Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522031/5/Zo/Ps

Linz, 27.10.2008

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M G, geb. , G, L, vom 23. Juli 2008, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 10. Juli 2008, Zl. F 08/061478, wegen Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3 FSG sowie 3 Abs.1 Z4 und 17 Abs.2 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Berufungswerberin auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass das amtsärztliche Gutachten, welches sich auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 11. Juni 2008 sowie eine fachärztliche internistische Stellungnahme vom 16. Mai 2008 stützt, der Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B abspricht.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass sie mit einem Automatikfahrzeug sowie unter Verwendung einer Brille durchaus geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Sie habe ihren Gatten jeden Tag zur Arbeit gefahren und dabei nie einen Unfall verursacht. Sie sei auch immer gesund gewesen. Im Übrigen machte sie Ausführungen zur verkehrs­psychologischen Stellungnahme sowie zum amtsärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion Linz und den Beamten der Polizeidirektion im Allgemeinen, welche aus ihrer Sicht die ungerechtfertigte negative Beurteilung zu verantworten hätten.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 1. Oktober 2008 und Wahrung des Parteiengehörs zu dieser. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war in der Vergangenheit jahrzehntelang im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche in den letzten Jahren mehrmals eingeschränkt wurde. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2004, Zl. F 5573/2004, wurde ihre Lenkberechtigung bis 17. Dezember 2005 befristet, im darauf folgenden Verfahren zur Verlängerung der Lenkberechtigung kam die Bundespolizeidirektion Linz zum Ergebnis, dass die Berufungswerberin wegen rezidivierender Hypoglykämien nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Im damaligen Berufungsverfahren wurde die Berufungswerberin mehrmals zu einer Untersuchung durch eine Amtsärztin der Landessanitätsdirektion aufgefordert, welcher sie nicht nachgekommen ist. Aus diesem Grund musste ihre Berufung abgewiesen werden.

 

Die Lenkberechtigung der Berufungswerberin ist in weiterer Folge abgelaufen und sie hat am 14. Februar 2008 wiederum die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt. Im erst­instanzlichen Verfahren wurde eine fachärztliche internistische Stellungnahme sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung – eingeschränkt auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit – eingeholt. Die internistische Stellungnahme ergab eine stabile Stoffwechsel- und Blutdrucksituation, sodass das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befürwortet wurde. Es sei jedoch darüber hinaus auch eine Beurteilung der verkehrsspezifischen Standards erforderlich. Die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ergab zusammengefasst eine verlangsamte Reaktionsschnelligkeit und eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Auch die rasche und detailgetreue optische Überblicks­gewinnung war eingeschränkt. Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit war lediglich alterstypisch eingeschränkt, die sensomotorische Koordinations­fähigkeit war eingeschränkt. Es wurde eine Schwäche im Bereich der Kurzzeitmerk­fähigkeit festgestellt, bei der kognitiven Auffassungsfähigkeit ergab sich eine sehr deutliche Schwäche. Insgesamt sei die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen kam der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz zum Schluss, dass die Berufungswerberin nicht mehr gesundheitlich geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Aufgrund des Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerberin nochmals die Möglichkeit gegeben, durch eine weitere Untersuchung ihrer kraftfahr­spezifischen Leistungsfähigkeit diesem amtsärztlichen Gutachten entgegenzutreten. Die am 1. Oktober 2008 durchgeführte Untersuchung ergab eine verlangsamte Reaktions­schnelligkeit, die Konzentrationsfähigkeit ist im Hinblick auf die Schnelligkeit deutlich geschwächt. Die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung ist eingeschränkt, die gezielte visuelle Wahrnehmungs­fähigkeit noch befriedigend ausgeprägt. Die sensomotorische Koordinations­fähigkeit ist eingeschränkt, im Bereich der Kurzzeitfähigkeit wurde eine Schwäche und bei der kognitiven Auffassungsfähigkeit eine sehr deutliche Schwäche festgestellt. Im Vergleich zur Untersuchung im Juni 2008 ergab sich im Bereich der gezielten visuellen Wahrnehmungsfähigkeit eine leichte Leistungs­steigerung, es wurden aber auch umfassende und teilweise gravierende Einschränkungen festgestellt. In einem alltagspraktischen Kurzverfahren deuteten sich auch konstruktive visuell-räumliche Defizite an. Es sei daher die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend gegeben und es bestehe die Gefahr, dass in nicht vorhersehbaren Gefahrensituationen die Berufungswerberin die Lage nicht schnell genug erfassen und darauf richtig reagieren könne.

 

Dieses Untersuchungsergebnis wurde mit der Berufungswerberin ausführlich besprochen, wobei sie sich sinngemäß dahingehend äußerte, dass sie 30 Jahre lang problemlos mit dem Auto gefahren sei. Konkrete Gründe oder Angaben dazu, weshalb die Untersuchungsergebnisse nicht richtig sein sollten, konnte die Berufungswerberin dabei aber nicht vorbringen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 17 Abs.2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn aufgrund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

 

5.2. Der Berufungswerberin wurde im Berufungsverfahren die Möglichkeit gegeben, das amtsärztliche Gutachten der Erstinstanz durch eine neuerliche Überprüfung ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu widerlegen. Diese Untersuchung im Oktober 2008 ergab jedoch im Wesentlichen die gleichen Defizite wie die vorangehende Untersuchung im Juni. Es wurde damit die bereits von der Erstinstanz getroffene Einschätzung bestätigt. Insgesamt ergab das Verfahren keine Hinweise darauf, dass das erstinstanzliche Gutachten unschlüssig sei. Der Berufungswerberin ist einzuräumen, dass sie jahrzehnte­lang Kraftfahrzeuge ohne Probleme bzw. Verkehrsunfälle gelenkt hat, damit ändert sich die Beurteilung ihres jetzigen Zustandes allerdings nicht. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ergebnisse der eingeholten Stellungnahmen sowie des amtsärztlichen Gutachtens ist die Berufungswerberin zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Es ist klar, dass diese Entscheidung mit Einschränkungen der persönlichen Lebens­situation der Berufungswerberin verbunden ist, im Interesse der Verkehrs­sicherheit ist aber eine andere Beurteilung nicht mehr möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum