Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163278/6/Kei/Ps

Linz, 27.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des C M, H, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2008, Zl. VerkR96-7628-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 2008, Zl. VerkR96-7628-2008, eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2008, Zl. VerkR96-7628-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Juni 2008, Zl. VerkR96-7628-2008-Kub, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben (E-Mail) des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Juli 2008, Zl. VwSen-163278/4/Kei/Ps, wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, sich im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs zu äußern. Eine diesbezügliche Äußerung des Bw ist nicht erfolgt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 2008, Zl. VerkR96-7628-2008, wurde dem Bw am 31. März 2008 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 14. April 2008. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 16. April 2008 mittels E-Mail eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 14. April 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 14. April 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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