Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163388/2/Kei/Jo

Linz, 31.10.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der M L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. April 2008, Zl. VerkR96-10623-2006, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.

 

  1. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 28 Euro (= 14 Euro + 14 Euro) zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 19.10.2006 um 10.00 Uhr im Stadtgebiet von Ried im Innkreis auf der Brucknerstraße bis auf Höhe des Hauses Nr.46 (Anhaltung) als Lenkerin des Kraftfahrzeuges der Marke F, Type M, mit dem behördlichen Kennzeichen nicht dafür gesorgt, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde von Ihnen zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

1.) insoferne ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und welches kleiner als 150 cm war, befördert und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten, als Sie das Kind im Alter von 2 Jahren auf der Rücksitzbank hinter dem Lenkersitz auf einer Sitzunterlage, wobei dieses mit einem normalen Sicherheitsgurt gesichert war, sodass dieser nichthöhenverstellbare Sicherheitsgurt über den Hals des Kindes geführt wurde, mitführten und

1.) ein weiteres Kind, welches das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und welches kleiner als 150 cm war, befördert und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten, als Sie das weitere Kind im Alter von 5 Jahren in der Mitte der Rücksitzbank lediglich lose mit dem Beckengurt versehen und daher nicht gesichert, mitführten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) und 2.) jeweils § 106 Abs.5 Zf.2 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr.267 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von          1.) und 2.) jeweils

1.) 70 Euro           14 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

2.) 70 Euro           14 Stunden                              BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 154 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es wird ausdrücklich nur Strafberufung erhoben.

Die Beschuldigte wendet sich daher gegen die über sie verhängte Geldstrafe in Höhe von € 70,00 je Verwaltungsübertretung.

Die Beschuldigte bezieht Notstandshilfe von täglich € 20,33 und ist für fünf mj. Kinder sorgepflichtig, sodass die über sie verhängte Geldstrafe nicht Tatschuld angemessen ist und andererseits auch nicht der Einkommens- und Vermögenslage der Beschuldigten entspricht.

Rücksichtlich des bisherigen Verhaltens der Beschuldigten wäre auch mit einer Ermahnung nach § 21 VStG vorzugehen gewesen.

Die Mitteilung des AMS über den aktuellen Leistungsbezug an Notstandshilfe wird unter einem zur Vorlage gebracht."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juli 2008, Zl. VerkR96-10623-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Die Bw bezieht eine Notstandshilfe in der Höhe von 20,33 Euro täglich, sie hat kein Vermögen und sie hat Sorgepflichten für 5 Kinder.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird jeweils als Vorsatz qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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