Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720224/2/BP/Se

Linz, 16.10.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des R F, L,  gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. September 2008, AZ.: 1061054/FRB, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Befristung des gegen den Berufungswerber auf 5 Jahre verhängten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 25. September 2008, AZ.: 1061054/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Als Rechtsgrundlagen werden § 86 Abs. 1 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Bw – ein deutscher Staatsangehöriger – am 4. September 2008 vom LG Korneuburg unter 501 Hv 119/08 b, wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2 1. Fall StGB, des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung gemäß § 228 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Urkunden­unterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt worden sei.

 

Der schriftlichen Urteilsausfertigung sei zu entnehmen, dass sich der Bw am 30. Mai 2008 in M L ein Gut, das ihm anvertraut gewesen sei, nämlich einen Sattelanhänger im Wert von 31.500 Euro dadurch, dass er ihn wie ein Eigentümer weiterbenutzt habe, mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich unrechtmäßig zu bereichern.

 

Im Zeitraum von 16. November 2007 bis 14. April 2008 habe der Bw in P und an anderen Orten eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr verwendet, nämlich einen auf ihn lautenden österreichischen Führerschein, dessen Unrichtigkeit vom Bw vorsätzlich durch Vorweisen eines ihm in Deutschland rechtskräftig entzogenen deutschen Führerschein zur Ausstellung eines österreichischen Führerscheins bewirkt habe; diese Tat habe er auch dadurch begangen, indem er den Führerschein zum Zweck der Anstellung bei der Firma S T vorgewiesen habe.

 

Im Zeitraum von 23. Mai 2008 bis 24. Juli 2008 habe der Bw in Linz und an anderen Orten Urkunden über die er nicht habe verfügen dürfen, einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift der EWG-Lizenz Nr. 300998, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht würden.

 

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde – unter Hinweis auf die mit dem bereits zitierten Urteil des LG K vom 4. September 2008 verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten – in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vorliege, welche die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden werde.

 

Der Bw habe in Österreich eine Freundin, die er zu ehelichen beabsichtige;  deren 2 Kinder sehe er laut seinen Angaben vom 19. September 2008 als seine eigenen an, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen relevanten Eingriff in sein Privatleben darstelle. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass sich durch das Vorgehen des Bw in Form von Veruntreuung, rechtswidrige Veranlassung zur Ausstellung eines Führerscheins und Unterdrückung von Urkunden, die mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten offenkundig manifestiert werde, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass ein weiterer Verbleib des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährden würde. Immerhin habe auch ein Gericht das Fehlverhalten des Bw so schwer gewichtet, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen worden sei. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass das oben näher geschilderte persönliche kriminelle Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Eigentumsdelikten und der Kriminalität überhaupt.

 

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei nicht nur hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, sondern auch hinsichtlich § 66 FPG zulässig.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008 erhob der Bw rechtzeitig Berufung gegen den oa. Bescheid und wendet sich zunächst unter Darstellung der Vorgänge im Rahmen der von ihm begangenen Delikte gegen das vom LG Kg erlassene Urteil. Insbesondere erkennt er darin das vom Gericht festgestellte Fehlverhalten seinerseits nicht an.

 

Abschließend schildert er, dass er seit März 2008 eine Freundin in Österreich habe, bei der er seit 1. Juni 2008 bis zu seiner Festnahme gewohnt habe – ohne dort aufrecht gemeldet gewesen zu sein – und die er zu ehelichen beabsichtige. Er wendet weiter ein, dass diese Freundin nicht bereit sei mit ihm nach Deutschland zu ziehen, und dass deren 2 Kinder – mangels Beziehung zu deren Vätern – eine Beziehung zu ihm aufgebaut hätten. Er gibt an sich zukünftig in Österreich rechtskonform verhalten zu wollen und ersucht auf die "familiäre Situation" Rücksicht zu nehmen und das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

 

 

2. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde vorgelegt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der Sachverhalt zweifelsfrei – und vom Bw im Übrigen auch nicht substantiell widersprochen – aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 dargestellten Sachverhalt aus. Zusätzlich ist anzumerken, dass der Bw laut ZMR-Auszug zum ersten Mal in Österreich im November 2007 polizeilich gemeldet war.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl I Nr. 4/2008 ist die Erlassung eines Aufenthalts­verbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Beim Bw handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, somit um einen freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG, weshalb diese Bestimmung zur Anwendung kommt.

 

3.2. § 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für die Erlassung von Aufenthalts­verboten für EWR-Bürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nämlich nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

Demgemäß sind auch die – von der belangten Behörde herangezogenen – §§ 60 ff FPG als bloßer Orientierungsmaßstab für § 86 FPG anzusehen. Die belangte Behörde hatte als Gründe für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes § 60 Abs. 2 Z 1 angegeben, weil der Bw von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unbedingt, somit mehr als 3 Monate unbedingt, verurteilt wurde.

 

Grundsätzlich ist somit § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt, was im Übrigen auch vom Bw nicht in Abrede gestellt wird.

 

3.3. Wie oben angeführt, muss das persönliche Verhalten des Bw die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden und eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich von Eigentums- bzw. Urkundsdelikten, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu überprüfen, ob das Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung dieses Grundinteresses darstellt.

 

Maßgeblich ist im Sinne des § 86 FPG nicht so sehr, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognose­entscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Dabei sind die Umstände der von ihm begangenen Tat zu beleuchten.

 

Wie unter Punkt 1 dieses Erkenntnisses dargestellt, ist zu ersehen, dass der Bw seit seiner Aufenthaltsnahme in Österreich im November 2007 gleich mehrere Delikte setzte. Durch die Häufung der Delikte in einem längeren Zeitraum kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Bw gerade wieder in seiner Berufung deutlich macht, dass er offensichtlich den Unrechtsgehalt seiner Straftaten nicht einsieht. Vielmehr bringt er zahlreiche Behauptungen vor, die seiner Ansicht nach sein Tun rechtfertigen. So vermeint er deshalb, weil ihm ein ihm nicht zustehender österreichischer Führerschein ausgestellt worden war, wobei er hiezu einen strafrechtsrelevanten Sachverhalt gesetzt hatte, und bei verschiedenen polizeilichen Kontrollen dieser Umstand nicht festgestellt worden war, dass er alleine deshalb auf die nunmehrige Rechtmäßigkeit des österreichischen Führerscheins habe vertrauen können. Weiters rechtfertigt er die Veruntreuung des Sattelanhängers mit angeblichen Zahlungsrückständen dessen Eigentümer ihm gegenüber. Solche Ansichten lassen in keinster Weise den Schluss zu, dass ein Gesinnungswandel des Bw stattgefunden habe. Ohne Unrechtsbewusstsein kritisiert der Bw bloß die Umstände der strafgerichtlichen Entscheidung und lässt – entgegen seinen Beteuerungen – dadurch die Absicht eines zukünftigen Wohlverhaltens nicht erkennen.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen Zeitpunkt bzw. zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet. Es ist dem Bw nicht ausreichend gelungen darzulegen, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig nicht von ihm ausgehen werde.

 

Es ist also festzuhalten, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Bw in § 86 Abs. 1 FPG durchaus Deckung findet. Darüber hinaus ist diese Maßnahme jedoch auch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

3.4. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Wie oben dargestellt, werden die Schutzgüter des Art. 8 Abs. 2 EMRK von der belangten Behörde grundsätzlich zurecht herangezogen.

 

Unbestritten ist, dass der Bw seit März 2008 eine Freundin in Österreich hat, bei der er nach Delogierung aus seiner eigenen Wohnung seit 1. Juni 2008 bis zu seiner Festnahme wohnhaft war; wenn dort auch nicht polizeilich gemeldet, worin man wiederum einen potentiellen "zumindest sorglosen Umgang" mit österreichischen Rechtsvorschriften sehen könnte. Auch die Absicht des Bw diese Freundin zu ehelichen wird vom Oö. Verwaltungssenat nicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls wird zugebilligt, dass er in relativ kurzer Zeit zu den Kindern seiner Freundin ein gutes Verhältnis aufgebaut hat. Es ist somit für die Entscheidung über die Zulässigkeit des  Aufenthaltsverbots eine Abwägung der privaten Interessen – auch der Freundin bzw. deren Kinder – gegenüber den öffentlichen Interessen vorzunehmen.

 

3.5. Zunächst kann festgestellt werden, dass der Bw seiner Freundin oder deren Kindern gegenüber nicht sorgepflichtig ist und dies auch selbst nicht behauptet. Weiters ist anzumerken, dass aufgrund der zu verbüßenden 9-monatigen Haftstrafe eine kontinuierliche Vertiefung der Beziehung des Bw gerade zu den Kindern seiner Freundin doch erheblich erschwert sein dürfte. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Zeit des Zusammenlebens in einer familienähnlichen Gemeinschaft nur wenige Wochen andauerte, weshalb von keinem besonderen Gewöhnungsgrad der Kinder an den potentiellen neuen Stiefvater auszugehen ist. Reziprok gilt dies auch für den Bw selbst.

 

Die Tatsache, dass der Bw – nach eigenen Angaben – seit 1. Juni 2008 verlobt ist, verunmöglicht per se noch nicht jegliche fremdenpolizeiliche Maßnahme. Es ist u. a. die Dauer der familiären oder sonstigen Bindung in die Überlegungen einzubinden. Nach den Angaben des Bw begann die Freundschaft zu seiner jetzigen Verlobten erst im März 2008, weshalb hier wohl noch nicht von einer langen Dauer ausgegangen werden kann. Wie schon angemerkt erfuhr die Beziehung eine Vertiefung durch den Einzug des Bw bei dessen Freundin – erst im Juni 2008 – also wenige Wochen vor seiner Festnahme und war zudem wohl auch Folge der Delogierung des Bw aus seiner bisherigen Wohnung. Wenn der Bw in der Berufung nun anmerkt, dass die Fortführung der Beziehung im Falle der Verhängung des Aufenthaltsverbots in Frage gestellt sei, da seine Freundin nicht bereit sei ihn nach Deutschland zu begleiten, muss ihm entgegengehalten werden, dass dieser Umstand für sich zwar zu würdigen ist, aber in Abwägung mit den öffentlichen Interessen zu sehen ist. Dabei kommt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates eindeutig zu dem Schluss, dass die oben dargestellten öffentlichen Interessen schwerer wiegen als das private Interesse des Bw oder seiner Freundin.

 

Aufgrund des erst wenige Monate andauernden Aufenthalts in Österreich seit November 2007 bis zu seiner Festnahme im Juli 2008 kann auch wohl nicht von einem generellen hohen Integrations- bzw. Sozialisierungsgrad gesprochen werden, weshalb auch dieser Aspekt in Abwägung zu ungunsten der privaten Interessen ausfällt.

 

Aus diesen Überlegungen lässt sich auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bejahen, da dem Interesse des Einzelnen das dieses überwiegende Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten gegenübersteht.

 

3.6. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist jedoch auch die Dauer der Befristung der verhängten Maßnahme rechtlich zu würdigen. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot u.a. in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen. In diesem Sinn erachtet das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Aufenthaltsverbotes von 5 Jahren als zu hoch bemessen und angesichts des Unrechtsgehalts des prognostizierten Verhaltens als unverhältnis­mäßig. Ein "Beobachtungszeitraum" von 2 Jahren dürfte ausreichen um den Schutz der Rechtsgüter des § 86 Abs. 1 FPG zu gewährleisten.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Bernhard Pree

 

VwSen-720224/2/BP/Se vom 16. Oktober 2008

Fremdenpolizeigesetz, § 86 Abs. 1

Aufenthaltsverbot

Durch die Häufung der Delikte in einem längeren Zeitraum kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

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