Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163586/2/Zo/Jo

Linz, 06.11.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K F F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, vom 09.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.09.2008, Zl. VerkR96-29380-2007, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

          Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

II.                 Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen  am 30.06.2007 um 12.26 Uhr auf der L 1372 bei km 2,581 nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von W F gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Es sei festgestellt worden, dass der transportierte Tank mit einem Gewicht von 1.115 kg gänzlich ungesichert gewesen sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass er Halter des gegenständlichen Fahrzeuges, eines VW-Transporter sei. Er habe das Fahrzeug am 30.06. seinem Vater überlassen, ohne zu wissen, dass dieser überhaupt einen Transport durchführe. Es sei daher völlig unverständlich, dass er für eine allfällige mangelhafte Beladung durch Herrn W F haftbar sei, das entspreche auch nicht der Intention des Gesetzgebers.

 

Der Zulassungsbesitzer sei für die ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung zwar verantwortlich, allerdings nur in technischer Hinsicht, d.h. insoweit, als der Zustand des Laderaumes für die konkrete Ladung geeignet sei. Sein Fahrzeug sei für den geladenen Tank jedenfalls geeignet gewesen und er habe ausreichend Hilfsmittel wie Spanngurte und Gummimatten im Fahrzeug gehabt. Die mangelhafte Beladung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Zur Vorfallszeit lenkte Herr W F, der Vater des Berufungswerbers, den gegenständlichen VW-Transporter. Er beförderte mit diesem einen Kunststofftank mit 1.115 kg Gewicht. wobei dieser Tank auf keiner Seite formschlüssig mit den Ladeflächen des Fahrzeuges abschloss und auch sonst in keiner Weise gesichert war.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges und hatte dieses seinem Vater auf dessen Ersuchen überlassen. Er wusste über den konkreten Transport nicht Bescheid.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen) mit Anhänger und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn  die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, ruchtschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.

 

5.2. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 103 Abs.1 Z1 sowie des § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergibt sich, dass entgegen dem Berufungsvorbringen der Zulassungsbesitzer – genau so wie für den technischen Zustand – auch für die ordnungsgemäße Sicherung der  Ladung verantwortlich ist. Nachdem der gegenständliche Kunststofftank in keiner Weise gesichert war, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Es ist allerdings weiters zu prüfen, ob ihn daran auch ein Verschulden trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich, was die Frage des technischen Zustandes eines Kraftfahrzeuges aber auch eine allfällige Überladung betrifft – eine ausgesprochen strenge Rechtsprechung entwickelt und das Verschulden des Zulassungsbesitzers nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen verneint. Im konkreten Fall hat sich der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gar nicht darum gekümmert, ob bzw. was sein Vater mit dem Fahrzeug, einem VW Transporter, befördert. Gerade im Hinblick auf die Eigenart dieses Fahrzeuges hätte er aber mit einer Beladung des Fahrzeuges durchaus rechnen müssen, weshalb ihn fahrlässiges Verhalten trifft. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass der Lenker des Fahrzeuges der Vater des Berufungswerbers war, weshalb den Berufungswerber wohl bei lebensnaher Betrachtung keine außergewöhnlich großen Belehrungs- oder gar Überwachungspflichten getroffen haben. Es liegt damit nur ein ganz geringfügiges Verschulden vor. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der Lenker keinesfalls die Beförderung im Auftrag des Zulassungsbesitzers durchgeführt hat, sondern der Zulassungsbesitzer von diesem Transport eben gar nichts wusste.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die konkrete Verwaltungsübertretung hat keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen und das Verschulden des Berufungswerbers ist – wie oben gezeigt – als ausgesprochen gering anzusehen. Es war daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch des Beschuldigten auf Anwendung dieser Bestimmung besteht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Ladungssicherung; Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers; Verschulden;

 

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