Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163446/7/Zo/Jo

Linz, 03.11.2008

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des Herrn T B, vertreten durch Rechtsanwalt H K, H, vom 28.10.2008 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09.07.2008, Zl. VerkR96-6943-2007 folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 16.12.2007 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges insgesamt zwölf Übertretungen der Verordnung (EG) 561/2006 sowie der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen habe. Es wurden Geldstrafen von insgesamt 3.340 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 334 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig durch seinen Vertreter eine Berufung eingebracht und dabei inhaltlich zu den Vorwürfen Stellung genommen.

 

Es wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 13.11.2008 anberaumt und der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 28.10.2008 nunmehr die Beigabe eines beim UVS Oberösterreich zugelassenen österreichischen Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer beantragt.

 

Dem Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion O zugrunde, wobei der digitale Tachograph ausgewertet wurde und aufgrund dieser Auswertung die einzelnen Tatvorwürfe erhoben wurden. Den Antrag auf Verfahrenshilfe begründete der Berufungswerber damit, dass er in Scheidung lebe und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Er beziehe ausschließlich Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung unter Berücksichtigung seines Nebeneinkommens als Aushilfsfahrer, wobei ihm lediglich 356 Euro im Monat zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.

 

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann  und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Vertretungszwang besteht. Der UVS ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verhandlungshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall werden dem Berufungswerber verschiedene Überschreitungen der Lenkzeit sowie Unterschreitungen der Ruhezeit und der Lenkpausen sowie das Fehlen von handschriftlichen Aufzeichnungen vorgeworfen. Diese Fragen sind in sachverhaltsmäßiger Hinsicht durch die im Akt befindliche Auswertung des digitalen Tachographen – verbunden mit den Angaben des Berufungswerbers – zu lösen. Auch in rechtlicher Hinsicht sind diese Fragen nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zur Klarstellung des Sachverhaltes kann der Berufungswerber als Berufskraftfahrer vermutlich wesentlich mehr beitragen als ein allenfalls von ihm beauftragter Rechtsanwalt. Die von der Erstinstanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind zwar insgesamt beträchtlich, es darf aber auch nicht übersehen werden, dass sich diese Strafhöhe nur aufgrund der Vielzahl der dem Berufungswerber vorgeworfenen Delikte ergibt. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für das gegenständliche Verfahren ist deshalb nicht notwendig, weshalb trotz der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers sein Antrag abzuweisen war.

 

Der Vollständigkeit halber wird bereits hier darauf hingewiesen, dass die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers gemäß § 19 VStG bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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