Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-290161/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 27.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J S, I, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.8.2008, ForstR96-5-2007, wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kosten zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat den Betrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.8.2008, ForstR96-5-2007, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl: Berufung) eingebracht und das Straferkenntnis der Strafhöhe nach angefochten. Begründend führte der Bw aus, dass die Höhe der Strafe nicht eingesehen werde. Die gegenständliche Hütte habe sich schon immer dort befunden und werde als Futterlagerhütte und nicht als Wohnhaus oder für Freizeitzwecke verwendet. Weiters erklärte sich der Bw bereit, die Hütte zu ändern und wurde um eine Besichtigung ersucht.

 

 

3.      Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behröde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

Das Ausmaß der Übertretung zur Überprüfung der Strafbemessung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere auch aus den darin enthaltenen Lichtbildern, sodass die beantragte Besichtigung der Hütte nicht notwendig war.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.720 Euro oder Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer gegen das Rodungsverbot verstößt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3.   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 verhängt. Strafmilderungsgründe lagen keine vor, hingegen wurde als erschwerend die Tatsache gewertet, dass der Bw darauf hingewiesen worden sei, dass die Errichtung einer Hütte keinesfalls bewilligungsfähig sei und zu unterbleiben habe. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro, Sorgepflichten für drei Kinder und  keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint als tat- und schuldangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens bewusst und er seitens der Behörde darauf hingewiesen worden ist. Somit hat der Bw vorsätzlich gehandelt, weshalb auch nicht mit der Anwendung des § 21 oder § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vorgegangen werden konnte. Auch die lange Dauer der Übertretung rechtfertigt die verhängte Strafe, die immer noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Es war daher ein zusätzlicher 20%iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum