Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281119/4/Wim/Pe/Ps

Linz, 27.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau G N, S, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.8.2008, Ge96-44-3-2008/Bd/Fr, wegen Übertretungen des Arbeitnehmer­Innen­schutz­gesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.8.2008, Ge96-44-3-2008/Bd/Fr, wurden über Frau G N, S, G, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma N GmbH wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

 

2.      Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG), weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

 

3.      Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.   Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2.   Das gegenständliche Straferkenntnis wurde laut Postrücksein am 18.8.2008 von der Berufungswerberin persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 1.9.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 3.9.2008 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör – von der Berufungswerberin wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben – ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum