Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163448/2/Fra/RSt

Linz, 27.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn L B, T, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 2008, VerkR96-1-2008, wegen Übertretung des § 37 ABs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (100 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage) verhängt, weil er al 7.11.2007 um 0.25 Uhr in der Gemeinde Traun, auf der B1, von Linz kommend in Richtung Wels, bei Kilometer 193.140, das Fahrzeug Kennzeichen    , PKW, Mercedes Benz E200, weiß, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwatungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu prüfen ist, ob die Strafe nach den Kriterien des §  19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse mangels Angabe des Bw wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen ca. 1.300 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der BW bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass diese Annahme vermutlich auf seinen im Polizeibericht enthaltenen Angaben basiere, bei der er davon ausgegangen sei, dass er eine Invalidenrente beziehe werde. Tatsächlich haben aber sowohl die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als auch die PVA eine Pensionsleistung abgelehnt. Er sei daher lediglich auf eine bisher noch nicht zuerkannte Sozialhilfe angewiesen. Aufgrund dieses Umstandes sowie aufgrund der Tatsache, dass der Bw, der beim oa. Lenkvorgang an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war und seit diesem Unfall querschnittsgelähmt ist, war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar. Da der Bw jedoch Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und auch drei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des FSG aufweist, wobei die letzte Übertretung ebenfalls bereits mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro (die Höchststrafe beträgt 2.180 Euro) sanktioniert wurde - diese Übertretungen sind also als erschwerend zu werten - konnte eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden. Eine solche verbietet sich auch aus generalpräventiven Gründen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG kann die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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