Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163552/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 27.10.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn T M, geb., vertreten durch Rechtsanwälte G – L – B – M, B, M, vom 21. August 2008, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 11. August 2008, Zl. 2-S-13.254/08/S, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Teil der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) des Spruches zu lauten hat, "dass das höchst zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 3.200 kg durch die Beladung um 2.070 kg überschritten wurde."

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 44 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 11. August 2008, Zl. 2-S-13.254/08/S, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW, Kennzeichen  (internationales Unterscheidungszeichen "D") nicht dafür Sorge getragen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 21.6.2008 um 09.50 Uhr in Wels, auf der Welser Autobahn (A 25) Höhe Strkm. 13.2 festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges durch die Beladung um 2120 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Zi.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO                 falls diese uneinbringlich ist,                   Gemäß §                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

          

€ 220,00                          110 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG     

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 242,00."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 19. August 2008 - richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 21. Mai 2008 – und somit rechtzeitig - per Telefax bei der Bundespolizeidirektion Wels erhobene Berufung.

 

Darin beantragt der Berufungswerber im Wesentlichen das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

Begründend führt er aus, dass es sich beim Fahrer des Lkw – Herrn M  A – um seinen Schwiegervater gehandelt habe. Diesem habe er seinen Lkw – naturgemäß unter der Auflage - zur Verfügung gestellt, dass dieser im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht gegen die Vorschriften beim Betrieb des Fahrzeuges verstoße.

Er habe, da er zu diesem Zeitpunkt bereits nach O verzogen war, infolge der Entfernung gar keine Möglichkeit gehabt zu überprüfen, ob sein Schwiegervater bei der Beladung des Lkws das zulässige Gesamtgewicht beachtet, da ihm weder bekannt gewesen sei, dass dieser eine Fahrt nach Österreich unternehme, noch sei er bei der Beladung zugegen gewesen.

 

Er vertritt deshalb die Auffassung, dass ihn als Zulassungsbesitzer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Wels.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt am 21. Juni 2008 Zulassungsbesitzer des Lkw der Marke D, mit dem Kennzeichen  (D). Bei der Verkehrskontrolle durch Exekutivorgane des Landespolizeikommandos für Oberösterreich am 21. Juni 2008 um 09.50 Uhr in der Gemeinde Wels, auf der Autobahn A 25, bei km 13,2, in Fahrtrichtung Linz wurde dieser Lkw von Herrn A M gelenkt.

 

Anlässlich der Amtshandlung mit dem Lenker wurde anlässlich einer Verwiegung des Lkws auf der Brückenwaage am ÖBB Terminal in Wels dienstlich festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des gelenkten Lkws von 3.200 kg durch die Beladung um 2.120 kg überschritten wurde. Ein Gewichtsabzug hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze ist laut entsprechender Anzeige vom 22. Juni 2008 nicht erfolgt.

 

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn  das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

6.2. Zulassungsbesitzer des Lkw mit dem Kennzeichen  (D) zum Vorfallszeitpunkt war der Berufungswerber, Herr T M, M, V. Gegenteiliges wurde nicht behauptet. Es trifft ihn damit grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt.

 

Das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lkws betrug 3.200 kg. Dieses wurde durch die Beladung wesentlich überschritten, zumal die  Verwiegung – allerdings ohne Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze – eine Überladung von 2.120 kg ergab. Laut Auskunft des technischen Amtssachverständigen des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, Herrn Ing. R H, beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei Brückenwaagen zwischen 25 bis maximal 50 kg.

 

Im Sinne des Berufungswerbers war deshalb eine Spruchberichtigung dahingehend erforderlich, als von der festgestellten Überladung 50 kg in Abzug zu bringen waren, sodass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws durch die Beladung nicht um 2.120 kg, sondern nunmehr um 2.070 kg überschritten wurde. Überdies war eine Ergänzung des Spruches insofern vorzunehmen, als das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 3.200 kg in diesen aufzunehmen war.

 

Für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung des § 101 Abs.1 lit.a KFG kommt es auf das Ausmaß der Überladung nicht an, weshalb es daher grundsätzlich weder in der Verfolgungshandlung, um die Verfolgungsverjährung zu unterbrechen, noch in den Spruch zur Konkretisierung der Tat aufzunehmen ist. Wenn das Ausmaß der Überladung dennoch im Strafbescheid Aufnahme findet, bewirkt dies keine Rechtsverletzung (vgl. z.B. VwGH 17.2.1988, 87/03/0167). Die Berufungsinstanz ist daher berechtigt, das unrichtig angegebene Ausmaß der Überladung zu berichtigen, ohne damit die Tat auszuwechseln. Abgesehen davon wird die Berichtigung bzw. die Ergänzung des Spruches innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 VStG vorgenommen. 

 

Der Berufungswerber ließ die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Grunde nach unbestritten. Als Zulassungsbesitzer des angeführten Lkw hat er  damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht jedenfalls zu verantworten.

 

Er vermeint allerdings, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden treffe, da er einerseits dem Lenker den Lkw unter der Auflage zur Verfügung gestellt habe, dass im Rahmen der Sorgfaltspflicht nicht gegen die Vorschriften beim Betrieb des Fahrzeuges verstoßen werde und andererseits habe er zum Tatzeitpunkt bereits in O gewohnt, sodass er infolge der Entfernung keine Möglichkeit gehabt habe, zu überprüfen, ob bei der Beladung das zulässige Gesamtgewicht des Lkws beachtet werde. Außerdem sei ihm weder bekannt gewesen, dass eine Fahrt nach Österreich unternommen werde, noch sei er bei der Beladung dabei gewesen.

 

Dem vermag der Unabhängige Verwaltungssenat aber aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

 

Allgemein ist festzustellen, dass für die Beladung eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) bzw. Mieter (§ 103a Abs.1 Z3) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG) verantwortlich ist.

 

Dem Zulassungsbesitzer kommt im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung seiner Fahrzeuge zu. Diese normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass ein gesetzeskonformer Transport sichergestellt ist und Verstöße gegen die Beladungsvorschriften ausgeschlossen sind.

 

Bloße Anweisungen und Belehrungen gegenüber dem unter einer eigenen Strafdrohung stehenden Fahrzeuglenker – wie der Berufungswerber vorgebracht hat - reichen nicht aus, um das Verschulden des Zulassungsbesitzers auszuschließen. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Anweisungen und Belehrungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Auch außerhalb des Betriebsgeländes hat der Zulassungsbesitzer - durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems - für die entsprechenden Kontrollen des Fahrzeuges und damit für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift nach § 103 Abs.1 KFG zu sorgen. Sein Hinweis auf die örtliche Entfernung zwischen ihm und dem Lenker, bei welchem es sich nunmehr offenbar um seinen Schwiegervater gehandelt habe, kann ihn damit ebenso nicht strafbefreiend entlasten.

 

Darüber hinausgehende Maßnahmen, welche die Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit gutem Grund erwarten hätten lassen, hat der Berufungswerber nicht geltend gemacht. Es trifft ihn daher an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auch ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Er hat damit die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG sind gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

7.2. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, stellen jedenfalls potentiell eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es ist sowohl aus generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Einerseits um die Allgemeinheit zur Einhaltung der Vorschriften zu sensibilisieren und andererseits um die betreffende Person vor der Begehung weiterer Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels ist im Rahmen der Strafbemessung - mangels Bekanntgabe des Berufungswerbers - von einem monatlichen Einkommen von ca. 1.500 Euro, keinem relevanten Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Der Berufungswerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit zuerkannt werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bereits eine Überschreitung um 10 % als wesentlich zu bezeichnen (Grundtner-Pürstl, 5. Auflage, E14 zu § 101 KFG - Seite 647).

 

Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass das Ausmaß der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 3.200 kg im Zeitpunkt der Tat nicht – wie im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels ausgeführt – 2.120 kg, sondern 2.070 kg (= ca. 64 % Überschreitung!) betragen hat.

Der Tatvorwurf wurde somit geringfügig – um 50 kg – reduziert. Dennoch ist das Ausmaß der Überladung noch immer als beträchtlich zu bezeichnen. Die von der Bundespolizeidirektion verhängte Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden) ist daher auch unter Berücksichtigung des nunmehr festgestellten Ausmaßes der Überladung von 2.070 kg keinesfalls als überhöht, sondern eher als milde zu bezeichnen. Die Strafe beträgt lediglich 4,4 % der möglichen Höchststrafe von 5.000 Euro und liegt damit im ganz untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Eine Herabsetzung dieser festgesetzten Geldstrafe kam daher – trotz der geringfügigen Reduzierung des Ausmaßes der Überladung - nicht in Betracht (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. VwGH 10.5.1996, 95/02/0534).

 

Die Geldstrafe soll den Berufungswerber auch dazu zu bewegen, durch Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems die Einhaltung der Beladevorschriften entsprechend sicherzustellen und ihn künftighin von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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