Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281058/16/Py/Ba

Linz, 28.10.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn R M, A, L, gegen den zu Faktum 1. erhobenen Strafvorwurf im Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2007, GZ: 16202/2006 BzVA, wegen einer Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2007, GZ: 16202/2006 BzVA, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), zu Faktum 1. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs.1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 18 Abs.2 Z 3 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden verhängt. Dem angefochtenen Teil des Straferkenntnisses liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Der Beschuldigte, Herr R M, geboren am, wohnhaft: L, A, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m.b.H. (Sitz L), die persönlich haftende Gesellschafterin der W H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. (Sitz L) ist, zu vertreten:

 

Am 30.6.2006 waren in der Arbeitsstätte der W H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. in L, Z, die Arbeitnehmer der o.a. Gesellschaft, Herr B H und der Kranführer N mit dem Drehen eines 20 m langen Fachwerksträgers mit Hilfe des Zwei-Brücken-Laufkranes von der Schmalseite (ca. 1 m) auf die Breitseite (ca. 2 m) beschäftigt. Aufgrund der Nichtabsicherung des Gefahrenbereiches und der fehlenden Unterweisung hinsichtlich Gewicht des Trägers, Auswahl der Anschlagpunkte und Arbeitsablauf beim Wenden des Trägers kam es zu einem Pendeln der Last, wobei der Arbeitnehmer H zwischen Stapler und Träger eingeklemmt wurde. Zum Heben dieses Stahlträgers wäre aufgrund der Masse und Länge des Trägers die Kenntnis über die Masse, den Schwerpunkt und die Anschlagpunkte sowie über den richtigen Arbeitsablauf des Wendens des Trägers erforderlich gewesen. Die H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. hat nicht dafür Sorge getragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden Arbeitnehmer über diese besonderen sicherheitstechnischen Angaben informiert waren. Im Zuge dessen hätte somit auch der Gefährdungsbereich festgelegt und abgesichert werden müssen.

 

Gleichzeitig wurde seitens der Erstbehörde zu diesem Tatvorwurf ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe (80 Euro) vorgeschrieben.

 

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage auf die Feststellungen des Arbeitsinspektorates in der Anzeige vom 18. Juli 2006 und führt aus, dass für die erkennende Behörde der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen ist.

 

2. Dagegen wurde vom Bw mit Schreiben vom 15.11.2007 Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw die im gegenständlichen Straferkenntnis zu Faktum 2. und 3. erhobenen Tatvorwürfe zur Kenntnis nehme, jedoch gegen den zu Faktum 1. erhobenen Tatvorwurf, der die mangelnde Unterweisung sowie mangelnde Absicherung des Gefahrenbereiches betrifft, Berufung erhebe. Die beiden zu Faktum 2. und 3. erhobenen Tatvorwürfe sind daher in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

 

Zu Faktum 1. führt der Bw näher aus, dass die Mitarbeiter des Unternehmens immer wieder mit derartigen Bauteilen konfrontiert sind, insbesondere im gegenständlichen Fall, da es sich dabei um eine Teillieferung eines Großauftrages gehandelt habe und derartige Bauteile in einem Zeitraum von über einem Jahr mehrfach bearbeitet wurden. Es habe sich daher um keine besondere Situation für die Mitarbeiter gehandelt. Auch sei den Aussagen der von der Erstbehörde einvernommenen Mitarbeiter zu entnehmen, dass sie den Kranschein besitzen und dadurch eine entsprechende, für das Unternehmen mit Kosten verbundene Ausbildung für das Benützen des Kranes hatten. Auch werde darauf hingewiesen, dass das Unternehmen durch Zustimmung zu Faktum 2. und 3. im gegenständlichen Fall ein Bekenntnis zum Thema Arbeitssicherheit leiste und es sich um einen der wenigen Malereibetriebe mit SCC Zertifikat handle, welches sich insbesondere mit Arbeitssicherheit, Gesundheit und Umwelt befasse.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21. November 2007 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Okto­ber 2008. An dieser haben der Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der Arbeitsinspektor, der die gegenständliche Unfallerhebung durchführte, Herr Ing. Mag. D, sowie die beiden am Arbeitsunfall beteiligten Mitarbeiter des Unternehmens, Herr V N und Herr B H einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m.b.H., die persönlich haftende Gesellschafterin der W H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. mit Sitz in L, Z, ist.

 

Am 30. Juni 2006 war der Arbeitnehmer der W H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., Herr V N, als Kranfahrer mit dem Drehen eines ca. 20 m langen Fachwerkträgers mit Hilfe eines Zwei-Brücken-Laufkranes von der Schmalseite (ca. 1 m) auf die Breitseite (ca. 2 m) beschäftigt. Der Fachwerkträger wies ein Gewicht von rund 10 Tonnen auf. Dabei kam es zu einem Auspendeln der Last, wodurch der sich im Gefahrenbereich befindliche Arbeitnehmer der W H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., Herr B H, verletzt wurde. Herr N war nicht über die Masse, den Schwerpunkt und die Anschlagpunkte sowie über den richtigen Arbeitsablauf des Wendens des Trägers informiert. Auch war kein Gefährdungsbereich festgelegt und abgesichert.

 

Im Unternehmen bestand kein ausreichendes Kontrollsystem um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die Arbeitnehmer eingehalten werden bzw. wurden keine geeigneten organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen der Arbeitnehmerschutzbestimmungen ergriffen.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der einvernommenen Zeugen.

 

Der Umstand, dass im Bereich des Wendevorganges kein Gefahrenbereich festgelegt war, wurde nicht nur vom Arbeitsinspektor bei seiner Überprüfung am 30. Juni 2006 festgestellt, sondern auch von Herrn B H bei seiner Zeugenaussage glaubwürdig bestätigt (vgl. Tonbandprotokoll Seite 3). Die mangelnde Festlegung eines solchen Gefahrenbereiches wurde vom Bw im Übrigen nicht bestritten sondern unter Hinweis auf den Kranschein die Ausbildung der beiden Arbeitnehmer sowie deren Erfahrung ins Treffen geführt, zumal es sich nicht um das erste entsprechend zu bearbeitende Werkstück gehandelt habe. Die beiden einvernommenen Arbeitnehmer des Unternehmens legten hingegen glaubwürdig dar, dass es im Unternehmen für den Hebevorgang von derartigen Lasten keine gesonderten Unterweisungen gab. Dass es sich beim vorliegenden Werkstück um eine Last gehandelt, bei deren Heben besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich sind, geht aus den im Akt einliegenden Fotos hervor und wurde auch vom einvernommenen Arbeitsinspektor und vom Vertreter der Organpartei in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar ausgeführt und ist schon aus den unbestrittenen Abmessungen, dem Aufbau sowie dem Gewicht des Werkstückes ersichtlich. Der den Kran bedienende Arbeitnehmer V N wiederum sagte aus, dass ihm von niemanden gezeigt wurde, wie der Hebevorgang durchzuführen sei und er insbesondere auch das Gewicht des Werkstückes nicht kannte. Demgegenüber wurde vom Bw unter Vorlage entsprechender Unterlagen vorgebracht, dass es im Unternehmen allgemeine Unterweisungen über Arbeitsmittel und das Anschlagen von Lasten gab.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist anzuführen, dass der Bw unter Vorlage von zwei Boardingpässen seine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle bis einschließlich 4. November 2007 glaubwürdig unter Beweis gestellt hat.  Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, wirksam, wenn dieser Tag innerhalb der vom Zusteller festgesetzten Abholfrist liegt. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 24. Oktober 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Am
4. November 2007 – und somit innerhalb der Abholfrist - kehrte der Bw von einem Auslandsaufenthalt an die Abgabenstelle zurück. Das Straferkenntnis galt daher am 5. November 2007 als zugestellt, die am 10. November 2007 zur Post gegebene Berufung wurde vom Bw daher rechtzeitig erhoben.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m.b.H., die persönlich haftende Gesellschafterin der Arbeitgeberin W H Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. ist, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung strafrechtlich verantwortlich ist.

 

5.3. Gemäß § 18 Abs.2 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl.II 2000/164 idgF ist durch geeignete Maßnahmen bei der Benützung von Arbeitsmitteln zum Heben für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs.1 Z 2 ASchG iVm mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:

 

1.     Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.

 

2.     Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.

 

3.     Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese Besonderheiten informiert werden.

 

4.     Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.

 

5.     Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintan gehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.

 

6.     Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates fest, dass es sich beim gegenständlichen Stahlwerkträger um eine Last gehandelt hat, für deren Heben besondere Sicherheitsmaßnahmen sowie die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich war. Das Beweisverfahren hat jedoch gezeigt, dass der mit dem Heben betraute Arbeitnehmer nicht über diese Angaben, insbesondere Anschlagpunkt und Gewicht, informiert wurde. Auch wurde kein entsprechender Gefahrenbereich festgelegt. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

 

5.4. Der Bw bekämpft in seiner Berufung die Annahme eines Verschuldens und beruft sich darauf, dass es sich für die Arbeitnehmer um keine besondere Situation gehandelt habe und es sich um erfahrene Mitarbeiter handelte, die mit derartigen Bauteilen bereits oftmals manipuliert haben und darüber hinaus auf Kosten des Unternehmens für die Benützung eines Kranes ausgebildet wurden.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Sinn der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Dieser Pflicht ist der Bw nach Maßgabe des durchgeführten Beweisverfahrens nicht ausreichend nachgekommen. Dem Bw ist zwar zuzubilligen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, sondern die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überträgt und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränkt. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Bw nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH 18.9.1991, 90/19/0177,13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer "Oberaufsicht" nicht aus. Der Unternehmer hat jene Vorkehrungen zu treffen, welche mit Grund erwarten lassen, dass Verwaltungsübertretungen vermieden werden. Eine Überwälzung der den Unternehmer grundsätzlich persönlich treffenden  Verpflichtungen auf die Arbeitnehmer ist rechtlich nicht möglich. Das Vorbringen, es habe sich um einen Arbeitnehmer mit Erfahrung und einer Ausbildung zum Kranführer gehandelt, vermag daher den Bw nicht zu entlasten (vgl. VwGH 4.2.1993, 93/18/0028, 26.4.2007 2003/03/0076)).

 

Im Erkenntnis vom 20.12.2002, Zl. 99/02/0220 führte der VwGH aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt. Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er die Einhaltung der vom verunfallten Arbeitnehmer erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. Gerade das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmer zum Tatzeitpunkt habe gezeigt, dass kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet war.

 

Im Sinn dieser Judikatur reicht es daher nicht aus, dass der Bw sich auf  Anweisungen zum Heben von Lasten und Informationen über Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden, stützt, zumal diese Anweisungen nur allgemeiner Natur sind und nicht auf die konkret zu hebende Last gerichtet. Als Ergebnis des Beweisverfahrens steht vielmehr fest, dass es im Betrieb nicht üblich war, dass die mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten beschäftigten Arbeitnehmer bei derartigen Werkstücken, die aufgrund ihrer Masse, ihrer Größe und ihres Gewichtes besondere Anforderungen an den Kranführer stellen, entsprechende, auf die jeweilige Last bezogene Unterweisungen erhielten. Wie den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen N zu entnehmen ist, wurde dieser weder über das Gewicht der von ihm zu hebenden Last informiert, noch über einen geeigneten Anschlagpunkt. Der Umstand, dass ein Gefahrenbereich bei der Manipulation nicht abgegrenzt wurde, wurde im Übrigen nicht bestritten. Wenn der Bw dazu ausführt, es habe sich um langjährige und erfahrene Mitarbeiter gehandelt, so ist darauf hinzuweisen, dass ihn dieses Vorbringen nicht zu entlasten vermag. Insbesondere trat hervor, dass im Unternehmen offenbar selbstständig durch die jeweiligen Arbeitnehmer in Eigenverantwortung über die zu treffenden Maßnahmen entschieden wurde. Es ist daher eine Vorsorge dahingehend, dass die Einhaltung der gegenständlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften mit gutem Grund erwartet werden kann, nicht getroffen worden.

 

Es ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Bw sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht herangezogen. Dazu ist auszuführen, dass sich der Unrechtsgehalt der Tat als nicht geringfügig herausstellt, da durch die Tatbegehung in hohem Maße die geschützten Interessen, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, gefährdet und beeinträchtigt wurde. Hinzu kommt, dass es aufgrund des dem Bw vorwerfbaren Verhaltens zudem zu einem Arbeitsunfall kam, im Zuge dessen ein Arbeitnehmer verletzt wurde. Das von der Erstbehörde verhängte Strafausmaß erscheint daher sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt und angemessen, um den Bw künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten.

 

Die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG liegen nicht vor, weil nicht von einem geringfügigen Verschulden des Bw anzugehen ist. Das Verfahren hat nämlich gezeigt, dass ein Kontrollsystem und entsprechende Vorsorgemaßnahmen nicht getroffen wurden. Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof Geringfügigkeit des Verschuldens nur dann an, wenn das Verhalten des Bw weit hinter dem in Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Auch war ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festzustellen und daher nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG auszugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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