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VwSen-100078/1/Weg/Kf

Linz, 26.07.1991

VwSen - 100078/1/Weg/Kf Linz, am 26. Juli 1991 DVR.0690392 O B, W; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des O B, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juni 1991, St.-3.747/91-In, zu Recht:

I. Die gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis, womit eine Geldstrafe von 9.000 S und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt wurde, bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 1.800 S (20 % der verhängten Strafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG und § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Juni 1991, St.-3.747/91-In, über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 3. April 1991 um 11.35 Uhr in L, auf der S nächst der Kreuzung mit der W, das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 900 S sowie zum Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung und Blutabnahme sowie für die Blutuntersuchung in der Höhe von 3.016 S verpflichtet.

Diesem Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer N vom 3. April 1991 zugrunde, wonach der Beschuldigte nach einer Blutabnahme, der er zugestimmt hat, ein Motorfahrrad gelenkt hat, obwohl er einen Blutalkoholgehalt von 1,74 Promille aufwies.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr bekämpften Bescheid, gegen den sich die als Einspruch bezeichnete Berufung richtet. Darin führt der Beschuldigte aus, daß es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, daß seine Rente monatlich 6.873 S betrage, daß seine Frau krank sei und nur mit Krücken gehen könne, daß er Sonderauslagen für Medikamente in der Höhe von 468 S pro Monat habe und daß die Miete pro Monat 3.750 S ausmache, wobei die Nebenkosten nicht enthalten seien.

Aus diesen Gründen ersucht er, die Strafhöhe weitgehenst zu reduzieren und den Restbetrag in kleinen Monatsraten einzufordern.

I.2. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Ersbehörde nicht Gebrauch gemacht. Weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, wobei eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen war, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.3. Der gegenständlichen Entscheidung liegt nachstehender sich nach der Aktenlage ergebende Sachverhalt zugrunde:

Der Berufungswerber wies mit 1,74 Promille Alkoholgehalt im Blut eine relativ hohe Alkoholkonzentration auf und kann aufgrund dieses Wertes als schwer alkoholisiert betrachtet werden. Über den Berufungswerber wurde, was der Bundespolizeidirektion Linz bei der Fällung des Straferkenntnisses allerdings noch nicht bekannt war, schon im Jahre 1989 von der Bezirkshauptmannschaft S wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 (Alkotestverweigerung) eine Geldstrafe von 6.000 S verhängt. Die Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Einkommens, seiner monatlichen finanziellen Verpflichtungen und seiner kranken Frau sind glaubwürdig und werden dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist im § 99 Abs.1 StVO 1960 festgelegt und beträgt für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art von 8.000 S bis 50.000 S.

Im Sinne der zitierten Gesetzesnormen und des als erwiesen geltenden Sachverhaltes war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzurechnungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

Um es vorweg zunehmen, die Strafhöhe ist in Anbetracht der gesetzlichen Untergrenze von 8.000 S eher zu niedrig angesetzt. Das im Berufungsverfahren geltende Verbot der reformatio in peius läßt eine Erhöhung der Strafe nicht zu. Vor allem ist es die einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1989, die einen erheblichen Erschwerungsgrund darstellt, der von der Erstbehörde nicht berücksichtigt wurde, weil sie von diesem Faktum keine Kenntnis hatte. Mildernde Umstände lagen nicht vor, im Gegenteil, es tritt als Erschwerungsgrund die relativ schwere Alkoholisierung hinzu. Was die Einkommensverhältnisse anlangt, so übersieht der unabhängige Verwaltungssenat keineswegs, daß es dem Berufungswerber eher schwer fallen wird, die ausgesprochene Strafe inklusive der Verfahrenskosten und der Barauslagen für die Blutabnahme und die Blutuntersuchung auf einmal zu begleichen. Ohne die Erstbehörde präjudizieren zu wollen, ist aber anzunehmen, daß einem Antrag auf eine angemessene Ratenzahlung, der vom Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen wäre, nachgekommen wird.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider