Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300853/4/BP/Se

Linz, 04.11.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des F F, vertreten durch Dr. M B, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Schärding vom 25. September 2008, GZ.: Pol96-40-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 50 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Schärding vom 25. September 2008, GZ.: Pol96-40-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt, weil er am 26. Mai 2008 um 15.00 Uhr, in R, seinen Kälbern Leiden zugefügt habe, da er nicht für angemessene Betreuung und Ernährung gesorgt habe. Er habe den Stall schon seit längerem nicht mehr ausgemistet gehabt, wodurch der Mist an manchen Stellen im Stall bis zu einem Meter hoch und die Tiere stark verschmutzt gewesen seien. Eine artgerechte Wasseraufnahme sei nicht mehr möglich gewesen, da die Tränker stark mit Mist bzw. Jauche verunreinigt gewesen seien.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen gibt die belangte Behörde § 5 Abs. 2 Z. 11 und 13, § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 3, 4 und 5 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 35/2008 an.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund einer privaten Anzeige am 26. Mai 2008 von Organen der PI M festgestellt worden sei. Bei Erhebungen durch die Amtstierärztin am 27. Mai 2008 sei weiters festgestellt worden, dass die Tiere keine Möglichkeit zur artgerechten Tränkwasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche gehabt hätten bzw. das Tränkwasser verunreinigt gewesen sei. In der Kälbergruppe (sieben Kälber), Mehrraumbucht mit Tiefstreu, habe aufgrund der Höhe der Einstreu keine artgerechte Wasseraufnahme mehr erfolgen können. Das im Tränker vorhandene Wasser sei eine jauchige Brühe gewesen. Daraufhin seien alle Kälber mit einem Kübel getränkt worden, wobei sechs Kälber direkt getrunken hätten, wodurch es zu einem Gedränge um den Wasserkübel gekommen sei. Seitens der Amtstierärztin sei angeordnet worden, das siebte Kalb aus der Gruppe zu entfernen, da es körperlich unterlegen gewesen sei.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Juni 2008, sei dem Bw die Tat angelastet worden. In Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung habe der Bw mit Schreiben vom 22. Juli 2008 eine Stellungnahme übermittelt und angegeben, dass die Tiere vorwiegend von seiner Ehefrau betreut würden. Bedauerlicherweise würde er sich mit dem Verpächter des Stallgebäudes seit kurzem in Streit befinden, da dieser – entgegen seiner mündlichen Zusage – die Räumung des Stalles fordere. Dies wäre jedoch schon aus betriebswirtschaft­lichen Gründen unmöglich, da es keine Möglichkeit gäbe, den Tierbestand anderweitig unterzustellen. Diesbezüglich wäre auch bereits ein Zivil­rechtsverfahren anhängig. Der Verpächter würde alles unternehmen, um dem Bw zu schaden bzw. seinen Willen durchzusetzen. Da das gepachtete Stallgebäude etwa 1 km vom Stammbetrieb entfernt wäre, könne der Zustand nicht laufend überprüft werden, sondern es lägen immer einige Stunden dazwischen. Noch am Morgen des 26. Mai 2008 wäre mit dem Verpächter vereinbart worden, dass aufgrund der fertig zu stellenden Silagearbeiten der Stall am nächsten Tag ausgeräumt werden würde. Dies hätte er dem Bw gegenüber auch gutgeheißen; nichts desto trotz hätte er jedoch einige Stunden später die Polizei verständigt und dies auch noch dem Bw gegenüber in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung der Behörde seien den im Stall untergebrachten Kälbern keineswegs unnötige Leiden zugefügt worden. Die Tiere wären keineswegs stark verschmutzt gewesen. Viel mehr ergäbe sich aus dem Bericht der Amtstierärztin, dass sich die Tiere in einem guten Ernährungszustand befunden hätten und das Haarkleid nur gering gradig verschmutzt gewesen sei. Das Problem sei viel mehr gewesen, dass sich in Trinkautomaten aus "unerklärlichen Gründen" zu viel Heu befunden habe, wodurch dieser verstopft worden und Wasser übergelaufen sei. Es möge sein, dass sich aufgrund des Problems mit der Selbsttränke der Stall optisch nicht in bestem Zustand präsentiert habe. Dies bedeute jedoch keinesfalls, dass dadurch den Tieren unnötige Leiden zugefügt worden wären. Dafür spreche nicht nur der festgestellte gute Ernährungszustand, sondern auch die Tatsache, dass das Haarkleid eben nur geringfügig verschmutzt gewesen sei.

 

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde aus, dass die Erläuterungen zum TSchG zu § 5 Abs.2 Z11 angeben: Um ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Ausufern der Verantwortlichkeit für das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst hintanzuhalten, wird im gegebenen Zusammenhang auf offensichtliches Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst abgestellt. Das Vorsetzen von schimmligem Futter vermag einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Es muss sich also um die Verfütterung von Nahrung oder Stoffen handeln, deren für die Tiere unerwünschte Folgewirkungen offensichtlich, das heißt für jedermann einsichtig und deutlich erkennbar, sind. Verboten ist nicht die Fütterung aller Nahrungsmittel, die geeignet sind, die unerwünschten gesundheitlichen Folgen auszulösen, sondern nur die Fütterung solcher Nahrungsmittel, die für jedermann erkennbar die verpönten Wirkungen nach sich ziehen. Unter Vernachlässigung der Ernähung ist – laut den Materialien – die Vernachlässigung der Fütterung, aber auch die Vernachlässigung der Tränkung zu verstehen.

 

Der Bereitstellung einer lediglich "jaucheartigen Brühe" könne durchaus ein Zufügen von Leiden beigemessen werden, dies entspreche dem in den Materialien angeführten Vorsetzen von schimmligem Futter. Das Anbieten von verunreinigtem Wasser könne zudem auch als Vernachlässigung der Tränkung definiert werden.

 

Laut Erhebungen der PI M und der Amtstierärztin sei das Trinkwasser mit Kot bzw. Heu vermischt gewesen, sodass die Verabreichung von Tränkwasser in geeigneter Qualität nicht gewährleistet gewesen sei.

 

In einer Stellungnahme der Tierschutzombudsstelle Oö. vom 21. September 2008 sei auch diese zur Ansicht gekommen, dass der Bw die Tierhaltung offensichtlich vernachlässigt habe und dringender Verbesserungsbedarf bestehe.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung stellt die belangte Behörde fest, dass unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.600 Euro, sowie der Sorgepflichten für vier Kinder eine Geldstrafe von 250 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 7.500 Euro gemäß den Strafzumessungsgründen des § 19 VStG angemessen und notwendig sei, um den Bw dazu zu bringen, die illegalen Tätigkeiten zu beenden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich eine durch den Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10. Oktober 2008.

 

Darin wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Zunächst bemängelt der Bw, dass von der belangten Behörde ihm weder die Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau vom 21. September 2008 zur Kenntnis gebracht worden sei, noch von ihm beantragte Beweise erhoben worden seien, was den Bescheid aufgrund von Verfahrensmängel mit Rechtswidrigkeit behaften würde. Die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht genügend ermittelt, um überhaupt zu einem Schuldspruch zu können.

 

Das angefochtene Straferkenntnis sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal es für die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht ausreicht, sich auf den reinen Gesetzeswortlaut oder auf Erläuterungen zum Gesetzeswortlaut zu beschränken. Auch eine Begründung des Straferkenntnisses, welche die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung klar und übersichtlich zusammenfasst, sei nicht vorhanden. Viel mehr unterstelle die belangte Behörde unter Berufung auf Erläuterungen zum TSchG, dass das Vorsetzen von schimmligem Futter – wobei hievon nach dem Sachverhalt keine Rede sein könne – einem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufüge. Letztlich vermeine die belangte Behörde, das Anbieten von lediglich stark verunreinigtem Wasser könne durchaus auch als Vernachlässigung der Tränkung definiert werden. Tatsache ist, dass sich nach den vorliegenden Beweisergebnissen weder eine Vernachlässigung der Fütterung, noch eine Vernachlässigung der Tränkung feststellen lasse.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag, die Berufungsbehörde möge in Stattgebung seiner Berufung

1) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungs­strafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG die Einstellung verfügen. In eventu

2) das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. In eventu

3) die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen.

 

 

2. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2. Mit Telefax vom 27. Oktober 2008 wurde dem Bw die Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau vom 21. September 2008 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Übermittlung einer Stellungnahme bis spätestens 3. November 2008 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) gegeben.

 

2.3. Mit Telefax vom 29. Oktober 2008 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass der Tierschutzombudsstelle bei Verfassung ihrer Stellungnahme vom 21. September 2008 nicht einmal bekannt gewesen sei, welche Verwaltungsübertretungen dem Bw von Seiten der belangten Behörde vorgeworfen worden seien, weshalb diese Stellungnahme nicht nachvollziehbar und in keiner Weise maßgebend sein könne.

 

Hinzu komme, dass die Tierschutzombudsstelle bei ihren Ausführungen eine Übertretung tierschutzrechtlicher Bestimmungen unterstelle. Ob den Tieren tatsächlich Leiden zugefügt worden seien, hätte nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden können. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Tierschutzombudsstelle vermeine, die Stallklauen hätten den Tieren ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt. Dieser Vorwurf sei jedoch dem Bw seitens der belangten Behörde nicht zur Last gelegt worden. Dass die Tiere bei der Tränkung in Anwesenheit der Amtstierärztin Durst gehabt hätten, impliziere wohl kaum die Zufügung ungerechtfertigter Schmerzen, Schäden und Leiden.   

 

2.4. Gemäß § 51e Abs.3 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1) in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2) sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4) sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen.

 

Im vorliegenden Fall war diese Bestimmung anwendbar, da der Bw, der im übrigen rechtsfreundlich vertreten ist, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragte und im angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe unterhalb der vom Gesetz geforderten 500 Euro verhängt worden war. Überdies bringt der Bw keinerlei substantiellen Argumente vor, die den Sachverhalt in Zweifel ziehen würden, sondern beschränkt sich auf rein rechtliche Vorbringen.

 

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.6. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 38 Abs.2 Z1 Tierschutzgesetz BGBl I Nr. 118/2004 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2008 (TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit eine Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs.1 verstößt unter anderem, wer einem Tier Nahrung oder Stoffe versetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind (Z11) bzw. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Z13).

 

Gemäß § 13 Abs.2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

 

§ 17 Abs.3 TSchG sieht vor, dass Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben müssen, wobei dieses gemäß Abs.4 in hygienisch einwandfreier Form zu verabreichen ist. Gemäß Abs.5 sind die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.

 

3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Oö. Verwaltungssenat keinerlei Hinweis erkennen kann, wonach die belangte Behörde – wie in der Berufung behauptet – den Tatvorwurf nicht konkret genug und nur dem Gesetzeswortlaut folgend formuliert wie auch begründet habe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides gibt entsprechend den Maßstäben des § 44a VStG und der zu diesem ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur den Sachverhalt so wieder, dass die Tat zweifelsfrei individualisiert und unverwechselbar ist.

 

Auch der Vorwurf, dass die Beweisaufnahme ungenügend vorgenommen worden wäre, geht ins Leere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt, der Ist-Zustand der Kälberhaltung im Tatzeitpunkt klar festgestellt wurde und weitergehende Beweise auch aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates nicht zielführend gewesen wären. Dafür spricht auch, dass der Bw trotz des Umstandes seiner rechtsfreundlichen Vertretung keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat beantragte. Dies zeigt, dass sich der Bw sehr wohl der Richtigkeit des erhobenen Sachverhalts bewusst war. Dazu schadet es auch nicht, dass die Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau Oö. ihren Feststellungen kein – dem Bw von der belangten Behörde vorgeworfenes – konkretes Delikt zugrunde liegen hatte. Es handelt sich bei dieser Stellungnahme um den Ausfluss der Ausübung eines Parteienrechts im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, nicht aber etwa um den Tatvorwurf selbst oder um die behördlich vorzunehmende rechtliche und sachliche Beurteilung des Falles. Bekämpfbar ist also nur der Teil der Stellungnahme, der unmittelbar in die sachliche oder rechtliche Beurteilung im Straferkenntnis der belangten Behörde einfloss.

 

Dem Berufungsvorbringen ist jedoch dahingehend zu folgen, dass der Bw durch den Umstand, dass ihm die Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau Oö. vom 21. September 2008 nicht zur Kenntnis (mit der Möglichkeit zu einer Entgegnung) gebracht worden war, in verfahrensrechtlicher Hinsicht verletzt wurde. Allein dieser Mangel ist bei der hiesigen Entscheidung nicht zu gewichten, da dem Bw diese Stellungnahme einerseits im erstinstanzlichen Bescheid auszugsweise, andererseits aber vor allem im Berufungsverfahren im Volltext zur Kenntnis gebracht und er zu einer Gegendarstellung eingeladen wurde.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist – auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates – für jedermann ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt die Haltung der Kälber nicht den Vorgaben des TSchG gemäß erfolgte.

 

Gleich, ob die erläuternden Bemerkungen im Übrigen nur exemplarisch die Verabreichung von schimmligem Futter als ua. Leiden verursachend bezeichnen, ist außer Zweifel, dass exkrementiertes Trinkwasser nicht nur dem Gesundheits­zustand von Tieren zuwider ist, sondern der Genuss solchen Wassers Leiden verursacht. Ein solcher Sachverhalt stellt sogar die Steigerungsform gegenüber "schimmligen Futter" dar. Mit Kot und anderem Unrat vermengtes Wasser ist absolut als die Gesundheit von Tieren gefährdend einzustufen, was unweigerlich zu Schäden Leiden und wohl auch Schmerzen bei Tieren führt.

 

Allein schon aus diesem Grund ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs.1 Z.11 TSchG als erfüllt anzusehen. Dass diese schwerwiegende Beeinträchtigung durch eine Vernachlässigung (vgl. § 5 Abs.1 Z.13 TSchG) – gleich, ob vom Bw selbst oder von seiner ihm zuzurechnenden Ehefrau – verursacht wurde, bedarf im Grunde keiner weiteren Feststellungen in objektiver Hinsicht. Dazu ist entgegen der Ansicht des Bw kein Sachverständigengutachten erforderlich, zumal es sich hier um eine Tatsache handelt, die jedermann bekannt und begreiflich sein sollte.

 

Ebenfalls völlig evident ist die Tatsache, dass der Stall schon seit längerem nicht ausgemistet worden war, da ansonsten eine Höhe von bis zu einem Meter Mist, die vom Bw auch nie bestritten wurde, nicht möglich gewesen wäre. Unabhängig davon wie lange diese Vernachlässigung exakt angedauert haben mag, steht außer Zweifel, dass das im Sinne des § 5 TSchG zur Vermeidung von Leiden Schmerzen und Schäden gebotene Ausmaß bei weitem verletzt wurde. Insbesondere wird dies deutlich, wenn man auf die Anforderungen der §§ 13 und 17 TSchG Bezug nimmt.

 

In objektiver Hinsicht liegt somit eindeutig eine Verletzung der Tierschutzbestimmungen vor.

 

3.4. Das Tierschutzgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschul­dens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzu­nehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Die Tatsache, dass der Bw die offenkundige Vernachlässigung der Kälberhaltung mit der örtlichen Entfernung von seinem Wohnsitz rechtfertigt (1 km), ist keinesfalls geeignet sein Unterlassen zu entschuldigen. Sogar unter der Annahme, dass er zu Fuß die Strecke bewältigt, ergäbe dies nur rund 15 Minuten, weshalb dieses Argument von vorne herein nicht greifen kann.

 

Gleiches gilt für die Einwendung, dass die Einbringung der Silage Ursache für die Vernachlässigung gewesen sei. Ein verantwortungsbewusster Tierhalter müsste und würde auch die Ablauforganisation dermaßen gestalten, dass seinen Tieren keine Leiden zugefügt werden würden. Zu diesem Schluss kommt man auch unweigerlich sogar, wenn man der ursprünglichen Einwendung des Bw die Verunreinigung des Wassers sei durch ein technisches Gebrechen der Tränke­anlage verursacht worden, folgt, da auf der Hand liegend vom Bw bzw. seiner Frau keinerlei entgegenwirkenden Maßnahmen getroffen wurden, was wiederum darauf hinweist, dass eine Vernachlässigung über einen längeren Zeitraum stattgefunden hatte. Bei einer zumindest täglich vorgenommenen Nachschau bzw. Pflege wäre der Umstand, dass den Kälbern Leiden zugefügt wurden, nicht in der Form aufgetreten.

 

Es ist also von fahrlässigem Verhalten und somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

3.5. Hinsichtlich der Strafbemessung brachte der Bw keinerlei Umstände vor, die ein Abgehen von der Höhe der verhängten Strafe rechtfertigen würden, weshalb hier der belangten Behörde zu folgen war. Im Übrigen bewegt sich die Strafhöhe am untersten Ende des gesetzlichen Strafrahmens, der bis zu 7.500 Euro reicht.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 50 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Strafe) vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtssatz:

Gleich, ob die erläuternden Bemerkungen im Übrigen nur exemplarisch die Verabreichung von schimmligem Futter als ua. Leiden verursachend bezeichnen, ist außer Zweifel, dass exkrementiertes Trinkwasser nicht nur dem Gesundheits­zustand von Tieren zuwider ist, sondern der Genuss solchen Wassers Leiden verursacht.

§ 5 TSchG

 

VwSen-300853/4/BP/Se vom 4. November 2008

 

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