Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100088/1/Fra/Bf

Linz, 22.08.1991

VwSen - 100088/1/Fra/Bf Linz, am 22. August 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer und durch den Berichter Dr. Johann Fragner sowie den Beisitzer Dr. Alfred Grof über die Berufung des Ing. R S, G, L gegen die mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juli 1991, Zl. St-6.418/91-In, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

II. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber 2.400 S (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19,24,51 Abs.1 VStG sowie § 99 Abs.1 StVO 1960.

Zu II.: § 64 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu Spruchteil I.:

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 22. Juli 1991, Zl. St-6418/91-In, über den Beschuldigten wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er am 22. Juli 1991 um 0.45 Uhr in L, auf der A, nächst Nr.69, den LKW mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

1.2. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Betrag von 1.200 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, sowie als Ersatz der Barauslagen ein Betrag von 2.366 S (Alkomat 10 S, Blutabnahme 960 S, Blutuntersuchung 1.396 S) vorgeschrieben.

1.3. Die Berufung, welche sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist rechtzeitig. Der Berufungswerber beantragt, die Strafe herabzusetzen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. Da über den Beschuldigten eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat über die gegenständliche Berufung durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

2.2. Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der für die gegenständliche Verwaltungsübertretung gesetzlich festgelegte Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 8.000 bis 50.000 S.

Im Sinne des Berufungsantrages und der zitierten Gesetzesnormen war zu prüfen, ob seitens der Erstbehörde die Strafzumessungsgründe richtig angenommen und subsumiert wurden.

2.3. Vorerst ist festzustellen, daß die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe sich im untersten Bereich des gesetzlich festgelegten Strafrahmens bewegt. Die Erstbehörde hat richtigerweise die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernden Umstand anerkannt. Erschwerende Umstände wurden der Strafbemessung nicht zugrundegelegt. Wenn man bedenkt, daß sogenannte Alkoholdelikte zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zu zählen sind, da sie im besonderen Maße geeignet sind, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden, und daher diese Delikte einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen, so kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen, daß für die gegenständliche Übertretung eine zu hohe Strafe verhängt wurde, zumal auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten (Einkommen ca. 15.000 S monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für zwei Kinder und Gattin) die verhängte Geldstrafe durchaus nicht überhöht erscheint.

Da somit der unabhängige Verwaltungssenat an der von der Erstbehörde festgesetzten Strafhöhe keinen rechtlichen Mangel erkennen konnte, d.h. die Behörde sämtliche der im Gesetz normierten Kriterien der Strafe zugrundegelegt und abgewogen wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Fragner Dr. Grof

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