Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251685/11/Kü/Ba

Linz, 16.10.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufungen des Herrn DI (FH) S S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A G, B, R, vom 28. Dezember 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14. Dezember 2007, SV96-22-2007, betreffend Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie vom 3. September 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. August 2007, SV96-22-2007, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung vom 28.12.2007 gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14. De­zember 2007, SV96-22-2007, ersatzlos behoben. Gleichzeitig wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. August 2007, SV96-22-2007, zurückgewiesen.

 

II.              Der Berufung vom 3.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. August 2007, SV96-22-2007, wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.          Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 7 und 17 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 i.d.g.F.

zu II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu III.:§ 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

Zu Spruchteil I.:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14. Dezember 2007, SV96-22-2007, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 3.9.2007 zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. August 2007, SV96-22-2007, als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges festgehalten, dass der Berufungswerber eigenen Angaben zufolge am 10. August 2007 vormittags von einer Bergtour – über die er keine Nachweise vorgelegt habe – in die Wohnung seiner Mutter in der D F-B-S in R zurückgekehrt sei. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr bis etwa 17.00 oder 18.00 Uhr habe er wichtige Angelegenheiten im Büro erledigt. Anschließend sei er nach Kroatien auf Urlaub gefahren. Aus dem Zentralen Melderegister gehe hervor, dass er vom 29. Juni 2006 bis 26. September 2007 mit Hauptwohnsitz in B, W, gemeldet gewesen sei. Im Zentralen Melderegister scheine beim Berufungswerber innerhalb dieses Zeitraumes kein Nebenwohnsitz auf. Es wäre ihm jedenfalls zuzumuten gewesen, auch bei seinem Hauptwohnsitz vorbeizukommen bzw. wäre es an ihm gelegen, sich umzumelden oder der Post als Abgabestelle die Wohnung seiner Mutter in der D F-B-S bekannt zu geben. Er hätte jedenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es hierbei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an. Die Straferkenntnisse würden daher mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gelten. Der Berufungswerber wäre demnach nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung, in welcher der Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die nach dem Zustellgesetz zu beurteilenden Voraussetzungen für eine Hinterlegung bzw. Behebung der hinterlegten Sendung mit jenen Voraussetzungen, welche für die Bewilligung eines Antrags auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden seien, verwechselt bzw. vermischt habe.

 

Der Berufungswerber habe im August 2007 einen mehrwöchigen Urlaub verbracht. Im Zuge dieses Urlaubs habe er vom 7. bis 10. August 2007 eine Gosaukammumrundung gemacht und den restlichen Urlaub in Kroatien verbracht. Lediglich am 10.8.2007 habe er einen kurzen Blick in sein in R befindliches Büro gemacht und ebenfalls an diesem Tag einen kurzen Besuch bei seiner Mutter in der D F-B-S in R. Der Berufungswerber habe es unterlassen, auch noch extra in seine Wohnung in W zu fahren, da dies eine unnötige Verzögerung seines Urlaubs bzw. seiner Anreise nach Kroatien bedeutet hätte. Am 10.8.2007 sei der Berufungswerber nicht an seinen Wohnsitz in W, B, zurückgekehrt.

 

Von einer Rückkehrverpflichtung während des Urlaubs, wie von der belangten Behörde angenommen, sei in keiner Weise auszugehen und würde eine derartige Gesetzesauslegung auch den Sinn des § 17 Zustellgesetzes konterkarieren.

 

Im vorliegenden Fall seien die mit 10.8.2007 hinterlegten Straferkenntnisse jedenfalls bis 24.8.2007 zu hinterlegen gewesen, wobei der Berufungswerber die betreffenden Bescheide auch tatsächlich mit 23.8.2007 übernommen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. hat die Berufung mit Schreiben vom 7.1.2008 vorgelegt und ist damit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung gegeben.

 

4. Fest steht, dass im August 2007 der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in W, B, gewesen ist. Der Berufungswerber war im Jahr 2007 in den Kalenderwochen 32 und 33 auf Urlaub. Der Urlaub gestaltete sich so, dass der Berufungswerber in der ersten Woche eine Wanderung unternommen hat und in der zweiten Woche nach Kroatien gefahren ist. Nach der Wanderung, noch vor der Reise nach Kroatien, hat sich der Berufungswerber am 10.8.2007 in R in seinem Büro aufgehalten bzw. hat er nur kurz seine Mutter in der D F-B-S in R besucht, in deren Anwesen der Berufungswerber ebenfalls eine Wohnung hat. Der Berufungswerber ist an diesem Tag nicht zu seinem Hauptwohnsitz in W gefahren.

 

Von seinem Kroatienurlaub ist der Berufungswerber am 20.8.2007 zurückgekehrt. In der Folge hat der Berufungswerber das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. August 2007, SV96-22-2007, tatsächlich am 23.8.2007 bei der Post übernommen. Mit Eingabe vom 3.9.2007, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. am 4. 9. 2007, wurde vom Berufungswerber ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung der Berufung gegen das genannte Straferkenntnis eingebracht sowie gleichzeitig die Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben.

 

4. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist für den Fall, dass die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post bei zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Regelmäßig anwesend bedeutet in diesem Fall, dass der Empfänger – von kurzfristigen, periodischen Abwesenheiten abgesehen (insbesondere berufsbedingte Abwesenheit während des Tages) – immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nicht regelmäßig anwesend ist der Empfänger daher bei einer mehrtägigen Abwesenheit, z.B. während eines Urlaubs.

 

Entgegen dem Anschein, den der Wortlaut erweckt, kommt es nach der überwiegenden Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht auf den subjektiven Eindruck des Zustellers an, sondern ausschließlich darauf, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ist das nicht der Fall, darf weder eine Ersatzzustellung noch eine Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz erfolgen (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16, Anmerkung 4 zu § 16 Zustellgesetz).

 

Ist eine Hinterlegung wegen Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz unzulässig, so tritt die in der genannten Gesetzesstelle vorgesehene Heilung auch dann nicht ein, wenn der Adressat noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 Zustellgesetz erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist (VwGH vom 4.10.2001, 95/08/0131).

 

Fest steht, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung am 10.8.2007 nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend gewesen ist, da er zu diesem Zeitpunkt einen zweiwöchigen Urlaub verbracht hat, welchen er nur kurz unterbrochen hat, um in seinem Büro in R zu arbeiten. Jedenfalls ist der Berufungswerber an diesem Tag nicht an die Abgabestelle B in W gekommen. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die am 10.8.2007 erfolgte Hinterlegung des Schriftstückes nicht wirksam gewesen ist und daher keine Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 10.8.2007 erfolgt ist.

 

Den Verfahrensergebnissen zufolge ist dem Berufungswerber das gegenständliche Straferkenntnis am 23.8.2007 tatsächlich zugekommen. Mit diesem Datum ist die Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Zustellgesetz anzunehmen. Weiters bestimmt sich von diesem Tag an die 14-tägige Berufungsfrist. Dies bedeutet, dass die am 4.9.2007 eingebrachte Berufung als rechtzeitig zu werten ist.

 

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.6.1986, 86/02/0034, 15.10.1986, 86/03/0176 u.a.).

 

Da im gegenständlichen Fall wie dargestellt die Zustellung des Straferkenntnisses erst am 23. 8. 2007 erfolgt ist und die dagegen mit 4.9.2007 erhobene Berufung als rechtzeitig zu bewerten ist, wurde im gegenständlichen Fall keine Berufungsfrist versäumt, weshalb schon aus diesem Grund die wesentliche Voraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag fehlt. Im Hinblick auf diese Rechtslage war daher der Berufung Folge zu geben und der Bescheid der Erstinstanz, mit welchem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig war allerdings auch der Wiedereinsetzungsantrag vom 3.9.2007 aufgrund der Tatsache, dass keine Frist versäumt wurde, zurückzuweisen.

 

 

Zu Spruchteil II. und III.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 7. August 2007, SV96-22-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit.a Ausländer­beschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH mit dem Sitz in T zu verantworten hat, dass die A B GmbH als Arbeitgeber den Ausländer K P, geb., slowakischer Staatsangehöriger, am 6.6.2007 von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr als Maurer mit Innenverputzarbeiten auf der Baustelle W K in R, K, beschäftigt hat, ohne dass ihr eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die erste Instanz ohne entsprechende Begründung und ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren davon ausgegangen sei, dass die ausländische Person Innenverputzarbeiten für die A B GmbH verrichtet hätte. Weiters gehe die erkennende Behörde ohne Vorliegen von entsprechenden Ermittlungsergebnissen davon aus, dass Chef dieser Person F G gewesen sei. Ermittlungstätigkeiten darüber, ob die angeführte Person tatsächlich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis mit der A B gestanden sei, wurden ebenso wenig durchgeführt, wie auch Ermittlungstätigkeiten darüber unterblieben sind, ob nicht auch andere Vertragsgrundlagen für das Tätigwerden dieser Person in Betracht kommen würden.

 

Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte sich ergeben, dass zwischen der A B GmbH und der genannten Person ein gültiger Werkvertrag vom 27.5.2007 existiere. Aus dem Werkvertrag von Herrn E R sei ersichtlich, dass sich dieser für den Auftraggeber verpflichtete, Innenputz- und Vollwärmeschutzgewerke herzustellen.

 

Die erkennende Behörde habe es gänzlich unbeachtet gelassen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen einer vermeintlich arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger, noch die Frage der Entlohnung entscheidend sei, sondern lediglich die Frage der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit oder Selbstständigkeit des Arbeitnehmerähnlichen ausschlaggebend sei. Die Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob die genannte Person aufgrund der von ihr selbst beschriebenen Tätigkeit (Innenverputzarbeiten) nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Arbeitskraft anderwärtig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei entsprechender Überprüfung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass weder eine organisatorische Einbindung dieser Person in den Betrieb der A B GmbH vorgelegen habe, noch dass sich diese durch die bloße Tätigkeit des Innenverputzens in eine persönliche Abhängigkeit zum Beschuldigten begeben habe und sie insbesondere auch nicht daran gehindert gewesen sei, ihre Arbeitskraft anderwärtig für sonstige Erwerbszwecke einzusetzen.

 

An einer selbstständigen Tätigkeit dieser Person vermögen auch die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nichts zu ändern. Insbesondere sei es unerheblich, dass Arbeitsmaterial bzw. Werkzeug und Maschinen von der A B zur Verfügung gestellt worden seien. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung liege ein arbeitsähnliches Beschäftigungs­verhältnis nämlich nur dann vor, soweit Personen zwar in keinem Arbeitsverhältnis stehen würden, aber im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeiten leisten würden und wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen seien. Im vorliegenden Fall sei die genannte Person gerade nicht von der A B GmbH wirtschaftlich abhängig, sondern lediglich verpflichtet, als Subunternehmer die im Werkvertrag vom 27.5.2007 übernommenen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Schließlich sei noch festzuhalten, dass die von der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Person durchgeführten Arbeiten auch nicht als "Scheinwerkvertrag" qualifiziert werden können. Aus den Feststellungen der belangten Behörde gehe einerseits klar hervor, dass die genannte Person im Besitz eines Anerkennungsbescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gewesen sei, woraus schon ableitbar sei, dass diese ihre Arbeiten auf selbstständiger Basis durchgeführt habe. Andererseits würden auch die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Polier F G die Arbeiten eingeteilt habe bzw. das Arbeitsmaterial sowie das Werkzeug und die Maschinen von der A B stammen würden, jedenfalls nicht ausreichen, eine selbstständige Tätigkeit auszuschließen. Gemäß ständiger Rechtsprechung obliege es allein der Vereinbarung der Werkvertragsparteien, von wem die Stoffbeistellung zu erfolgen habe.

 

Im Bezug auf die Strafbemessung sei der belangten Behörde dahingehend ein Fehler unterlaufen, als von einem Nettoeinkommen des Beschuldigten in Höhe von 3.000 Euro monatlich und von keinen Sorgepflichten ausgegangen würde. Bei Durchführung der entsprechenden Ermittlungstätigkeiten wäre festzustellen gewesen, dass der Beschuldigte ein weit unter dem angenommenen Nettobetrag liegendes Einkommen beziehe, sodass die Strafe entsprechend zu mäßigen gewesen wäre.

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Tatbestand des § 28 AuslBG erfüllt sei, wäre wohl von einem geringen, wenn nicht gar vernachlässigbaren Verschulden des Beschuldigten auszugehen, zumal es sich im konkreten Fall um einen einem einheitlichen Sachverhalt zu unterstellenden Tatbestand gehandelt habe. Darüber hinaus habe der vom Beschuldigten allenfalls verwirklichte Sachverhalt auch keine Folgen nach sich gezogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung mit Schreiben vom 7. Jänner 2008 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Einsichtnahme in den Verfahrensakt SV96-26-2007 der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. Des Weiteren wurde zur Beweisaufnahme eine öffentliche mündliche Verhandlung am 9. Juli 2008 durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der Finanzverwaltung und der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Aufgrund der Einsichtnahme in die genannten Verfahrensakten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. steht fest, dass der Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 3. August 2007, SV96-26-2007, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A B GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde T gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z 1 lit. Ausländerbeschäftigungsgesetz zur Verantwortung gezogen wurde, da die A B GmbH als Arbeitgeber unter anderem den Ausländer P K, geb., slowakischer Staatsangehöriger, am 11.6.2007 9 Stunden und am 12.6.2007 bis zur Kontrolle um 15:00 Uhr als Maurer mit Innenverputzarbeiten auf der Baustelle in H, F W, beschäftigt hat, ohne dass dieser eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder dem Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

Wie bereits unter I. ausgeführt ist dieses Straferkenntnis dem Berufungswerber an der Abgabestelle B, W, am 10.8.2007 hinterlegt worden. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestandenen urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass dieses Straferkenntnis erst am 23. August 2008, das ist jener Tag an dem der Berufungswerber vom Straferkenntnis tatsächlich Kenntnis erlangte, zugestellt wurde.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber die unberechtigte Beschäftigung des Ausländers P K am 6.6.2007 als Maurer auf einer näher bestimmten Baustelle vorgeworfen. Bereits mit Straferkenntnis vom 3. August 2007, SV96-26-2007 wurde dem Berufungswerber ebenfalls die Beschäftigung des P K am 11. und 12.6.2007 als Maurer angelastet. Diese Sachlage zeigt, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes völlig gleichartige Einzelhandlungen und sich wiederholende Angriffe auf ein identes (aber nicht höchstpersönliches) Rechtsgut (nämlich den inländischen Arbeitsmarkt) im Rahmen eines innerbetrieblichen Gesamtkonzeptes (nämlich des regelmäßigen geplanten Einsatzes des Ausländers im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Berufungswerbers) vorliegen, weshalb im Sinne der Rechtsprechung von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist (vgl. VwGH 18.3.1998, Zl. 96/09/0313 sowie VwGH vom 7.9.1995, Zl. 94/09/0321).

 

Wenn von einem fortgesetzten Delikat auszugehen ist, erfasst die Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes alle bis zur Erlassung (Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz in Betracht kommenden gleichartigen Tathandlungen. Es handelt sich hierbei um die sogenannte "Erfassungswirkung" eines Straferkenntnisses, also den Effekt, dass das Straferkenntnis bei Beschäftigung desselben Ausländers (als fortgesetztem Delikt) alle bis zur Erlassung des Straferkenntnisses in Betracht kommenden Tathandlungen erfasst (vgl. oben genannte Erkenntnisse), d.h., dass ein Arbeitgeber wegen Beschäftigung desselben Ausländers bis zum Erlass des Straferkenntnisses nur einmal bestraft werden darf bzw. eine neuerliche Bestrafung nur wegen nach der Bestrafung gesetzter Tathandlungen zulässig ist (vgl. VwGH vom 20.3.2002, Zl. 2000/09/0150, 15.3.2000, Zl. 99/09/0219).

 

Diese einer Doppelbestrafung entgegenstehende Erfassungswirkung findet ihre Begrenzung somit erst durch die Erlassung eines erstbehördlichen Straferkenntnisses, sodass ein Täter nur hinsichtlich der seit seiner letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen abermals bestraft werden kann. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, dass die Arbeitsleistungen des Ausländers im Juni 2007 auf verschiedenen Baustellen im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erfolgt sind, wobei das Gesamtkonzept darin bestanden hat, den Ausländer immer wieder auf verschiedensten Baustellen der A B GmbH nach Bedarf einzusetzen.

 

Indem die Erstinstanz dem Berufungswerber mit Erkenntnis vom 3. August 2007 die unberechtigte Beschäftigung des Herrn P K zur Last gelegt hat, sind im Sinne der Judikatur zum fortgesetzten Delikt, alle Beschäftigungen des P K und somit alle bis dahin erfolgten Einzelakte als abgegolten zu bewerten. Eine neuerliche Bestrafung des Berufungswerbers wegen der Beschäftigung am 6.6.2007, ist daher vom Straferkenntnis vom 3. August 2007, SV96-26-2007, umfasst und verstößt eine weitere Bestrafung gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Somit war das gegenständliche Straferkenntnis vom 7. August 2007, SV96-22-2007, ersatzlos zu beheben.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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