Der Antrag sei deswegen abzuweisen gewesen, weil die Patientin der Bemühungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 Z. 3 Oö. SHG 1998 nicht nachgekommen sei, und diese Bemühungspflicht eine wesentliche persönliche Voraussetzung für eine Leistung sozialer Hilfe gemäß § 6 Abs. 1 Oö. SHG darstelle. Ein originärer Rechtsanspruch auf Leistung sozialer Hilfe habe somit nicht bestanden, weshalb auch keine soziale Hilfe bei Krankheit durch den zuständigen Sozialhilfeträger zu leisten sei. Da sich der Kostenersatz nach § 61 Abs. 3 leg. cit. aber genau auf diesen Betrag beschränke, sei kein Kostenersatzanspruch entstanden.

 

Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119 und das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Februar 2002, VwSen-560044.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der der Bw laut ihren Angaben am 28. Mai 2008 zugestellt wurde (ein exaktes Datum der Zustellung ist aus dem Akt nicht nachzuvollziehen), richtet sich die vorliegende, am 5. Juni 2008 bei der belangten Behörde eingelangte (Stempel des "ASJF") - und damit jedenfalls rechtzeitige - Berufung.

 

Darin wurde u.a. die Übernahme der Kosten von Euro 287,50 für dringend zu leistende Hilfe bei Krankheit (ambulante Behandlung der S T im Unfallkrankenhaus Linz am 8. Juli 2007) beantragt.

 

Begründend führte die Bw dazu zutreffend und nachvollziehbar aus, dass eine Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit der S T bei ihrem Vater im Hinblick auf § 123 ASVG rechtlich nicht in Betracht komme.

 

Zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung im UKH Linz habe S T keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, es habe kein Anspruch auf Kostentragung gegen einen öffentlichen Krankenversicherungsträger bestanden und sie habe auch keine Anwartschaft auf Leistungsbezug seitens des Arbeitsmarktservices gehabt. Offensichtlich in der Person der Patientin gelegene Umstände würden dieser weder eine durchgehende laufende Beschäftigung ermöglichen bzw. erlauben. Die Übernahme der Kosten durch die belangte Behörde würden aufgrund des geschilderten Sachverhaltes vorliegen.

 

Eine Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG habe für S T lediglich bis 17. August 2003 bestanden. Darüber hinaus sei für sie auch nur bis 2003 Familienbeihilfe bezogen worden. Somit sei ersichtlich, dass die Patientin weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert habe. Ab dem Jahr 2004 habe sie phasenweise selbst gearbeitet, jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und auch keinerlei Anwartschaft für irgendeine Leistungsgewährung seitens des Arbeitsmarktservices Linz erfüllt.

 

Die Möglichkeit einer Mitversicherung beim Vater würde gemäß § 123 Abs. 7 ASVG ausschließlich als Haushaltsführerin bestehen. Dazu müsse aber der Vater der Patientin ohne Ehegattin leben, die Tochter im gemeinsamen Haushalt wohnen bzw. die eventuell doch im Haushalt lebende Ehegattin erwerbsunfähig sein. Da die Mutter der Patientin im Betrachtungszeitraum nicht erwerbsunfähig gewesen sei, wäre eine Mitversicherung der Patientin rechtlich nicht in Frage gekommen. 

 

Abschließend stellte die Bw den Antrag der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die geltend gemachten Kosten in der beantragten Höhe von 287,50 Euro zu ersetzen.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt samt Berufung vorgelegt. Den in der Berufsschrift enthaltenen Sachverhaltsergänzungen hat sie dabei nicht widersprochen.

 

3.1. Aus dem Vorlageakt und der Berufungsschrift ist folgender relevanter Sachverhalt abzuleiten:

 

Am 8. Juli 2007 wurde S T, geboren am , wohnhaft in L, K, im Unfallkrankenhaus Linz ambulant behandelt. Dabei sind Behandlungskosten in der Höhe von 287,50 Euro angefallen.

 

Zum Zeitpunkt der ambulanten Behandlung hatte die Patientin weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch eine Anwartschaft auf Leistungsbezug seitens des Arbeitsmarktservices.  

 

Bis zum Jahr 2003 wurde für die Patientin Familienbeihilfe bezogen. Danach hat sie weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Ab dem Jahr 2004 hat sie phasenweise selbst gearbeitet, jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und auch keinerlei Anwartschaft für irgendeine Leistungsgewährung seitens des Arbeitsmarktservices Linz erfüllt.

 

Seit dem 27. August 1985 ist die Patientin an der Adresse ihres Vaters gemeldet. Ihre erwerbsfähige Mutter war bis 2006 laufend in Beschäftigung und im Jahr 2007 zeitweise als arbeitsuchend gemeldet. Die Patientin bekleidete nicht die Stellung einer Haushaltsführerin im Haushalt des Vaters. 

 

Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 hat die Bw einen "Wahrungsantrag" bei der Behörde erster Instanz eingebracht und im Zuge dessen die Erstattung der Behandlungskosten in der Höhe von 287,50 Euro beantragt. Dem Antrag wurden der Erstbericht der Ambulanz des Unfallkrankenhauses vom 27. Juli 2007 in Kopie beigelegt.

 

Im Fax vom 26. November 2007 machte die Bw ergänzende Sachverhaltsangaben und ersuchte neuerlich um Kostenersatz.

 

Abgesehen von einer aus der Bescheidbegründung erschließbaren Anfrage bei der .GKK  am 26. Mai 2008 führte die Behörde erster Instanz kein weiteres Ermittlungsverfahren durch und erließ den angefochtenen Bescheid.

 

3.2. Der relevante Sachverhalt ist unbestritten. Den von der Bw vorgenommenen Sachverhaltsergänzungen hat die Behörde erster Instanz nicht widersprochen und es sind diese daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Wie der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, ging die Behörde erster Instanz von der rechtzeitigen Antragseinbringung, der Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe und der Subsidiarität der Ersatzpflicht aus.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 9/2006, sind, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

Ein solcher Anspruch besteht jedoch nach Abs. 2 nur, wenn folgende (kumulativen) Voraussetzungen vorliegen:

1. der Antrag auf Kostenersatz muss innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht werden (und)

2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, darf trotz angemessener Rechtsverfolgung keinen Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlage erhalten.

 

Nach § 61 Abs. 3  leg. cit. sind Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

4.2. Den Parteien des Verfahrens ist zu folgen, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, die Dringlichkeit der zu leistenden Hilfe bestanden hat und die Bw die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhalten konnte. 

 

Die Behörde erster Instanz hat den Antrag der Bw ausschließlich deshalb abgewiesen, weil sie der Ansicht war, dass sich S T nicht um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage bemüht hat. Im Konkreten hat sie der Patientin vorgeworfen, sich um keine Mitversicherung bei ihrem Vater bemüht zu haben.

 

4.2.1. Die im § 8 Oö. SHG 1998 geregelte Bemühungspflicht besagt, dass die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraussetzt, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person iSd. Abs. 1 gelten gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö. SHG 1998 insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie nach Z. 4 leg.cit. die Nutzung ihr vom zuständigen Träger sozialer Hilfe angebotener Möglichkeiten bedarfs- und fachgerechter persönlicher Hilfe.

 

Lediglich um eine offenbar aussichtslose oder unzumutbare Verfolgung von Ansprüchen iSd. Abs. 2 Z. 3 muss sich die hilfsbedürftige Person nicht bemühen.

 

4.2.2. Entgegen der Annahme der Behörde erster Instanz bestand für S T nicht die Möglichkeit einer Mitversicherung wegen Erwerbslosigkeit bei ihrem Vater.  

 

Gemäß § 123 Abs. 1 ASVG besteht unter bestimmten Voraussetzungen für die Angehörigen ein Anspruch auf die Leistung der Krankenversicherung.

 

Als Angehörige gelten u.a. die ehelichen Kinder. Gemäß Abs. 4 gelten Kinder als Angehörigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben (Z. 1).

 

Weiters gelten sie als Angehörige, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder erwerbslos sind (Z. 2).

 

Nach Abs. 7 gilt als Angehöriger jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

 

Dem unstrittig feststehenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass S T nicht als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG zu betrachten ist. Neben dem Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen (§ 123 Abs. 4) wohnt die arbeitsfähige Mutter der Patientin im gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten und abgesehen davon hat die Patientin auch nicht den gemeinsamen Haushalt unentgeltlich geführt.

 

Aus den genannten Gründen war eine Mitversicherung der S T bei ihrem Vater gemäß § 123 ASVG nicht möglich. Der Patientin kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe keinen Beitrag zur Bemühungspflicht iSd § 8  Abs. 1 und 2 Z. 3 Oö. SHG geleistet.

 

4.2.3. Darüber hinaus kann weder dem behördlichen Vorbringen noch der Aktenlage entnommen werden, dass die Patientin auf andere Weise ihrer Bemühungspflicht nicht entsprochen hätte.

 

Der Aktenlage folgend ist die Patientin der sie treffenden Bemühungspflicht iSd  § 8 Abs.1 Oö. SHG 1998 zur Bewältigung ihrer sozialen Notlage (wegen Krankheit) nachgekommen und sie erfüllt somit die persönlichen Voraussetzungen zur Gewährung sozialer Hilfe i.S. des § 6 Abs. 1 Oö. SHG 1998.

 

Der Kostenersatzanspruch der Bw besteht im beantragten Ausmaß daher zu Recht.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

 

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