Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231014/9/BP/DR/Se

Linz, 24.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des M F, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 16. September 2008, GZ. Sich96-148/2008, – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit anschließender mündlicher Verkündung am 24. Oktober 2008 – zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungs­strafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis (im Folgenden belangte Behörde) vom 18. September 2008, GZ.: Sich96-148/2008 wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 12. April 2008 um 16.55 Uhr in Ried i. I., Stadiongelände, Eingang Gästesektor des "F", einen pyrotechnischen Gegenstand der Klasse IV ohne besondere Bewilligung besessen habe, obwohl Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV nur aufgrund einer besonderen Bewilligung zulässig seien. Als Rechtsgrundlagen werden § 6 Abs.2 iVm § 31 Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die PI R i. I. am 12. April 2008 unter GZ A1/3012/01/2008, die in Rede stehende Verwaltungs­übertretung angezeigt habe. Der Bw sei daraufhin mit Strafverfügung vom 15. Mai 2008 bestraft worden, wogegen er rechtzeitig Einspruch erhoben habe. In diesem Einspruch vom 26. Mai 2008 habe der Bw geschildert, dass er den besagten Gegenstand in Verwahrung gehabt habe, jedoch nicht in seinem rechtlichen Besitz gewesen sei. Wie er bereits bei der Kontrolle angegeben habe, sei ihm der Gegenstand unter Androhung: "Wenn du diese Sachen nicht mitnimmst, dann passiert dir etwas!" aufgezwungen worden. Nach vorheriger Weigerung und kurzem Abwarten, ob vielleicht Hilfe kommen würde, habe der Bw – nach seiner Schilderung – den Gegenstand an sich genommen und eingesteckt. Die den Bw bedrohenden jugendlichen Personen seien in der Nähe gewesen und hätten abgewartet, ob er den Stadioneingang ungehindert passieren könne. Eine Anzeige wegen Verdachts der Nötigung sei ebenfalls im Raum gestanden. Leider könne der Bw in dieser Sache jedoch keine Beweise vorbringen, da er zu diesem Zeitpunkt etwas entfernt von seinen Freunden oder sonstigen Zeugen gestanden habe.

 

Unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen legt die belangte Behörde dar, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt von der Polizei im Rahmen der Überwachung des Fußballspiels SV Josko Ried gegen Lask Linz anlässlich der Einlasskontrolle festgestellt worden sei. Bei dem in Rede stehenden Gegenstand handle es sich um eine Multiflash-Fontäne, ArtNr. 4370, der Klasse IV. Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt am angegebenen Ort zweifelsfrei einen pyrotechnischen Gegenstand der Klasse IV besessen habe, ohne in Besitz einer besonderen Bewilligung zu sein. Der Umstand, dass er den pyrotechnischen Gegenstand bei sich gehabt habe, sei als Besitz im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen zu werten. Auch aufgrund seines Teil­geständnisses sei der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

 

In Hinblick auf das besonders hoch anzusehende Rechtsschutzinteresse, nämlich die Hintanhaltung von Sicherheits- bzw. Gesundheitsgefährdungen, sei die verhängte Geldstrafe, die sich im Übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens von immerhin 2.180 Euro bewege, als angemessen zu betrachten. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Bw noch nicht volljährig sei, zu werten gewesen. Weiters sei berücksichtigt worden, dass der Bw eine Lehrlingsentschädigung von ca. 646 Euro monatlich beziehe und kein Vermögen sowie keine Sorgepflichten habe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich eine rechtzeitige Berufung des Bw vom 29. September 2008. Darin bestätigt der Bw grundsätzlich, dass er den in Rede stehenden Gegenstand zum Tatzeitpunkt in der Hosentasche eingesteckt hatte, verweist jedoch auf die von ihm im Verfahren erster Instanz geltend gemachten Umstände. Er verweist darauf, dass ihm erst jetzt die Tatsache der Strafbarkeit der Anstiftung bekannt geworden sei, weshalb er trotz des Vorliegens der ihm zur Last gelegten Tat die dieser vorangegangenen Umstände ins Treffen führt.

 

2. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt.

 

2.1 In einer Gegenschrift wird zunächst angemerkt, dass die Rechtfertigung des Bw höchst unglaubwürdig sei.

 

Weiters stelle der Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen bei Fußballspielen ein hohes Sicherheitsrisiko dar, weil die Zuseher in den Stehplatzsektoren sehr eng ständen und durch die Abbrenntemperaturen der pyrotechnischen Gegenstände von bis zu 2500 C° Brände im Bereich der Kleidung von anderen Zusehern schon allein durch Strahlungshitze entstehen könnten und damit verbunden auch ein großes Verletzungsrisiko bestehe. Außerdem sei der Einsatz von Pyrotechnik im Stadion bei den Fans sehr beliebt und erfolge oft auch um Anschluss zu Fanklubs zu bekommen bzw. die Stellung und das Ansehen innerhalb der Fanszene zu steigern.

 

Nicht unerwähnt lässt die belangte Behörde, dass auch die Bundesliga in ihren Sicherheitsrichtlinien den Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen in Fußballstadien untersage und im Falle einer wiederholten Verwendung von Pyrotechnik im Sektor ein Stadienverbot von 2 Monaten vorsehe.

 

Durch ein konsequentes Vorgehen bei Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes und entsprechende Unterstützung der Verantwortlichen bei SV Josko Fenster Ried habe der Einsatz von Pyrotechnik durch Heimfans so gut wie völlig unterbunden werden können.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Zusätzlich wurde zur Klärung des relevanten Sachverhalts am 24. Oktober 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführt.

 

Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 entschuldigte sich der als Zeuge in diesem Verfahren geladene GI K R für diese und übermittelte eine kurze Stellungnahme, die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurde.

 

Demnach könne er sich an den in Rede stehenden Vorfall noch erinnern, bei dem er Kräfte der PI R und der EE-O.Ö. bei der Einlasskontrolle unterstützt habe. Der Bw sei bei der Einlasskontrolle wegen des Pyrotechnikartikels beanstandet worden. Er sei allein (ohne ersichtlichen Anhang von Freunden), aber natürlich in einer Warteschlange gewesen. Seine Rechtfertigungsangabe, der Gegenstand sei ihm offenbar untergeschoben worden und gehöre nicht ihm, sei in Kreisen von Fußballfans eine gängige und immer wiederkehrende Standardausrede. Der Bw sei nicht nervös gewesen; die Antwort sei spontan erfolgt und der Bw habe auf diese Frage vorbereitet gewirkt. Er habe dem Beamten keine "Freunde" benennen oder zeigen können, denen dieser Pyrotechnikartikel angeblich gehört habe.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bw war am 12. April 2008 um 16.55 Uhr in Ried im Innkreis, Stadiongelände, Eingang Gästesektor des "F-M-S", im Besitz einer "Multiflash Fontäne", somit eines pyrotechnischen Gegenstandes der Klasse IV ohne über eine besondere Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz zu verfügen.

 

2.4. Hinsichtlich der Beweiswürdigung war zu klären, ob der Bw die "Multiflash-Fontäne" willentlich bei sich hatte oder, ob ihm diese – wie von ihm behauptet – unter Androhung von Gewalt von Dritten aufgedrängt worden war.

 

Sowohl aus der Aussage des Zeugen BI K als auch aus der E-Mail des GI R, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurde, geht glaubhaft und unzweifelhaft hervor, dass der Bw die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des Bedrohungsszenarios unmittelbar nach Betretung noch nicht ausführte, sondern erst im weiteren Verfahren. Völlig unglaubwürdig, waren insbesondere die Aussagen des Bw, dass er den pyrotechnischen Gegenstand von drei vermummten Jugendlichen aufgedrängt bekommen haben wollte, ohne von diesen nachträglich – trotz der vorhergegangenen Drohungen – kontaktiert worden zu sein. Ist schon die Behauptung, dass Jugendliche im Eingangsbereich von Fußballstadien trotz massiver Polizeipräsenz vermummt auftreten können schwer denkbar, so entbehrt es jeder Lebenserfahrung, dass sich Personen mit durchaus kriminellem Potenzial (wie vom Bw dargestellt) stillschweigend mit dem vereitelten Ergebnis ihrer Bestrebungen abfinden würden. Augenscheinlich widersprüchlich war auch, dass sich der Bw nur vor der Einlasskontrolle von den Jugendlichen bedroht gefühlt zu haben angab. Schlussendlich ist auf die Aussagedivergenz hinsichtlich der Anzahl der dem Bw den Gegenstand übergebenden Jugendlichen sowie insbesondere auf die angegebene Örtlichkeit in der Erstaussage und im weiteren Verfahren hinzuweisen, weshalb unbestritten davon auszugehen ist, dass der Bw – gleich ob er die Multiflash-Fontäne selbst besorgt hatte oder nicht – diese zum Zeitpunkt der Kontrolle besitzen wollte.

 

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch Einzelmitglied berufen, da in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz BGBl. Nr. 282/1974 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, sind Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV nur auf Grund einer besonderen Bewilligung zulässig; diese Gegenstände dürfen nur dem Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen werden.

 

Wer gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen Anordnungen eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides verstößt, begeht gemäß § 31 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungs­behörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bw im Rahmen der Einlasskontrolle vor dem Fußballspiel zwischen SV Josko Fenster Ried und LASK Linz am 12 April 2008 um 16.50 Uhr von Sicherheitsorganen mit einer in der Hosentasche verwahrten "Multiflash-Fontäne" angetroffen wurde. Weiters besteht kein Zweifel darüber, dass es sich bei diesem Gegenstand um einen pyrotechnischen Gegenstand der Klasse IV handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Bw nicht über eine hier erforderliche Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz verfügte.

 

Strittig war allerdings, ob sich der Bw tatsächlich im rechtlichen Besitz des in Rede stehenden Gegenstandes befand, zumal er ja behauptete diesen von Dritten unter Androhung von Gewalt aufgedrängt bekommen zu haben. Konkludent verweist der Bw darauf keinen Besitzwillen (animus habendi) gehabt zu haben und somit nicht Besitzer des Gegenstandes im Sinne des ABGB gewesen zu sein.

 

3.3. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.4. dieses Erkenntnisses dargestellt, sieht das erkennende Mitglied die diesbezüglichen Behauptungen des Bw jedoch nicht als haltbar und der Realität entsprechend an, weshalb diese Darstellung als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Entsprechend dem dargestellten Sachverhalt war der Bw Besitzer des pyrotechnischen Gegenstandes und wies auch den erforderlichen Besitzwillen auf.

 

Die objektive Tatseite ist somit als erfüllt anzusehen.

 

3.4. Das Pyrotechnikgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahr­läs­siges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaub­haft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft.

 

Fahrlässigkeit liegt dann schon vor, wenn ein Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht. Es entspricht im Übrigen fraglos dem Gebot der Sorgfalt, dass eine Person die einen derartigen pyrotechnischen Gegenstand besitzt, sich über die hiefür geltenden Voraussetzungen informiert und sich nicht leichtfertig darüber hinwegsetzt.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht und den Darstellungen der belangten Behörde. Ein Herabsetzen der Strafe würde fraglos nicht geeignet sein, dem Bw den erheblichen Unrechtsgehalt seiner Tat – gerade in einem so sensiblen Bereich wie es die Sicherheit von Personen bei Großveranstaltungen darstellt – zu vermitteln. Ausdrücklich weist der Oö. Verwaltungssenat darauf hin, dass es sich hier um kein "Kavaliersdelikt" handelt, weshalb die verhängte Geldstrafe – auch im Hinblick darauf, dass der Bw ein Jugendlicher ist – angemessen ist; im Übrigen befindet sie sich ohnehin im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens.

 

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 VStG zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe somit 20 Euro aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

                                                  Bernhard Pree

 

 

 

Rechtssatz zu VwSen-231014/9/BP/DR/Se vom 24. Oktober 2008

 

 

§ 6 Pyrotechnikgesetz; Entsprechend dem dargestellten Sachverhalt war der Bw Besitzer des pyrotechnischen Gegenstandes und wies auch den erforderlichen Besitzwillen auf.

 

 

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