Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522105/2/Zo/Jo

Linz, 06.11.2008

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. K F, geb. , E, L vom 09.10.2008, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von L vom 06.10.2008, Zl. F 576-1095/2008, wegen Abweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG sowie § 19 Abs.3 Z4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 02.10.2008 auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten abgewiesen. Dies wurde mit einer Übertretung des § 38 Abs.5 StVO (Rotlicht) des Berufungswerbers begründet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er damals nicht selber gefahren sei, sondern nur die Strafe bezahlt habe, um allen Beteiligten unnötigen Papierkram zu sparen. Es sei daher ungerecht, wenn er nun die Übungsfahrten mit seiner Tochter nicht durchführen dürfe. Er habe noch nie das Rotlicht einer Verkehrsampel missachtet. Nötigenfalls würde auch seine Frau auf die Bewilligung verzichten.

 

3. Der Polizeidirektor von L hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber beantragte am 02.10.2008 die Bewilligung von Ausbildungsfahrten für die "L17-Ausbildung". Führerscheinwerberin ist seine Tochter S M F, als weitere Begleitperson ist im Antrag Frau C F angeführt.

 

Der Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der BPD Linz, Zl. S 19930/LZ/06 wegen einer Übertretung des § 38 Abs.5 StVO 1960 bestraft. Diese Strafverfügung wurde am 11.07.2006 rechtskräftig. Entsprechend der Anzeige ist der Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen  am 04.05.2006 um 11.02 Uhr in Linz bei der Kreuzung der Humboldtstraße mit der Bürgerstraße stadtauswärts fahrend bei Rotlicht rechts eingebogen, wobei die Ampel bereits seit 14,9 Sekunden rotes Licht ausstrahlte. Der Berufungswerber machte dazu geltend, dass damals nicht er mit dem Fahrzeug gefahren sei sondern seine Gattin.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.3 FSG können nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muss

1.     seit mindestens 7 Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

2.     während der letzten 3 Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

3.     in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

4.     er darf innerhalb der in Z2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

Die Behörde hat dem Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

 

5.2. Mit der angeführten Strafverfügung wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Berufungswerber am 04.05.2006 bei der Kreuzung der Humboldtstraße mit der Bürgerstraße das Rotlicht der Verkehrsampel missachtet hat. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Strafverfügung steht fest, dass der Berufungswerber damals Lenker des Fahrzeuges war. Sowohl die Führerscheinbehörde als auch der UVS sind an die Rechtskraft dieses Strafbescheides gebunden.

 

Das Missachten des Rotlichtes einer Verkehrsampel stellt in der Regel einen schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften dar. Diese Wertung des Gesetzgebers kommt z.B. auch in § 4a Abs.6 FSG zum Ausdruck, wonach einem Probeführerscheinbesitzer bei einer derartigen Übertretung eine Nachschulung angeordnet werden müsste. Gemäß § 30a Abs.2 Z7 FSG stellt eine solche Übertretung, wenn sie mit einer Vorrangverletzung verbunden ist, auch ein Vormerkdelikt dar. Im gegenständlichen Fall wurde die Übertretung an einem Werktag um ca. 11.00 Uhr auf einem im Allgemeinen relativ stark befahrenen innerstädtischen Straßenzug begangen. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände muss sie als schwerer Verstoß gewertet werden.

 

Der Berufungswerber erfüllt damit eine der in § 19 Abs.3 angeführten zwingenden Erteilungsvoraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten nicht, weshalb die BPD Linz seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Seine Berufung musste daher ebenfalls abgewiesen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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