Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320154/10/Wim/Ps

Linz, 29.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F A, O, T, abgegeben am 21. November 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. November 2007, Zl. N96-5-2007, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschafts­schutz­gesetzes 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 14 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es zu verantworten, dass Sie es vom 1.5.1999 bis zum 11.9.2007 in O, Gemeinde T, verabsäumt haben, auf Ihrem Grundstück Nr., KG K, zumindest 10 hochstämmige Obstbäume entlang der neuen Zufahrtsstraße in einem Abstand von 10 m zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten obwohl Ihnen dies im Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Grieskirchen vom 17.11.1998, N10-125-1998, als Auflagenpunkt 2 aufgetragen wurde. Daher haben Sie den entsprechenden Auflagenpunkt nicht eingehalten, obwohl die im zitierten Bescheid festgelegten Auflagen durch den Bewilligungsinhaber einzuhalten sind.

 

Verwaltungsübertretungen nach:

§ 14 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) LGBl.Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2005, und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.11.1998, N10-125-1998, Auflagenpunkt 2."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und diese im Einzelnen näher ausgeführt, wobei er unter anderem auch angegeben hat, dass er sehr wohl Obstbäume und in der Folge auch Birkenbäume gepflanzt hätte, diese aber anschließend verdorrt seien und mangels Kontrollen durch die Bezirkshauptmannschaft auch nicht festgestellt werden konnten.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2008 mit Einvernahme des Berufungswerbers und des Nachbarn J W und des Naturschutzsachverständigen Mag. H W als Zeugen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle, bei dem auch Lichtbilder von den Gegebenheiten angefertigt wurden.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. November 1998, Zl. N10-125-1998, wurde den Antragstellern F A, F und A S sowie J und E W die naturschutz­rechtliche Genehmigung für eine geländegestaltende Maßnahme auf näher bezeichneten Grundstücken der KG K, Gemeinde T, erteilt.

Auflage 2 dieses Bescheides lautet: "Entlang der neuen Zufahrtsstraße sind 20 hochstämmige Obstbäume mit einem Pflanzabstand von ca. 10 m zu setzen und auf Dauer zu erhalten."

Für die Erfüllung der Auflagen wurde eine Frist bis 30. April 1999 eingeräumt. Die Fertigstellung der Anlagen war der Naturschutzbehörde unaufgefordert bekanntzugeben.

 

Der Berufungswerber hat in der Folge 10 hochstämmige Obstbäume entlang der Zufahrtsstraße auf seinem Grundstück gepflanzt und dies mit Schreiben vom 14. November 2000 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitgeteilt. Die anderen 10 Obstbäume wurden vom Nachbar W auf der gegenüber­liegenden Seite der Zufahrtsstraße gepflanzt.

Sämtliche dieser Obstbäume sind in der Folge vertrocknet und eingegangen.

 

Erst am 30. Mai 2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein Lokalaugenschein unter Beiziehung der Betroffenen durchgeführt und dabei festgestellt, dass entlang des Ortsweges kein einziger Obstbaum steht. Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 10. August 2006 unter Beiziehung des Natur­schutzsachverständigen Mag. W in Anwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Mag. P wurde Herrn A überlassen, welche Bäume gepflanzt werden. Er hat angegeben, dass er Birkenbäume setzen werde. Dies ist von ihm auch erfolgt, wobei die jetzigen Pflanzungen zum Teil von ihrer Lage (ein Teil wurde entlang der Bundesstraße gesetzt) und generell von ihrer Anordnung (nicht als Baumreihe, sondern in einem Verbund) weder den Intentionen des ursprünglichen Bescheides noch der nachfolgenden Absprache entsprechen.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Aussagen der einvernommenen Zeugen, die großteils auch mit den Angaben des Berufungswerbers übereingestimmt haben.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Zu den rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

4.2.   Wie sich aus dem Akteninhalt und auch aus den glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen, insbesondere vom Naturschutzsachverständigen Mag. W, ergeben hat, wurde durch die Behörde zugestanden, dass auch mit einer Bepflanzung von Birken anstelle von Obstbäumen, wenn diese entsprechend situiert sind, das Auslangen gefunden werden kann.

 

Wenngleich die rechtskräftige naturschutzbehördliche Genehmigung vom 17. November 1998, Zl. N10-125-1998, niemals diesbezüglich geändert bzw. angepasst wurde, so trifft den Berufungswerber an der Nichterfüllung der dazumals vorgeschriebenen Auflage, nämlich der Pflanzung und Erhaltung von hochstämmigen Obstbäumen entlang der neuen Zufahrtsstraße, keine strafrechtliche Verantwortlichkeit, da ihm aus der Nichterfüllung dieser konkreten Auflage kein Verschulden und auch keine Rechtswidrigkeit mehr angelastet werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3.   Ungeachtet dessen ist dem Berufungswerber aber zur Vermeidung von zukünftigen Problemen und auch allenfalls Strafen dringend anzuraten, die im nunmehrigen Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2008 auf Seite 10 angesprochenen Maßnahmen im Sinne einer Gesamtklärung der Sache auch wirklich fristgerecht und entsprechend den dortigen Ausführungen zu erfüllen.

 

Die belangte Behörde wird überdies gehalten sein, entgegen der erstmaligen Vorgehensweise auch eine zeitnahe Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Maßnahmen vorzunehmen und nicht wie im Anlassfall erstmalig erst nach mehr als 7 Jahren nach Ablauf der Erfüllungsfrist der Auflage.

 

Überdies wird darauf hingewiesen, dass nach der Bescheidauflage auch die dauernde Erhaltung des Baumbestandes gefordert wird und daher der Berufungswerber auch verpflichtet ist, die Pflanzungen entsprechend zu schützen und zu pflegen und gegebenenfalls auch Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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