Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522106/6/Ki/Jo

Linz, 12.11.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, R, P, vertreten durch P, A , vertreten durch Mag. M P, P, L, vom 9. Oktober 2008 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. September 2008, VerkR21-446-2008, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens zu erbringen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11. November 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.      Betreffend die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und Punkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr H S aufgefordert wird, innerhalb von 6 Wochen – gerechnet ab 11. November 2008 – von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich  untersuchen  zu  lassen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

         zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

II.  Betreffend die Aufforderung, "soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind, diese unverzüglich zu erbringen", wird der Berufung stattgegeben und Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber gemäß §§ 8 und 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich

 

1.     innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und

 

2.     soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde                      zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind,                          diese  unverzüglich  zu  erbringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. Oktober 2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung              noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß           § 8 leg. cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder  zu  entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist    einem  rechtskräftigen  Bescheid  mit  der  Aufforderung

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen  oder

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde                zu  erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung               zu  entziehen.

 

 

Zu I.:

Der Berufungswerber war am 3. August 2008 und weiters am 2. Oktober 2008 an Verkehrsunfällen beteiligt. Im Zuge der Aufnahme des Verkehrsunfalles vom 3. August 2008 wurde von dem den Unfall aufnehmenden Beamten festgestellt, dass sich der Berufungswerber sehr unsicher im Straßenverkehr verhält. Er habe sich beim Rückwärtsfahren nicht umdrehen können und sich in den Verkehr eingereiht, ohne auf die bevorrangten Fahrzeuge zu achten.

 

Beim Verkehrsunfall am 3. Oktober 2008 hat der Berufungswerber, wie er selbst zugegeben hat, in einem Kreisverkehr einen Buben auf einem Fahrrad übersehen, wobei jedoch keine Verletzung eingetreten ist.

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, an Diabetes zu leiden. Er sei im Jahre 2004 amtsärztlich untersucht worden, die Lenkberechtigung sei bis zum Jahre 2009 befristet, er sehe daher nicht ein, dass er sich schon zum jetzigen Zeitpunkt einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen solle.

 

Bei einer kurzen Beobachtungsfahrt im Nahbereich des Amtsgebäudes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich konnten zwar keine gravierenden Mängel festgestellt werden, jedoch bestätigte sich die Annahme der Polizeibeamten vom 3. August 2008, wonach eine entsprechende Unsicherheit gegeben ist.

 

In Zusammenfassung all dieser Umstände erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, dass doch akute begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, weshalb es im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich ist, ihn einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Ob tatsächlich die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist bzw. allenfalls entsprechende Auflagen zu erteilen sind, wird im Zuge dieser amtsärztlichen Untersuchung abzuklären sein.

 

Völlig unpräjudiziell wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer amtsärztlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers es nicht unzulässig wäre, die ursprüngliche Befristung nach Maßgabe medizinischer Kriterien entsprechend auszudehnen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber somit aufzufordern war, innerhalb von 6 Wochen ab Verkündung der Berufungsentscheidung (11. November 2008) sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

 

Zu II.:

Betreffend die Aufforderung

"soweit aufgrund dieser Untersuchung noch bestimmte Befunde zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlich sind, diese unverzüglich zu erbringen" ist festzustellen, dass gemäß § 59 Abs.1 AVG ein Bescheidspruch, durch den   eine  Verpflichtung  auferlegt  wird,  entsprechend  bestimmt  zu  sein  hat.

Gefordert  ist  "Bestimmtheit"  und  nicht  bloß  "Bestimmbarkeit";

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E61ff zu § 59 AVG (Seite 984f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

In einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG sind die zu erbringenden fachärztlichen Befunde konkret zu bestimmen (Befund eines Facharztes für ....).

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides war daher – mangels Bestimmtheit des Spruchs – der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid  aufzuheben.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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