Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163633/2/Ki/Jo

Linz, 11.11.2008

 

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, D, W, vertreten durch Rechtsanwälte S – D – K, E, K (G), vom
28. August 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. August 2008, GZ. VerkR96-6554-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 48 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. August 2008, GZ. VerkR96-6554-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D J S GmbH. mit dem Sitz in D, W, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Marke Iveco, Type AS440, mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger der Marke O mit dem behördlichen Kennzeichen , wie bei einer Verkehrskontrolle am 28.04.2008 um 14.20 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 29,000 in Fahrtrichtung Suben festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug samt Anhänger den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, zumal dieses Kraftfahrzeug samt Anhänger gelenkt von Herrn B L, auf dieser Fahrt die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 34 cm überschritt. Er habe dadurch § 9 VStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Zf. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 6 Zf. 1 KFG 1967 verletzt.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 24 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Begründet wurde dieses Straferkenntnis wie folgt:

"Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat über Sie mit Strafverfolgung vom 01.07.2008 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.l Zf.l KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs.6 Zf.l KFG 1967 i.V.m. § 9 VStG eine Geldstrafe von 240 Euro, im Nichteinbiinglichkeitsfall 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben Ihre bevollmächtigten Rechtsanwälte/In fristgerecht mit Schreiben vom 16.07.2008 Einspruch erhoben und gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht. Nach erfolgter Akteneinsicht und Aufklärung des Sachverhaltes mit hs. Schreiben vom 21.07.2008 führen Sie in Ihrer schriftlichen Begründung vom 28.07.2008 im Wesentlichen aus, dass Sie seit 20 Jahren mit rund 65 beschäftigten Fahrern eine Spedition in D betreiben würden. Die Spedition würde über 48 Autotransporter verfugen, zumal Ihr Betrieb auf Fahrzeugtransporte spezialisiert sei. Die Fahrer würden nicht von D aus disponiert werden, sondern aus Kk und zwar durch Mitarbeiter des Hauptauftraggebers der Firma M. Der beanstandete Fahrer Herr B Li sei vom 18.05.2005 bis 15.05.2008 im Betrieb der D S GmbH tätig und als zuverlässiger, sorgfaltiger Fahrer bekannt gewesen. Wie alle anderen Fahrer hätten Sie selbst und auch Ihr Sohn C in regelmäßigen Abständen die Fahrer über Ladungssicherheit, zulässiges Höchstgewicht, zulässige Fahrzeuglänge, zulässige Fahrzeughöhe, etc. geschult und kontrolliert. Unabhängig davon würden regelmäßig Fahrerschulungen bei der Firma M stattfinden. Ihr Mitarbeiter B sei auf einem im Februar/März neu zugelassenen "Zug" eingesetzt und in diesem Zusammenhang von Herrn D O der A-O GmbH, als Hersteller des Fahrzeuges in die Beladung des Fahrzeuges eingewiesen worden. Dieser könne dies zeugenschaftlich bestätigen.

Sie selbst seien ausschließlich mit der Geschäftsführung als solcher beschäftigt und würden selbstverständlich keine Fahraufträge an die einzelnen Fahrer, da hiefür die Disposition zuständig sei, erteilen. Sie würden jedoch als Geschäftsführer stichprobenartig alle Betriebsteile und die dortigen Abläufe, wobei es hinsichtlich des Fahrers B zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Beanstandung gegeben hätte, kontrollieren. Am Tattag habe Herr B drei Traktoren geladen, deren Beladung ohne Überschreitung der zulässigen Höhen- und Längenmaße möglich gewesen wäre. Dies sei durch die Disposition der Firma M sichergestellt gewesen. Vor welchem Hintergrund es zu einer fehlerhaften Beladung des Fahrzeuges gekommen ist, würde sich Ihrer Kenntnis entziehen. Das Arbeitsverhältnis sei zwischenzeitlich beendet worden. Abschließend würden Sie unter Vorlage der Zulassungsbescheinigungen und der Frachtbriefe und unter dem Hintergrund dieser Rechtfertigungsangaben anregen, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

 

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 28.04.2008 lenkte Herr B Li das Sattelzugfahrzeug der Marke Iveco, Type AS440, mit dem behördlichen Kennzeichen  mit dem Sattelanhänger der Marke O mit dem behördlichen Kennzeichen  auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Suben. Um 14.20 Uhr stellte das Straßenaufsichtsorgan Herr R der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich im Gemeindegebiet von Meggenhofen, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Höhe des Strkm.s 29,000 der A 8 im Beisein Ihres Lenkers B L mit dem dienstlich zugewiesenen geeichten Höhenmessgerät unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen dienstlich fest, dass das oa. Sattelkrafcfahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 34 cm überschritt. Deshalb wurde Ihrem Lenker bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Weiterfahrt untersagt.

 

Zu Ihrem behaupteten betrieblichen Kontrollsystem in Ihren schriftlichen Rechtfertigungsangaben vom 28.07.2008 muss Ihnen mitgeteilt werden, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Transport-GmbH auch dann für die Einhaltung der höchstzulässigen Höhe der Ladung eines Sattelkraftfahrzeuges verantwortlich ist, wenn er innerbetrieblich kein ausreichendes Kontrollsystem zur Verllinderung der Überschreitung der zulässigen Höhe hat. Da eine unmittelbare Überwachung der Einhaltung der Beladevorschriften durch den Lenker durch den Zulassungsbesitzer nicht möglich ist, kommt der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers ein konkret dem Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus auch alle sonstigen in diesem Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (hier: die Einhaltung der Beladevorschriften - Vermeidung der zulässigen Höhe) sicherzustellen, besondere Bedeutung zu. Erschöpft sich, wie im gegenständlichen Fall, das Kontrollsystem darin, den Fahrer anzuweisen, die Beladevorschriften einzuhalten und nur gemäß seinem Frachtauftrag aufzuladen, so stellt dies nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahme alleine reicht jedoch nicht aus,-um mit guten Grund erwarten zu lassen, dass bei der Durchführung von Frachtaufträgen die Beladevorschriften auch eingehalten werden (Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Bundeslandes Kärnten vom 29.01.2002, Zahl: KUVS-1491/2/2001).

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung ist auch deshalb gegeben, weil in diesem Verfahren nicht herauskam, dass Sie die Tätigkeit Ihrer Fahrer vor Ort stichprobenartig überprüft haben oder dass im Unternehmen eine von Ihnen beauftragte andere Person derartige Kontrollaufgaben walirnimmt.

 

Wurden die Beladevorschriften eines Transportes überschritten und ist ein Kontrollsystem am Betriebsgelände - wie behauptet - vorhanden und erfolgte die Beladung außerhalb des Betriebssitzes, wodurch dieses Kontrollsystem nicht Platz greifen konnte, ist dies nicht geeignet Sie von Ihrer Strafbarkeit zu befreien, da gerade dann, wenn eine Beladung außerhalb des Betriebssitzes erfolgt, Kontrollmaßnahmen vor Ort, also am Beladeort, Platz greifen müssen. Sie selbst geben dazu in Ihrer Einspruchsrechtfertigung ua. an, dass es sich Ihrer Kenntnis entziehen würde, warum es zu einer fehlerhaften Beladung des Fahrzeuges gekommen ist. Deshalb kann mit Grund darauf geschlossen werden, dass Sie vor Ort die erforderlichen Kontrollmaßnahmen unterlassen haben.

 

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sohin fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretxmg gesetzt und zu verantworten haben.

 

Gemäß § 103 Abs.l Zf.l KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der. Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfalliger

Ausnahmegenehmigungen oder -Bewilligungen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach §4 Abs.6 Zf.l KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 Meter nicht überschreiten.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.l KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Noch zur Verantwortlichkeit:

 

Nach ständiger Rechtssprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 101 Ab.l Zf.l KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt des § 5 Abs.l Verwaltungsstrafgesetz (VStG) dar. Die im § 103 Abs.l Zf.l KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst ständig überprüft, ob das Kraftfahrzeug dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Mängel hintangehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die z.B. Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen oder Mängel zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, ZI.: 91/03/0005; ua.).

 

Auch Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, Zl.:90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise von Ihnen Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, Zl.:91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen VwGH vom 19.09.1990, ZI.: 89/03/0231; vom 17.01.1990, ZI.: 89/03/0165; voml5.12.1993, ZL: 93/03/0208).

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die kraftfahrechtlichen Vorschriften über die Beladung sollen die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten um das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern nicht zu gefährden. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Höhenüberschreitung (um 34 cm) in einem nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Bei der Strafbemessung wurde, wie im Schreiben vom 21.07.2008 angeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro sowie der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfugen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Als mildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu werten.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens; ist als angemessen zu betrachten und stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

 

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse im Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang daraufliingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.01.1981, Zahl: 303/80).

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob durch seine Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. August 2008 gegen das Straferkenntnis Berufung. Es wird auf ein Schreiben vom 28. Juli 2008 verwiesen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte seit 20 Jahren eine Spedition in D betreibe. Im Bereich der Spedition seien rund 65 Fahrer beschäftigt. Die Spedition verfüge über 48 Autotransporter. Der Betrieb sei primär auf Fahrzeugtransporte aller Art spezialisiert. Die Fahrer würden jedoch nicht von D aus disponiert werden, sondern aus K und zwar durch Mitarbeiter des Hauptauftraggebers der Spedition M. Der Fahrer des streitgegenständlichen Transports sei seit dem 18.5.2005 bis 15.5.2008 im Betrieb der D S GmbH tätig und als zuverlässiger, sorgfältiger Fahrer bekannt gewesen. Wie alle anderen Fahrer sei er in regelmäßigen Abständen durch den Berufungswerber und dessen Sohn betreffend Fragen der Ladungssicherheit – zulässiges Höchstgewicht, zulässige Fahrzeuglänge, zulässige Fahrzeughöhe – geschult und kontrolliert worden. Unabhängig davon würden regelmäßig Fahrerschulungen bei der Fa. M stattfinden. Der Lenker sei auf einem in Februar/März neu zugelassenen Zug eingesetzt gewesen und in diesem Zusammenhang nochmals vom Hersteller des Fahrzeuges in die Beladung des Zuges eingewiesen worden. Der Beschuldigte selbst sei ausschließlich mit der Geschäftsführung als solcher beschäftigt und erteile selbstverständlich keine Fahraufträge an die einzelnen Fahrer, da hiefür die Disposition abschließend zuständig sei. Jedoch kontrolliere der Beschuldigte als Geschäftsführer stichprobenartig alle Betriebsteile und die dortigen Abläufe, wobei es hinsichtlich des Fahrers B zu keinem Zeitpunkt Anlass zur Beanstandung gegeben habe. An dem hier streitgegenständlichen Tag habe der Lenker drei Traktoren geladen gehabt, deren Beladung ohne Überschreitung der zulässigen Höhen- und Längenmaße möglich gewesen wäre. Dies sei durch die Disposition der Fa. M sichergestellt gewesen. Vor welchem Hintergrund es zu einer fehlerhaften Beladung des Fahrzeuges gekommen sei, entziehe sich der Kenntnis des Betroffenen. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn B sei zwischenzeitlich beendet worden.

Die Überschreitung der zulässigen Höhe des Sattelkraftfahrzeuges (samt Ladung) wurde nicht bestritten.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erst mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde liegt:

Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt wurde durch die Landesverkehrabteilung am 7. Mai 2008 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen angezeigt.

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (VerkR96-6554-2008 vom 1. Juli 2008) wurde von diesem  rechtzeitig beeinsprucht und es wurde in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen.

2.6. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, welcher im Bereich der objektiven Tatseite dem Grunde nach nicht bestritten wird, ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken, diesen Sachverhalt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 Meter nicht überschreiten.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG  ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Das durch geführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges und es ist erwiesen bzw. auch unbestritten, dass, wie im Schuldspruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde, die größte zulässige Höhe diese Fahrzeuges im festgestellten Ausmaß überschritten wurde.

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so wird diesbezüglich auf die umfangreiche Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie die dort zitierte Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die Vertreter des Berufungswerbers argumentieren zwar, dass Kontrollen bzw. Unterweisungen der Fahrer durchgeführt würden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich jedoch der Auffassung der Erstbehörde an, dass diese Maßnahmen kein hinreichendes Kontrollsystem darstellen. Insbesondere mangelt es auch an der Darlegung eines effizienten Sanktionssystems bzw. wurde das Vorhandensein eines solchen nicht behauptet. Es werden somit keine Gründe festgestellt, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt hat. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf die ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

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