Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420555/27/Gf/Mu/Ga

Linz, 29.10.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des F B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 29. Juni 2008 beschlossen:

Die Beschwerden werden an die Bundespolizeidirektion Linz weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Begründung:

1. In seinen jeweils ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichneten, ho. am 25. bzw. am 28. Juli 2008 eingelangten Eingaben wendete sich der Rechtsmittelwerber gegen das Einschreiten von Polizeibeamten in seiner Wohnung am 29. Juni 2008.

Im Zuge des Verbesserungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bloß eine Aufsichtsbeschwerde bzw. allenfalls auch eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG erheben wollte.

2. Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion Linz weiterzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-420555/27/Gf/Mu/Ga vom 29. Oktober 2008

Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG

 

 

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