Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521807/8/Br/RSt

Linz, 11.11.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Hermann Bleier, Mag. Dr., Mitglied                                                                     3B09, Tel. Kl. 15695

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A G, W, 40 L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 26. November 2007, Zl. VerkR22-17-51-2007, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird vollumfänglich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG, 30b Abs.1 u. Abs.4 iVm § 30a Abs.2 u. Abs.3 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid ausgesprochen, die Berufungswerberin habe binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eine begleitende Maßnahme, nämlich ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der VO des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, iSd Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr. 223/2004 zu absolvieren und dies der Behörde durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachzuweisen habe.

Widrigenfalls würde die Lenkberechtigung entzogen werden.

 

 

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 30b Abs.1, Abs.3 u. 4 FSG wonach mit den Strafverfügungen der Bundespolizeidirektion Linz, AZ: S 32.033/05-4 u. der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR96-30199-2007, zwei als nach § 30a Abs.2 (gemeint Z13) FSG zu wertende Vormerkdelikte (Verstöße gegen § 106 Abs.5 KFG) rechtskräftig festgestellt wurden.

 

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung. Darin führt sie im Ergebnis aus, sie habe für ihre kleine Tochter keinen passenden Kindersitz gehabt. Wegen des sechs Monate alten Kindes könne sie auch keine Nachschulung machen, da sie in Österreich niemanden habe der auf ihr Kind aufpassen könne.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 Z1 AVG unterbleiben.

 

 

3.1. Da der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der anzuwenden Rechtsvorschrift Bedenken hegte wurde am 20.12.2007 ein Antrag gemäß Art.140 Abs.1 iVm Art.129a und Art.89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bw auf Grund dessen offenkundig nur mangelhaften Deutsch-Kenntnisse die Rechtsfolgen – Wirkung der unbekämpft gebliebenen Strafverfügung wohl verborgen geblieben sein dürfte.

Mit Erkenntnis vom 25.9.2008, G 4/08-7, wurde der Antrag jedoch abgewiesen. Dies im Kern mit der Begründung, dass die Risikobeurteilung der fehlenden Kindersichtung und die darauf basierende Aufnahme in den Punktekatalog im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege. Ob diese Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (Hinweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

 

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurden die Strafakte über die rechtskräftig ausgesprochenen Bestrafungen wegen § 106 Abs.5 KFG. Eingeholt wurde ferner auch noch ein Auszug aus dem Führerscheinregister. Demnach liegen zwei rechtskräftige und zwingend eine Nachschulung nach sich ziehende Verwaltungsübertretungen binnen zwei Jahren vor (Strafverfügung v. 2.1.2006 der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S 32033/05 und Strafverfügung vl. 6.8.2007, VerkR96-30199-2007 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land). Die Tat­begehungen erfolgten am 28.9.2005 und am 8.7.2007.

 

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 30a Abs.1, 2 Z13 u. Abs.3  und § 30b Abs.1 Z1 FSG idF BGBl.I 152/2005 lauten:

Hat ein(e) KraftfahrzeuglenkerIn eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.

Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der/die LenkerIn ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

  (2) Folgende Delikte sind gemäß §30a Abs.1 vorzumerken:

......

Z13: Übertretungen des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 (früher BGBl.I Nr.117/2005) nunmehr § 106 Abs.5 KFG 1967);

  (3) Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

§ 30b Abs.1 FSG: Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3 FSG) begangen werden oder  

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs.2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde…..

 

4.1. Nach § 30b Abs.3 FSG kommen als besondere Maßnahmen die Teilnahme an 1. Nachschulungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung - FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002;

Abs.4 leg.cit.: Der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene hat der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

 

4.2. Im Führerscheinverfahren ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237). Diese Bindungswirkung gilt sowohl für die Führerscheinbehörde, hier der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat. Die bereits im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens rechtskräftig geklärten Fragen sind im Verfahren über die Anordnung einer besonderen Maßnahme nicht nochmals neu zu beurteilen (VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166). In Bindung an die rechtskräftigen Schuldsprüche erfolgten auch die Eintragungen der Vormerkungen und folglich die Anordnung der Nachschulung zu Recht. Hier wurde das Verfahren bis zur Prüfung der anzuwendenden Rechtsvorschrift durch den Verfassungsgerichtshof vorläufig unterbrochen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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