Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163351/2/Fra/RSt

Linz, 10.11.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Juni 2008, VerkR96-7423-2008, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 22.1.2008, VerkR96-7423-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis am 31. Jänner 2008 zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme dieser Strafverfügung ist durch die Unterschrift des Bw und durch den Datumsvermerk auf dem Rückschein dokumentiert. Der Einspruch ist mit 10.4.2008 datiert und langte lt. Eingangsstempel am 14.4.2008 bei der belangten Behörde ein. Da die Einspruchsfrist jedoch schon am 14.2.2008 abgelaufen ist, wurde sohin dieser Einspruch verspätet eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 leg.cit. hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Die verspätete Erhebung des Einspruches wird seitens des Bw nicht in Abrede gestellt, er behauptet auch keinen Zustellmangel. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Es ist daher davon auszugehen, dass die beeinspruchte Strafverfügung rechtswirksam zum oa. Zeitpunkt zugestellt wurde. Aufgrund der verspäteten Erhebung des Einspruches ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rechtskraft war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Tatvorwurf meritorisch zu überprüfen. Da sohin der angefochtene Bescheid rechtens ist, musste das eingebrachte Rechtsmittel abgewiesen werden. Der Bw möge sich mit seinem Antrag auf Forderungsverzicht an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) wenden.

 

4. Für dieses Verfahren ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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