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VwSen-100085/1/Weg/ka

Linz, 01.08.1991

VwSen - 100085/1/Weg/ka Linz, am 1. August 1991 DVR.0690392 D R, B; Übertretung der StVO 1960 - Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des R D, S, B, vom 21. Juli 1991 gegen das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juli 1991, VerkR-12956/1990-Vo, ausgesprochene Strafausmaß zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 60 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24, 51 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 64 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Es ist unstrittig, daß der Berufungswerber am 4. Oktober 1990 um 14.17 Uhr in W, F, Höhe Musikschule, den PKW mit dem Kennzeichen abgestellt hat, obwohl dort durch das entsprechende Vorschriftszeichen das Halten und Parken verboten war.

Aufgrund dieses Sachverhaltes erließ die Bezirkshauptmannschaft Grieskrichen, die im Wege des § 29a VStG zur Sachentscheidung zuständig geworden war, eine mit 21. Jänner 1991 datierte Strafverfügung, womit eine Geldstrafe von 300 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt wurde.

Gegen die Höhe der Geldstrafe brachte der Berufungswerber am 4. Februar 1991 das Rechtsmittel des Einspruches ein, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Juli 1991 abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt und zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 30 S vorgeschrieben.

I.2. Die Berufung, welche sich nur gegen die HÖhe der Strafe richtet, ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

I.3. Der Berufungswerber, welcher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung hinsichtlich der objektiven Tatseite nicht bestreitet, bringt sinngemäß vor, er hätte versucht, die Übertretung in Form eines Organmandates zu begleichen, habe aber den diensthabenden Beamten nicht angetroffen. Er sei daher bereit, den Betrag von 100 S zu bezahlen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat legt seiner Entscheidung folgenden sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er hat versucht, die Angelegenheit im Organmandatswege zu begleichen. Er hat kein Vermögen, ein monatl. Nettoeinkommen von etwa 12.000 S und ist für 2 Kinder im Alter von vier und acht Jahren sorgepflichtig. Für ein Darlehen muß er monatlich 2.000 S zurückzahlen. Der Berufungswerber hatte die Möglichkeit, die Übertretung im Wege einer Anonymverfügung zu begleichen, nicht genutzt.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über diesen Sachverhalt erwogen:

Im Sinne des § 49 Abs.2 VStG bewirkt ein rechtzeitiger Einspruch gegen das Ausmaß der verhängten Strafe, daß der Schuldspruch selbst in Rechtskraft erwächst, über die Höhe der Strafe in der Folge die Behörde zu entscheiden hat, die die Strafverfügung erlassen hat.

In diesem Verfahren hat die Erstbehörde die Strafbemessung gemäß § 19 Abs.2 VStG vorzunehmen. Dabei sind neben den im § 19 Abs.1 VStG normierten Bemessungsgrundlagen (Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ohne Ansehung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und ohne Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe ist durch die gemäß § 49a Abs.1 VStG erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Mai 1990 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung in Geld ausgedrückt mit 200 S bemessen worden (=Anonymverfügungstrafhöhe). Die durch Verordnung festgesetzte Strafhöhe hat sich nach § 19 Abs.1 VStG zu orientieren.

Warum die Erstbehörde in der Strafverfügung ein um 50 % höheres Strafausmaß ansetzte, wo doch bei der Festsetzung der Strafhöhe lediglich der § 19 Abs.1 VStG heranzuziehen ist (vgl. die Formulierungen der §§ 19 Abs.1 bzw. 49a Abs.2 Z.2 VStG), ist wegen der Identität der gesetzlichen Grundlagen nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Im schließlich aufgrund eines Einspruches durchzuführenden und auch durchgeführten ordentlichen Verfahren, in welchem die Strafhöhe nach § 19 Abs.2 VStG, also auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, festzusetzen ist, kann - je nach dem Ergebnis des Verfahrens - die Strafe erhöht aber auch reduziert werden. Die Erstbehörde ist bei der Wertung der den Beschuldigten betreffenden Verhältnisse davon ausgegangen, daß im Sinne des § 19 Abs.2 VStG keine Elemente vorliegen, die eine Veränderung der Strafe in die eine oder andere Richtung zu bewirken in der Lage wären. Sie hat dementsprechend auch die Höhe der Geldstrafe bestätigt. Als mildernder Umstand wurde seitens der Erstbehörde allerdings die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Zumindest dieser Milderungsgrund liegt, wie das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zeigte, nicht vor. Drei Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, eine wegen Fahrerflucht und zwei wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes sind Indiz dafür, daß der Berufungswerbers über eine Sinnesart verfügt, die anzeigt, daß er die zu Hebung der Verkehrssicherheit geschaffenen Vorschriften ziemlich beharrlich negiert. Die erwähnten Verkehrsübertretungen werden, weil ihnen die gleiche schädliche Neigung - nämlich die Mißachtung von die Verkehrssicherheit hebenden Vorschriften - zugrundeliegt, als erschwerend gewertet. Durch das Auftreten dieses Erschwerungsgrundes im Berufungsverfahren konnte die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe nicht reduziert werden und war daher der Berufung der gewünschte Erfolg zu versagen.

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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