Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530811/7/Bm/Sta

Linz, 28.10.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der T T GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, M, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, Ge20-25785-1-2008, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.7.2008, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, Ge20-25785-1-2008, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG); § 360 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994);

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2008, Ge20-25785-1-2008, wurde über die T T GmbH hinsichtlich des konsenslos betriebenen Teiles der Betriebsanlage durch Abstellen von Lkw am Standort  H, P, Gst. Nr. , KG. N, die Schließung gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 verfügt.

Begründend wurde im Wesentlichen nach Zitierung der anzuwendenden Rechtsgrundlage ausgeführt, dass für das gegenständliche Grundstück mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598/1-1977, die Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle für Speditionsgüter sowie einer Werkstätte für Service und Reparatur betriebseigener Lastkraftwagen erteilt worden ist. Mit Bescheid vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1982, wurde die gewerbebehördliche Teilbetriebsbewilligung erteilt. Da die Reparaturwerkstätte zum damaligen Zeitpunkt nicht errichtet war, wurde diese Teilbetriebsbewilligung nur für die Lagerhalle sowie die im unmittelbaren Bereich der Lagerhalle befindlichen Flächen (Lkw-Ladezone und Abstellplatz sowie Abstell-  und Umkehrplätze für Lkw) erteilt.

Der bewilligte Teil der Betriebsanlage ist aus dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan "Abstellplätze" vom 29.1.1981 ersichtlich. Der danach genehmigte Teil der Betriebsanlage erstreckt sich somit im östlichen Teil der Betriebsanlage entlang der Grundstücksgrenze zu Gst. Nr. , ausgehend von der Grundgrenze zur P, in nördliche Richtung in einer Länge von ca. 98 m, sowie im Westen entlang der Grundgrenze zu Gst. , ausgehend von der Grundgrenze zur P, ebenfalls in nördliche Richtung in einer Länge von ca. 109 m. Im Norden wird der genehmigte Teil der Betriebsanlage durch eine gerade Verbindung zwischen den zwei oben beschriebenen nördlichen Grenzpunkten, im Süden durch die Grundgrenze zur P, eingegrenzt. Die gesamte, nördliche an diese beschriebene angrenzende Fläche des Gründstückes Nr. , ist nicht Teil dieser oder einer anderen genehmigten Betriebsanlage.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 25.4.2008 wurde die nunmehrige Berufungswerberin aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand dadurch herzustellen, dass binnen drei Tagen der konsenslose Betrieb eingestellt und das betroffene Gelände bis zu diesem Zeitpunkt geräumt wird.

 

Im Zuge einer gewerbebehördlichen Überprüfung am 20.5.2008 waren drei Lkw der Firma T T GmbH auf der nicht genehmigten Freifläche eingeparkt sowie vier Anhänger bzw. Auflieger auf diesem Teil des Grundstückes  abgestellt gewesen.

 

Da sohin der Verfahrensanordnung vom 25.4.2008 nicht Folge geleistet wurde, war die Schließung des konsenslos betriebenen Betriebsanlagenteiles zu verfügen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin fristgerecht durch ihren rechtlichen Vertreter  Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die erlassende Behörde gehe rechtsirrig davon aus, dass auf Grund der Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598-1-1977 und Ge-4598/1-1982, lediglich eine die Grundstücksfläche des Gst. Nr.  räumlich einschränkende Teilbetriebsbewilligung vorliegen würde.

Auf Grund der oben zitierten Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1977 und 1982, welche sich auf das gesamte Grundstück ... beziehen würden, sei im Rahmen des erteilten gewerberechtlichen Konsenses auch bis in die jüngste Vergangenheit das gesamte Grundstück  als Betriebsanlage genutzt worden.

Irgend eine räumliche Einschränkung der Fläche sei den zu Grunde liegenden Bescheiden und auch den Verfahrensbeilagen nicht zu entnehmen und sei auch unbeanstandet trotz vorgenommener Nachschauen die gewerbliche Betriebsanlage ob dem gesamten Grundstück genutzt worden. Die von der belangten Behörde angesprochene Teilbenützungsbewilligung aus dem Bescheid Ge-4598/1-1982 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei lediglich in Bezug auf die seinerzeit beantragt gewesene, aber zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung 1982 nicht errichtete Werkstättenhalle zur Reparatur von Lastkraftwagen zu verstehen. Diese Reparaturwerkstätte sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung 1982 nicht errichtet gewesen und auch bis dato nicht errichtet worden.

Nur aus diesem Grund sei es zur Bezeichnung Teilbenützungsbewilligung gekommen, da für den Fall der nachträglichen Errichtung der grundsätzlich auf Basis des Bescheides von 1977 genehmigten Reparaturwerkstätte um eine ergänzende Benützungsbewilligung hinsichtlich dieser sodann errichteten Reparaturwerkstätte hätte angesucht werden müssen.

Eine räumliche Beschränkung hinsichtlich des Gst. Nr. , KG. N, sei weder dem Antrag, noch den Bewilligungsbescheiden zu entnehmen und handle es sich hier rein um eine Interpretation der Erstbehörde, welche aber im Widerspruch zu der jahrzehntelangen konsensgemäßen Nutzung des gesamten Gst. Nr.  stehe.

Wenn sich die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich der flächenmäßigen Beschränkung des Gst. Nr.  auf einen Plan stütze, welcher auch den Unterlagen 1977 nicht beigelegt sei, eigne sich dieser Plan nicht, um hier eine grundstücksmäßige Einschränkung festzulegen bzw. diesem Plan eine grundstücksmäßige und flächenmäßige Einschränkung zu entnehmen. Dieser allenfalls unvollständige Plan sei nicht dazu geeignet, den gewerberechtlichen Konsens flächenmäßig hinsichtlich des Grundstückes  einzuschränken.

Es lasse sich dem gesamten Verfahren nicht entnehmen, dass von der die Bescheide erlassenden Behörde in den Jahren 1977 bzw. 1982 irgend eine räumliche Einschränkung gewollt bzw. auferlegt worden wäre.

Allenfalls unvollständige Feststellungen bzw. unvollständig gebliebene Verfahrensergebnisse aus dem Jahr 1977 und 1982 könnten nicht zu Lasten der nunmehrigen Berufungswerberin gehen, welche ihren Betrieb im Vertrauen auf den gesicherten gewerberechtlichen Rechtsbestand und die jahrzehntelange Übung hier angesiedelt habe.

Es ist daher davon auszugehen, dass die gesamte Grundstücksfläche und somit die gesamte freie Fläche des Grundstückes , KG. N, vom gewerberechtlichen Konsens aus den Jahren 1977 und 1982 umfasst sei und eine räumliche Beschränkung dieses Konsenses nicht ableitbar sei.

 

Es wird daher beantragt, in Abänderung des bekämpften Bescheides diesen zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass der gewerberechtliche Konsens das gesamte Gst. Nr. , KG. N, umfasst.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die gegenständliche Berufung samt  bezughabende Verfahrensakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Im Grunde des § 67a Abs.1 AVG ist für die Entscheidung über diese Berufung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der belangten Behörde zu Ge-25785-1-2008, Ge20-25785-1-2007 und Ge-4598 sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.7.2008.

 

3.2. Bei der mündlichen Verhandlung waren ein Vertreter der A C S I GmbH, Herr F S in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Gst. Nr. , KG. N, sowie der ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin anwesend.

 

Im Zuge der Verhandlung wurde nach Darstellung der im erstinstanzlichen Akt Ge-4598/1-1977 aufliegenden Genehmigungsbescheide und Pläne vom Vertreter der A C S I GmbH bestätigt, dass sämtliche auf dem Gst. Nr.  befindliche Freiflächen sowohl von der A C S I GmbH als auch von der T T GmbH zum Zwecke des Abstellens von Lkw genutzt werden.

Von Herrn S wurde ausgesagt, dass er Eigentümer des Gst. Nr.  ist und dieses an die A C S Il GmbH und die T T GmbH verpachtet hat.

Von der Berufungswerberin wird nicht bestritten, dass sie sämtliche auf dem Grundstück Nr.  befindlichen Freiflächen durch Abstellen von Lkw im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit benützt.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Rechtsvertreter nochmals vorgebracht, dass im Grunde der bestehenden Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsbescheide das Abstellen von Lkw auf der gesamten Freifläche des in Rede stehenden Grundstückes vom Genehmigungsumfang umfasst sei.

Auf sämtlichen Freiflächen des Gst. Nr.  werden sowohl von der A C S I GmbH als auch von der T T GmbH regelmäßig bis zu 15 LKW und zwischen 10 und 20 Sattelauflieger abgestellt. Auf den Freiflächen befinden sich keine Bodenmarkierungen; zugefahren wird auf dieses Grundstück über die P.

 

Aus dem Verfahrensakt Ge20-25785-1-2008 ist ersichtlich, dass auf Grund von Nachbarbeschwerden am 24.4.2008 eine gewerbebehördliche Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass auf dem vom gewerbebehördlichen Konsens der bestehenden Genehmigungsbescheide nicht umfassten Teil der Betriebsanlage 6 Auflieger der T T GmbH abgestellt waren. Bei dieser Überprüfung war auch der Geschäftsführer der T T GmbH  anwesend.

Auf Grund dieses Überprüfungsergebnisses wurde mit Verfahrensanordnung vom 25.4.2008 die Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage und nunmehrige Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Betriebsanlage insofern konsenslos erweitert worden sei, als die bei der gewerbebehördlichen Überprüfung vorgefundenen Auflieger auf einer vom gewerbebehördlichen Umfang der Betriebsanlage nicht umfassten Fläche abgestellt seien und gleichzeitig aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand unverzüglich, spätestens aber binnen drei Tagen ab Erhalt der Verfahrensanordnung dadurch herzustellen, dass der konsenslose Betrieb am Standort H, P, eingestellt wird und das betroffene Gelände bis zu diesem Zeitpunkt geräumt wird.

 

Nach Ablauf der Frist wurde von der Behörde wiederum eine Überprüfung der Betriebsanlage vorgenommen und festgestellt, dass sich weiterhin auf dem nicht genehmigten Teil der Betriebsanlage Fahrzeuge der Berufungsweberin befunden haben.

Auf Grund des festgestellten Ergebnisses erging in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid.

 

4.  Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung (Z3).

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139).

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat weiters zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Im gegenständlichen Fall liegen sämtliche dieser Voraussetzungen zur Setzung von Zwangsmaßnahmen vor:

Fest steht auf Grund der Aktenlage und wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten, dass auf der gesamten Freifläche des Gst. Nr. , KG. N, von der Berufungswerberin im Rahmen des Transportgewerbes LKW abgestellt werden.

In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zur Auffassung, dass die Berufungswerberin die bestehende Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung durch Erweiterung der Freiflächen zum Abstellen von LKW geändert hat.

 

Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin ist nämlich das Abstellen von Betriebsfahrzeugen auf der bei den Überprüfungen vorgefundenen Fläche, welche durch Fotos dokumentiert ist, vom Genehmigungsumfang der für die Betriebsanlage bestehenden Genehmigungsbescheide aus folgenden Gründen nicht umfasst:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage jeder Betrieb, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht. Unter den Voraussetzungen des § 81 bedarf eine solche Änderung einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Vorliegend wurde mit Eingabe vom 15.7.1977 von Herrn J M um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro und einer Werkstätte für Lkw auf Gst. Nr. , KG. N, angesucht. Diesem Antrag wurde eine Betriebsbeschreibung sowie ein Einreichplan angeschlossen; in diesem Einreichplan wurde das dem Ansuchen und der Betriebsbeschreibung entsprechende Vorhaben, nämlich ein Werkstättengebäude und eine Lagerhalle mit Büro, dargestellt.

Über dieses Ansuchen wurde am 6.9.1977 eine mündliche Verhandlung im Beisein eines technischen Amtssachverständigen durchgeführt. Von diesem wurde im Befund das beabsichtigte Vorhaben näher beschrieben.

Demnach wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass auf der Parz. Nr. , KG. N, eine Betriebsanlage für Spediteurgewerbe neu errichtet werden soll. Die Anlage werde im Sinne des vorliegenden Planes vom 10.7.1977 aus einer Lagerhalle mit Büroräumen und aus einem Werkstättengebäude bestehen. Außerdem werde auf der Parzelle außerhalb der Gebäude ein Abstellplatz für Kfz sowie ein Wendeplatz für Lastzüge eingerichtet. Weiterführend wurde festgehalten, dass an Betriebsmittel derzeit 16 Kraftwagenzüge im Einsatz seien, welche zwischen den Fahrten auf dem Betriebsgelände im Freien abgestellt werden sollen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598/1-1977, wurde dem Ansuchen des Herrn J M stattgegeben und die Errichtung einer Lagerhalle für Speditionsgüter samt Bürotrakt sowie einer Werkstätte für Service und Reparatur betriebseigener Lastkraftwagen in H, P, auf Parz. Nr. , KG. N, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne bzw. der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung unter den im Punkt B/1  bis 21 der beigeschlossenen Niederschrift angeführten Bedingungen und Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

 

Dadurch, dass mit diesem Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung erteilt wurde, erfolgte insofern ein normativer Abspruch, als damit der Betrieb des Kfz-Abstellplatzes im Rahmen der im Befund der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung (vorbehaltlich der Erteilung der Betriebsbewilligung) genehmigt wurde.

Eine genaue Situierung der Abstellplätze wurde im Befund des Amtssachverständigen nicht dargelegt. Diesbezüglich wurde unter Auflagepunkt 3 des oben genannten Genehmigungsbescheides vom 7.9.1977 vorgeschrieben, dass "bis spätestens zur Endbeschau der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein Lageplan nachzureichen ist, in welchem die Abstellflächen für die Pkw der Dienstnehmer und der Kunden sowie die Abstellflächen für die Lastzüge und die innerbetrieblichen Aufschließungsstraßen einzutragen sind".

 

Ein solcher Lageplan wurde auch gleichzeitig mit dem Ansuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung für die mit Bescheid vom 7.9.1977 genehmigte Anlage nachgereicht, der auch zum Bestandteil des Betriebsbewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1992, erklärt wurde.

Diesem Einreichplan kommt insoferne Bedeutung zu, als er einen Bestandteil des Betriebsbewilligungsbescheides bildet und dadurch für die Beurteilung des Konsensumfanges nach objektiven Maßstäben heranzuziehen ist. Der Sinn der Vorlage von Plänen und Betriebsbeschreibungen (gesetzlich auch angeordnet als dem Ansuchen um Genehmigung anzuschließende Unterlagen) liegt ua. auch darin, dass auch in der Folge noch überprüft werden kann, in welcher Ausführung die Anlage genehmigt worden ist.

 

Dieser Plan ist mit 29.1.1981 datiert, trägt den Titel "Abstellplätze" und ist mit einem Maßstab von 1:200 gekennzeichnet. Als Planverfasser und Bauführer ist "J. E, Baumeister und Zimmermeister" angeführt.

 

Auf diesem Plan sind die errichtete Lagerhalle samt Büro, die Abstellflächen für Pkw, die LKW-Ladezone sowie eine Fläche dargestellt, die als Umkehr- und Abstellplatz bezeichnet ist. Südlich ist die an der Betriebsanlage vorbeiführende P und die Einfahrt bezeichnet. Die Betriebsanlagenteile sind im Plan zeichnerisch umrandet, wobei sowohl bei der östlichen als auch bei der westlichen Umrahmung die Bezeichnung "Grundgrenze" aufscheint, nicht hingegen bei der nördlich gezeichneten Begrenzung. Die planliche Darstellung erfolgte maßstabsgerecht.

Wie von der Erstbehörde ausführlich dargelegt, erstreckt sich der nach dem Plan dargestellte Betriebsteil des Gst. Nr.  im östlichen Teil entlang der Grundstücksgrenze zur Gst. Nr.  ausgehend von der Grundgrenze zur P in nördlicher Richtung in einer Länge von ca. 98 m, sowie im Westen entlang der Grundgrenze zum Gst. Nr.  wiederum ausgehend von der Grundgrenze zur P, ebenfalls in nördlicher Richtung in einer Länge von ca. 109 m. Im Norden wird die Betriebsanlage durch eine gerade Verbindung zwischen den zwei oben beschriebenen nördlichen Grenzpunkten, im Süden durch die Grundgrenze zur P eingegrenzt.

Damit ist die Betriebsanlage von ihrem Umfang her deutlich beschrieben und auch nur dieser Teil des Grundstückes von der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Abstellplatz, die Lagerhalle samt Büro, LKW- Ladezone und PKW- Parkplätze   umfasst.

Nach der Darstellung des Einreichplanes endet der räumliche Umfang der genehmigten Betriebsanlage an der im Plan vorgenommenen oben beschriebenen Begrenzung.

Dafür spricht nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auch die vom Planverfasser bei der sowohl im Westen als auch im Osten zeichnerisch dargestellten Begrenzung vorgenommene Bezeichnung "Grundgrenze", wo hingegen der nördliche Teil eine solche Bezeichnung vermissen lässt, was darauf schließen lässt, dass damit auch nicht die Grundstücksgrenze dargestellt werden sollte, sondern der Abschluss jenes Teiles des Grundstückes, der als zur Betriebsanlage gehörig genutzt wird.

 

Der Plan wurde von einem Baumeister verfasst, der hiezu befugt und befähigt ist, und gerade deshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Bedeutung der planlichen Darstellung bewusst war. Der Plan wurde auch vom damaligen Konsenswerber unterschrieben, enthält einen Klausulierungsvermerk und wurde dem Konsenswerber gleichzeitig mit dem Betriebsbewilligungs­bescheid zugestellt.

 

Sohin ist der in Rede stehende Abstellplatz auch nur auf der im Plan dargestellten Fläche vom bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigungsumfang erfasst. Das Ausmaß dieser genehmigten Fläche ist im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid konkret anhand des vorliegenden Maßstabes des Planes definiert und wird diesbezüglich darauf verwiesen.

 

Für die Erweiterung dieses Abstellplatzes auf die gesamte Grundstücksfläche , KG. N, liegt keine Genehmigung vor und ist sohin von einer konsenslosen Änderung auszugehen.

 

Keine Zweifel bestehen auch darüber, dass die vorgenannte Änderung der Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO 1994 unterliegt. Die Genehmigungspflicht der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ist nämlich bereits dann gegeben, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 erwähnten Gefährdungen usw. hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0068). Das Abstellen von LKW im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf einer Freifläche stellt zweifellos eine Maßnahme dar, welche die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 geschützten Interessen gefährden könnte. Insbesondere ist durch so eine Maßnahme, nämlich durch das mit dem Abstellen der Lkw verbundene Zu- und Abfahren eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm nicht auszuschließen. Dies wird auch durch die mehrfach vorgebrachten Nachbarbeschwerden bestätigt.

 

Unbestritten ist auch, dass die Berufungswerberin der Verfahrensanordnung vom 25.4.2008 nicht nachgekommen ist.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde die Berufungswerberin sohin von der belangten Behörde zu Recht zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert und ebenso zu Recht, nachdem dieser Aufforderung aktenkundig nicht Folge geleistet wurde, mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes notwendige Maßnahme als contrarius actus zu der Zuwiderhandlung eine gewerbebehördliche genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage ohne Genehmigung durchgeführt zu haben, vorgeschrieben.

 

Soweit in der Berufung vorgebracht wird, dass das Abstellen der in Rede stehenden Fläche seit 1977 ohne bisherige Beanstandung der Behörde vorgenommen wurde, so ist hiezu auszuführen, dass daraus kein rechtmäßiges Betreiben abzuleiten ist, da der Gewerbeordnung eine konkludente Betriebsanlagengenehmigung fremd ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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