Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530808/6/Bm/Sta VwSen-530809/6/Bm/Sta

Linz, 22.10.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der T T GmbH und des Herrn F S, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, M,  T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.5.2008, Ge20-25785-1-2008, betreffend Feststellungsantrag vom 25.4.2008 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.7.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung der T T GmbH wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.5.2008, Ge20-25785-1-2008, wird bestätigt.

 

II.     Die Berufung des Herrn F S wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 56, 59 und 63  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -  AVG; § 358 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 25.4.2008 haben die T T GmbH und Herrn F S die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass entsprechend dem Genehmigungsbescheid Ge-4598-1-1977 vom 7.9.1977 sowie des Bescheides hinsichtlich der gewerbebehördlichen Betriebsbewilligung zu Ge-4598/1-1982 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Benützung der gesamten Grundstücksfläche , KG. N, zum Abstellen von 16 Lkw-Zügen und zum Zu- und Abfahren auch außerhalb der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr konsensmäßig erfolge und kein rechtswidriger und konsensloser Betrieb des gesamten Grundstückes , KG. N, durch das Abstellen von 16 Lkw-Zügen und das notwendigerweise damit verbundene Zu- und Abfahren auch außerhalb der Zeit zwischen 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr hinsichtlich des gesamten Grundstückes , EZ , Grundbuch  N, gegeben sei und das gesamte Grundstück Nr. , EZ  Grundbuch  N, vom gewerbebehördlichen Konsens der Bescheide Ge-4598/1 vom 7.9.1977 sowie Ge-4598/1-1982 vom 13.4.1982 jeweils Bezirkshauptmannschaft Linz-Land umfasst sei.

Begründet wurde vorgebracht, im Betriebsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598/1, sei laut festgelegter Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 6.9.1977, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstelle, ausgeführt, dass auf Grund des Gesuches des seinerzeitigen Konsenswerbers die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Speditionsgüter samt Bürotrakt und einer Werkstätte für Service und Reparatur betriebseigener Lastkraftwagen auf der Parzelle Nr. , KG. N, erteilt worden sei. Dies ohne irgendeiner flächenmäßigen Beschreibung oder Einschränkung. Irgend eine flächenmäßige Einschränkung sei weder dem Ermittlungsverfahren noch den durchgeführten Verhandlungen und auch nicht den Bescheiden zu entnehmen.

Gemäß Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26.9.2007 sei auch gesicherter Rechtsbestand, dass das Zu- und Abfahren sowie Abstellen von 16 Lastkraftfahrzeugen auf der gesamten Grundstücksfläche ohne Einschränkung der Parzelle , KG. N, auch in der Zeit von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr gemäß den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977 und vom 13.4.1982 vom gewerbebehördlich genehmigten Konsens umfasst sei.

Irgendeine flächenmäßige Einschränkung bzw. eine Auflage, dass lediglich in etwa ein Drittel des Grundstückes Nr.  der KG N vom gewerbebehördlichen Konsens umfasst sei, ist den Verfahrensergebnissen und den zu Grunde liegenden Bewilligungsbescheiden nicht zu entnehmen. Die BH Linz-Land beziehe nunmehr den Standpunkt, dass lediglich ein geringer Teil des Grundstückes vom gewerbebehördlichen Konsens gemäß der oben angeführten Bescheide umfasst sei und habe mit Bescheid Ge20-25785-1-2007, gerichtet an die A C I GmbH, die Schließung des Teiles der Freifläche des Grundstückes Nr.  verfügt.

An die hier einschreitenden Parteien sei ein derartiger Bescheid nicht ergangen. Nachdem aber die Ersteinschreiterin auf der Basis eines bestehenden Bestandvertrages die Fläche des angeführten Grundstückes zu Gewerbezwecken benütze, bestehe hier die Aktivlegitimation sowie ein rechtliches Interesse der Erstantragstellerin  an der Feststellung des tatsächlichen Umfanges der erteilten Betriebsbewilligung.

Der Zweitantragsteller sei  grundbücherlicher Eigentümer des gesamten Areals und beziehe aus dem Titel Verpachtung und Vermietung auch gewerbliche Einkünfte, sodass er, der im Vertrauen auf den seit 1977 bis 2006 auch tatsächlich ausgeübten Gebrauch des gesamten Grundstückes dieses gekauft habe, ein rechtliches Interesse an der Feststellung des tatsächlichen rechtlichen Konsenses habe.

 

Im Grunde dieses Ansuchens wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.5.2008 festgestellt, dass mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-4598/1 vom 7.9.1977 und Ge-4598/1-1982 vom 13.4.1982 das Zu- und Abfahren durch Lastkraftfahrzeuge sowie das Abstellen von 16 Lkw-Zügen auf Gst. Nr. , KG. N, außerhalb der im Plan des J E vom 29.1.1981 dargestellten Fläche auch außerhalb der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr nicht genehmigt wurde.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der oben genannten Berufungswerber. Die Berufungswerber bringen vor, dass feststehe, dass auf Grund der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1977 und 1982 im Rahmen des gewerberechtlichen Konsenses das gesamte Grundstück  genutzt werden könne und sei auch das gesamte Grundstück  bis in die jüngste Vergangenheit seit dem Jahr 1977 genutzt worden. Irgendeine räumliche Einschränkung des Grundstückes sei den zu Grunde liegenden Bescheiden und auch Verfahrensbeilagen nicht zu entnehmen und werde auch bis in die jüngste Vergangenheit die gewerbliche Betriebsanlage ob dem gesamten Grundstück , KG. Neubau, genutzt. Die von der dem bekämpften Bescheid erlassenden Behörde angesprochene "Teilbenützungsbewilligung" aus dem Bescheid Ge45-98/1-1992 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei lediglich in Bezug auf die seinerzeit beantragt gewesene, aber zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung 1982 nicht errichtete Werkstättenhalle zur Reparatur von Lastkraftwagen zu verstehen.

Diese Reparaturwerkstätte sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung 1982 nicht errichtet gewesen und auch bis dato nicht errichtet worden.

Aus diesem Grund sei es zur Bezeichnung Teilbenützungsbewilligung gekommen, da für den Fall der nachträglichen Errichtung dieser Reparaturwerkstätte um eine ergänzende Benützungsbewilligung hinsichtlich dieser sodann errichteten Reparaturwerkstätte angesucht hätte werden müssen.

Eine räumlich Beschränkung hinsichtlich des Grundstückes , KG. N, sei weder dem Antrag noch den Bewilligungsbescheiden zu entnehmen und handle es sich hier rein um eine Interpretation der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde, welche aber in Widerspruch zu der jahrzehntelangen konsensgemäßen Nutzung des gesamten Grundstückes , KG. N, stehe.

Die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich des Planes der Firma J E würden nicht überzeugen, da in diesem Plan, welcher auch den Unterlagen 1977 nicht beigelegt gewesen sei, keine grundstücksmäßige Einschränkung zu entnehmen sei und eigne sich dieser allenfalls unvollständige Plan nicht zur Festlegung einer räumlichen Beschränkung hinsichtlich des gesamten Grundstückes . Es lasse sich dem gesamten Verfahren nicht entnehmen, dass von der die Bescheide erlassenden Behörde irgend eine räumliche Einschränkung hinsichtlich des Gst. Nr.  gewollt bzw. auferlegt worden wäre. Allenfalls unvollständige Feststellungen bzw. unvollständig gebliebene Verfahrensergebnisse aus den Verfahren 1977 und 1982 könnten nicht zu Lasten der nunmehrigen Berufungswerber gehen.

 

Es werde beantragt, in Stattgebung der vorliegenden Berufung, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass sich die im Rahmen der Bescheide 1977 und 1982 erlassene Betriebsbewilligung bzw. der gewerbebehördliche Konsens auf das gesamte Grundstück , KG. N, erstrecke.

Gleichzeitig werde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde zu Ge-25785-1-2008, Ge20-25785-1-2007 und Ge-4598 und in die von den Parteien beigebrachten Schriftstücke sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.7.2008.

Gegenstand dieser Verhandlung waren die Berufungen der A C S I GmbH und der T T GmbH gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 360 GewO 1994 vom 25.4.2008 und vom 26.5.2008 sowie die Berufungen der T T GmbH und des Herrn S gegen den Feststellungsbescheid der BH Linz-Land vom 2.5.2008. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurden sämtliche Berufungsverfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Bei der mündlichen Verhandlung  waren ein Vertreter der A C S Il GmbH, Herr F S sowie der ausgewiesene Vertreter sämtlicher Berufungswerber anwesend.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde nach Darstellung der im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Genehmigungsbescheide und Pläne vom Vertreter der A C S I GmbH vorgebracht, dass sämtliche auf dem Grundstück Nr.  befindliche Freiflächen sowohl von der der A C S I GmbH als auch von der T T GmbH zum Zwecke des Abstellens von LKW genutzt werden. Die Zufahrt zu diesem Grundstück erfolgt über die P.

Vom Berufungswerber S wurde festgehalten, dass er Eigentümer des Grundstückes Nr.  ist und dieses an die A C S I GmbH und die T T GmbH verpachtet hat.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Rechtsvertreter das Berufungsvorbringen wiederholt bzw. näher ausgeführt und präzisiert, dass der Feststellungsantrag auf der Rechtsgrundlage des § 358 GewO 1994 gestellt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 358 GewO 1994 hat die Behörde, wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, aber der Inhaber der Anlage in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

 

5.2. Aus der oben zitierten Bestimmung des § 358 GewO 1994 geht eindeutig hervor, dass zur Stellung eines Feststellungsantrages lediglich der Inhaber der jeweiligen Anlage berechtigt ist. 

Inhaber einer Anlage ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage betreibt, sohin die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens hat (vgl. VwGH 21.11.2001, 2000/4/0197 ua.).

Im Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest – und wird vom Berufungswerber S auch nicht bestritten – dass dieser zwar Eigentümer und Verpachter des Grundstückes ist, auf dem sich die Betriebsanlage befindet, jedoch nicht Inhaber der Betriebsanlage im Sinne der obigen Ausführungen.

Sohin ist der Berufungswerber S auch nicht zur Stellung eines Feststellungsantrages berechtigt, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

5.3. Dem gegenüber ist unbestritten, dass die Berufungswerberin T T GmbH gemeinsam mit der A C I GmbH Inhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage ist und demgemäß der Feststellungsantrag zulässig ist.

 

Entsprechend dem Feststellungsantrag ist zu prüfen, ob das von der T T GmbH erfolgte Abstellen von 16 Lkw-Zügen auf dem gesamten Gst. Nr. , KG. N, von den die Betriebsanlage genehmigenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598-1 und vom 13.4.1982, Ge-4598-1-1982, umfasst ist oder ob durch das Abstellen der LKW auf dem gesamten Gst. Nr. , KG. N, eine konsenslose Änderung der Betriebsanlage vorliegt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage jeder Betrieb, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht. Unter den Voraussetzungen des § 81 bedarf eine solche Änderung einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Vorliegend wurde mit Eingabe vom 15.7.1977 von Herrn J M um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro und einer Werkstätte für Lkw auf Gst. Nr. , KG. N, angesucht. Diesem Antrag wurde eine Betriebsbeschreibung sowie ein Einreichplan angeschlossen; in diesem Einreichplan wurden das dem Ansuchen und der Betriebsbeschreibung entsprechende Vorhaben, nämlich ein Werkstättengebäude und eine Lagerhalle mit Büro dargestellt.

Über dieses Ansuchen wurde am 6.9.1977 eine mündliche Verhandlung im Beisein eines technischen Amtssachverständigen durchgeführt. Von diesem wurde im Befund das beabsichtigte Vorhaben näher beschrieben.

Demnach wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass auf der Parz. Nr. , KG. N, eine Betriebsanlage für Spediteurgewerbe neu errichtet werden soll. Die Anlage werde im Sinne des vorliegenden Planes vom 10.7.1977 aus einer Lagerhalle mit Büroräumen und aus einem Werkstättengebäude bestehen. Außerdem werde auf der Parzelle außerhalb der Gebäude ein Abstellplatz für Kfz sowie eine Wendeplatz für Lastzüge eingerichtet. Weiterführend wurde festgehalten, dass an Betriebsmittel derzeit 16 Kraftwagenzüge im Einsatz seien, welche zwischen den Fahrten auf dem Betriebsgelände im Freien abgestellt werden sollen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598/1-1977, wurde dem Ansuchen des Herrn J M stattgegeben und die Errichtung einer Lagerhalle für Speditionsgüter samt Bürotrakt sowie einer Werkstätte für Service und Reparatur betriebseigener Lastkraftwagen in H, P, auf Parz. Nr. , KG. N, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne bzw. der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung unter den im Punkt B/1  bis 21 der beigeschlossenen Niederschrift angeführten Bedingungen und Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

 

Dadurch, dass mit diesem Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung erteilt wurde, erfolgte insofern ein normativer Abspruch, als damit der Betrieb des Kfz-Abstellplatzes im Rahmen der im Befund der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung (vorbehaltlich der Erteilung der Betriebsbewilligung) genehmigt wurde.

Eine genaue Situierung der Abstellplätze wurde im Befund des Amtssachverständigen nicht dargelegt. Diesbezüglich wurde unter Auflagepunkt 3 des oben genannten Genehmigungsbescheides vom 7.9.1977 vorgeschrieben, dass "bis spätestens zur Endbeschau der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Lageplan nachzureichen ist, in welchem die Abstellflächen für die Pkw der Dienstnehmer und der Kunden sowie die Abstellflächen für die Lastzüge und die innerbetrieblichen Aufschließungsstraßen einzutragen sind".

 

Ein solcher Lageplan wurde auch gleichzeitig mit dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung für die mit Bescheid vom 7.9.1977 genehmigte Anlage nachgereicht, der auch zum Bestandteil des Betriebsbewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1992, erklärt wurde.

Diesem Einreichplan kommt insoferne Bedeutung zu, als er einen Bestandteil des Betriebsbewilligungsbescheides bildet und dadurch für die Beurteilung des Konsensumfanges nach objektiven Maßstäben heranzuziehen ist. Der Sinn der Vorlage von Plänen und Betriebsbeschreibungen (gesetzlich auch angeordnet als dem Ansuchen um Genehmigung anzuschließende Unterlagen) liegt ua. auch darin, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Ausführung die Anlage genehmigt worden ist.

 

Dieser Plan ist mit 29.1.1981 datiert, trägt den Titel "Abstellplätze" und ist mit einem Maßstab von 1:200 gekennzeichnet. Als Planverfasser und Bauführer ist "J. E, Baumeister und Zimmermeister" angeführt.

 

Auf diesem Plan sind die errichtete Lagerhalle samt Büro, die Abstellflächen für Pkw, die Lkw-Ladezone sowie eine Fläche dargestellt, die als Umkehr- und Abstellplatz bezeichnet ist. Südlich ist die an der Betriebsanlage vorbeiführende P und die Einfahrt bezeichnet. Die Betriebsanlagenteile sind im Plan zeichnerisch umrandet, wobei sowohl bei der östlichen als auch bei der westlichen Umrahmung die Bezeichnung "Grundgrenze" aufscheint, nicht hingegen bei der nördlich gezeichneten Begrenzung. Die planliche Darstellung erfolgte maßstabsgerecht.

Wie von der Erstbehörde ausführlich dargelegt, erstreckt sich der nach dem Plan dargestellte Teil des Gst. Nr.  im östlichen Teil entlang der Grundstücksgrenze zur Gst. Nr.  ausgehend von der Grundgrenze zur P in nördlicher Richtung in einer Länge von ca. 98 m, sowie im Westen entlang der Grundgrenze zum Gst. Nr.  wiederum ausgehend von der Grundgrenze zur P, ebenfalls in nördlicher Richtung in einer Länge von ca. 109 m. Im Norden wird die Betriebsanlage durch eine gerade Verbindung zwischen den zwei oben beschriebenen nördlichen Grenzpunkten, im Süden durch die Grundgrenze zur Poststraße eingegrenzt.

Damit ist die Betriebsanlage von ihrem Umfang her deutlich beschrieben und auch nur dieser Teil des Grundstückes von der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Abstellplatz, die Lagerhalle samt Büro, LKW- Ladezone und PKW- Parkplätze   umfasst.

Nach der Darstellung des Einreichplanes endet der räumliche Umfang der genehmigten Betriebsanlage an der im Plan vorgenommenen oben beschriebenen Begrenzung.

Dafür spricht nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auch die vom Planverfasser bei der sowohl im Westen als auch im Osten zeichnerisch dargestellten Begrenzung vorgenommene Bezeichnung "Grundgrenze", wo hingegen der nördliche Teil eine solche Bezeichnung vermissen lässt, was darauf schließen lässt, dass damit auch nicht die Grundstücksgrenze dargestellt werden sollte, sondern der Abschluss jenes Teiles des Grundstückes, der als zur Betriebsanlage gehörig genutzt wird.

 

Der Plan wurde von einem Baumeister verfasst, der hiezu befugt und befähigt ist, und gerade deshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Bedeutung der planlichen Darstellung bewusst war. Der Plan wurde auch vom damaligen Konsenswerber unterschrieben, enthält einen Klausulierungsvermerk und wurde dem Konsenswerber gleichzeitig mit dem Betriebsbewilligungs­bescheid zugestellt.

 

Sohin ist der in Rede stehende Abstellplatz auch nur auf der im Plan dargestellten Fläche vom bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigungsumfang erfasst. Das Ausmaß dieser genehmigten Fläche ist im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid konkret anhand des vorliegenden Maßstabes des Planes definiert und wird diesbezüglich darauf verwiesen.

 

Dass die Erweiterung dieses Abstellplatzes auf die gesamte Grundstücksfläche , KG. N, der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, ist schon auf Grund der bestehenden Nachbarsituation, und der mit dem Zu- und Abfahren und Abstellen der Lkw möglichen Lärmbelästigung dieser Nachbarn nicht von der Hand zu weisen.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 26.9.2007, VwSen-530710, im Rahmen des Feststellungsantrages nur hinsichtlich der Betriebszeit ergangen ist und überdies in diesem Erkenntnis ausdrücklich festgestellt wurde, dass "sowohl der Abstellplatz, als auch die damit naturgemäß verbundenen Zu- und Abfahrten, soweit sie zwischen den Fahrten im Rahmen des Speditionsgewerbes erfolgen, ohne Einschränkung der Betriebszeit und zwar entsprechend dem der Betriebsbewilligung vom 13.4.1982, Ge- 4598/1-1982, zu Grunde liegenden Plan vom Genehmigungsumfang umfasst ist".   

 

Aus sämtlichen oben dargestellten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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