Linz, 11.11.2008
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, D, W, vertreten durch Rechtsanwälte S – D – K, E, K (G), vom
28. August 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. August 2008, GZ. VerkR96-6554-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 48 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.
zu I: §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. August 2008, GZ. VerkR96-6554-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D J S GmbH. mit dem Sitz in D, W, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Marke Iveco, Type AS440, mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger der Marke O mit dem behördlichen Kennzeichen , wie bei einer Verkehrskontrolle am 28.04.2008 um 14.20 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 29,000 in Fahrtrichtung Suben festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug samt Anhänger den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, zumal dieses Kraftfahrzeug samt Anhänger gelenkt von Herrn B L, auf dieser Fahrt die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 34 cm überschritt. Er habe dadurch § 9 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Zf. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 6 Zf. 1 KFG 1967 verletzt.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 24 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
Begründet wurde dieses Straferkenntnis wie folgt:
1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob durch seine Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. August 2008 gegen das Straferkenntnis Berufung. Es wird auf ein Schreiben vom 28. Juli 2008 verwiesen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte seit 20 Jahren eine Spedition in D betreibe. Im Bereich der Spedition seien rund 65 Fahrer beschäftigt. Die Spedition verfüge über 48 Autotransporter. Der Betrieb sei primär auf Fahrzeugtransporte aller Art spezialisiert. Die Fahrer würden jedoch nicht von D aus disponiert werden, sondern aus K und zwar durch Mitarbeiter des Hauptauftraggebers der Spedition M. Der Fahrer des streitgegenständlichen Transports sei seit dem 18.5.2005 bis 15.5.2008 im Betrieb der D S GmbH tätig und als zuverlässiger, sorgfältiger Fahrer bekannt gewesen. Wie alle anderen Fahrer sei er in regelmäßigen Abständen durch den Berufungswerber und dessen Sohn betreffend Fragen der Ladungssicherheit – zulässiges Höchstgewicht, zulässige Fahrzeuglänge, zulässige Fahrzeughöhe – geschult und kontrolliert worden. Unabhängig davon würden regelmäßig Fahrerschulungen bei der Fa. M stattfinden. Der Lenker sei auf einem in Februar/März neu zugelassenen Zug eingesetzt gewesen und in diesem Zusammenhang nochmals vom Hersteller des Fahrzeuges in die Beladung des Zuges eingewiesen worden. Der Beschuldigte selbst sei ausschließlich mit der Geschäftsführung als solcher beschäftigt und erteile selbstverständlich keine Fahraufträge an die einzelnen Fahrer, da hiefür die Disposition abschließend zuständig sei. Jedoch kontrolliere der Beschuldigte als Geschäftsführer stichprobenartig alle Betriebsteile und die dortigen Abläufe, wobei es hinsichtlich des Fahrers B zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Beanstandung gegeben habe. An dem hier streitgegenständlichen Tag habe der Lenker drei Traktoren geladen gehabt, deren Beladung ohne Überschreitung der zulässigen Höhen- und Längenmaße möglich gewesen wäre. Dies sei durch die Disposition der Fa. M sichergestellt gewesen. Vor welchem Hintergrund es zu einer fehlerhaften Beladung des Fahrzeuges gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des Betroffenen. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn B sei zwischenzeitlich beendet worden.
Die Überschreitung der zulässigen Höhe des Sattelkraftfahrzeuges (samt Ladung) wurde nicht bestritten.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erst mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).
2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde liegt:
Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch die Landesverkehrabteilung OÖ am 7. Mai 2008 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen angezeigt.
Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (VerkR96-6554-2008 vom 1. Juli 2008) wurde von diesem rechtzeitig beeinsprucht und es wurde in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen.
2.6. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, welcher im Bereich der objektiven Tatseite dem Grunde nach nicht bestritten wird, ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, diesen Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.
3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 Meter nicht überschreiten.
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Das durch geführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges und es ist erwiesen bzw. auch unbestritten, dass, wie im Schuldspruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, die größte zulässige Höhe diese Fahrzeuges im festgestellten Ausmaß überschritten wurde.
Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so wird diesbezüglich auf die umfangreiche Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie die dort zitierte Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Vertreter des Berufungswerbers argumentieren zwar, dass Kontrollen bzw. Unterweisungen der Fahrer durchgeführt würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich jedoch der Auffassung der Erstbehörde an, dass diese Maßnahmen kein hinreichendes Kontrollsystem darstellen. Insbesondere mangelt es auch an der Darlegung eines effizienten Sanktionssystems bzw. wurde das Vorhandensein eines solchen nicht behauptet. Es werden somit keine Gründe festgestellt, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.
3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt hat. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.
In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf die ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.
4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch