Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163431/13/Fra/RSt VwSen-163438/12/Fra/RSt

Linz, 03.11.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn M R A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2008, VerkR96-2335-2008-BS und des Herrn A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2008, VerkR96-2334-2008-BS, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2008, zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerber haben zu den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat jeweils einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2008, VerkR96-2335-2008-BS, über Herrn M R A wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges: Sattelzugfahrzeug, IVECO-Magirus, Kennzeichen: KN, Sattelanhänger, Frühauf, Kennzeichen: PA, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 10.5.2008 um 14.05 Uhr in der Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Straßenkilometer 22,400 von A A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass die den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass die ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung (Kreiselegge-Sämaschine-Kombination) verrutscht war und ca. 20 cm über die Ladefläche ragte und nur mehr durch die Plane vor dem Abrutschen gesichert wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. Juli 2008, VerkR96-2334-2008-BS, über Herrn A A unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt, weil er sich als Lenker des Kraftfahrzeuges: Sattelzug­fahrzeug, IVECO-Magirus, Kennzeichen: KN, und des Sattelanhängers, Frühauf, Kennzeichen: PA, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsgemäß gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignet Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die Ladung (Kreiselegge-Sämaschine-Kombination) verrutscht war und ca. 20 cm über die Ladefläche hinaus ragte und nur mehr durch die Plane des Fahrzeuges vor dem Abrutschen gesichert wurde.

Tatort: Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,400

Tatzeit: 10.05.2008, 14.05 Uhr

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben

 

I.2. Über die dagegen eingebrachten Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2008 durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die inkriminierten Tatbestände sind aufgrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme in objektiver Hinsicht erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insofern den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers, GI G A, Polizeiinspektion O, sowie dem Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik, Ing. R H. Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung aus, zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit auf Streifendienst in einem Dienstkraftfahrzeug unterwegs gewesen zu sein. Im Begegnungsverkehr sei ihm aufgefallen, dass das Planenverdeck ausgebeult war, weshalb eine Anhaltung und Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführte. Die im Akt einliegenden Fotos habe er sofort an Ort und Stelle gemacht. Der Spanngurt sei nur lose am Gerät befestigt gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass die Ladung (Kreiselegge-Sämaschine-Kombination) vom Fahrzeug fiel. Es habe sich um einen reinen Planenaufbau gehandelt. Als er die Plane geöffnet habe, sei der Gurt lediglich lose befestigt gewesen. Die hintere Türe habe man auch nicht schließen können. Er habe die Weiterfahrt untersagt. Das Gerät sei in der Folge durch einen zweiten Gurt gesichert worden.

 

Auf der Grundlage der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers führte der Sachverständige für Verkehrstechnik, Ing. R H, bei der Berufungsverhandlung aus, dass unter Grundlage der von der Polizei zur Verfügung gestellten Fotos erkennbar ist, dass die Kreiselegge in Fahrtrichtung gesehen rechts bereits so weit verrutscht ist, dass sie ca. 20 cm über den seitlichen Ladeflächenrand hinausragte. Auf den Fotos ist weiters zu erkennen, dass andere Teile der Ladung am Heckbereich so transportiert wurden, dass auch die rückwärtigen Türen nicht geschlossen werden konnten. Laut Auskunft der Polizei waren die Türen behelfsmäßig gesichert, um während der Fahrt ein Ausschwenken zu verhindern. Weiters ist erkennbar, dass die Kreiselegge mit einem Zurrgurt gesichert war, der lose mit entsprechendem Spiel über der Kreiselegge liegt. Aufgrund der vorhandenen Bilder ist festzustellen, dass der Zurrgurt de facto keine Spannkraft übertragen kann und daher keine Sicherungswirkung ausgeübt hat. Weiters ist festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Planenverdeck um ein Verdeck handelt, bei dem seitlich keine Einsteckplatten, Runsen oder andere Bauteile mit höherer Festigkeit vorhanden gewesen sind. Die Plane dient primär als Witterungsschutz und hat nur geringe Festigkeitswerte. Weiters ist festzustellen, dass Planen zwar flächenmäßig eine gewisse Belastung aushalten, dass aber Planen durch spitze Gegenstände wie im gegenständlichen Fall durch die Ladung der Kreiselegge leicht aufgerissen werden können und dadurch jede Rückhaltewirkung verlieren können. De facto ist festzustellen, dass die gegenständliche Ladung überhaupt nicht gesichert war. Der vorhandene Zurrgurt hatte keine Rückhaltewirkung, da er nur lose über die Kreiselegge gespannt lag. Weitere bauliche Maßnahmen seitens des Fahrzeugaufbaus waren nicht vorhanden. Da im Zuge des Verkehrsgeschehens mit der Möglichkeit eines abrupten Ausweichmanövers oder eines Notbremsmanövers grundsätzlich zu rechnen ist, ist festzustellen, dass, wenn ein derartiges Manöver, ein Verreißen des Fahrzeuges oder eine Notbremsung des Fahrzeuges erforderlich ist, die gegenständliche Ladung nicht gegen das Verrutschen gesichert war. Festzuhalten ist, dass im Falle eines derartigen Fahrmanövers sich die Kreiselegge sehr rasch in Bewegung setzt. Das festgestellte Verrutschen der Kreiselegge ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch auf die de facto nicht vorhandene Ladungssicherung zurückzuführen. Da aufgrund des Fahrzeugaufbaus keine Bauteile vorhanden gewesen sind, die einen größeren Widerstand einer rutschenden Egge entgegen stellen, war damit zu rechnen, dass im Zuge eines abrupten Ausweichmanövers die Plane alleine nicht ausreichte, um bei einem plötzlich erforderlichen Ausweichmanöver die Ladung sicher auf der Ladefläche zu halten. Aufgrund der Gegebenheiten, die sich aus dem Foto erkennen lassen, war eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass im Zuge eines Ausweichmanövers die Plane bei weitem nicht ausreiche, um zu gewährleisten, dass die Ladung nicht auf die Straße fällt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass de facto die transportierte Kreiselegge durch keine technischen Hilfsmittel gesichert war und der Fahrzeugaufbau, der im Wesentlichen seitlich durch das Planenverdeck und hinten an der Heckwand durch zwei Türen bestand, bei weitem nicht ausreichte, um zu garantieren, dass bei einem plötzlichen Ausweichmanöver die Ladung nicht verloren gehen kann.

 

Beweiswürdigend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass die Aussagen des Meldungslegers schlüssig sind. Der Meldungsleger hat seine Wahrnehmungen auch durch Fotos dokumentiert. Weiters ist zu bedenken, dass der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung seine Aussagen unter Wahrheitspflicht tätigte. Es bestehen für den Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger die Bw wahrheitswidrig belastet. Das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik ist umfassend und überzeugend. Es war daher dieser Entscheidung zugrunde zu legen. Durch die nichtgesicherte Ladung war eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben.

 

Zum Verschulden ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlichen Tatbeständen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt. Nach dieser Bestimmung ist fahrlässiges Verhalten bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Danach ist das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern "ohne weiteres anzunehmen". Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seine Schuldlosigkeit zu widerlegen. Beide Bw haben nichts vorgebracht, was die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne der oa. Bestimmung entkräften würde, weshalb die Bw die ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten haben.

 

Die Berufungen waren daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafen wurden unter Berücksichtigung der mangels Angaben der Bw geschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei zutreffend jeweils die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet wurde. Die Bw sind darauf hinzuweisen, dass Übertretungen des KFG 1967 mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu ahnden sind. Wenn daher lediglich jeweils eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt wurde, kann sohin eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Eine Herabsetzung der Strafe würde sich auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen verbieten.

 

II. Die Kostenentscheidungen sind gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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