Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163439/2/Zo/Jo

Linz, 21.08.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Mitglieder Dr. Johann Fragner (zu VwSen-163438-2008) sowie Mag. Gottfried Zöbl (zu VwSen-163439-2008) über die Anträge des Herrn A A, geb. , W, vom 10.08.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24.07.2008, Zl. VerkR96-2334-2008, zu Recht erkannt:

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst vorgeworfen, dass er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, KZ: und des Sattelanhängers, KZ:, am 10.05.2008 um 14.05 Uhr auf der B127 bei Strkm. 22,400

  1. die Ladung nicht ausreichend gesichert habe, weil diese (Kreiselegge-Sähmaschine-Kombination) verrutscht war und ca. 20 cm über die Ladefläche hinausragte und nur mehr durch die Plane des Fahrzeuges vor dem Abrutschen gesichert wurde sowie
  2. als Lenker dieses Kraftfahrzeuges, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, das Schaublatt des laufenden Tages sowie der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu 1. sowie von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 132 Stunden) zu 2. verhängt. Weiters wurde er zur  Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 51 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht und in dieser der Schilderung des Sachverhaltes sowie der Begründung der Bezirkshauptmannschaft widersprochen. Die Sache sei total entstellt dargestellt worden. Weiters beantragte er die Beigebung eines Verteidigers, damit dieser die entsprechenden Schriftsätze tätigen sowie Beweisanträge stellen könne.

 

Dem Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion O zugrunde, wobei die Ladung fotografiert wurde. Bezüglich der Schaublätter ergibt sich aus der Anzeige, dass der Berufungswerber kein Schaublatt eingelegt hatte und auch die Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage nicht mitgeführt hatte.

 

3. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der UVS ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall werden die Fragen zu lösen sein, ob die Ladung ausreichend gegen Verrutschen gesichert war (Punkt 1) sowie ob der Berufungswerber die entsprechenden Schaublätter vorgewiesen hat (Punkt 2). Dazu wird die Einvernahme der Polizeibeamten als Zeugen sowie des Berufungswerbers erforderlich sein, bezüglich der Ladungssicherung voraussichtlich auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Beide Fragen sind erfahrungsgemäß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Berufungswerber hat auch nicht dargelegt, weshalb das gerade bei ihm der Fall sein sollte. Zur Klarstellung des Sachverhaltes kann der Berufungswerber vermutlich wesentlich mehr beitragen als ein allenfalls beigezogener Rechtsanwalt. Es wird voraussichtlich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden, zu welcher der Berufungswerber ohnedies geladen wird. Die von der Erstinstanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind auch nicht so hoch, dass deshalb ein Rechtsbeistand erforderlich wäre. Es ist also die Beigabe eines Verteidigers nicht erforderlich, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

         Mag. Gottfried  Z ö b l                                Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

 

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