Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522115/3/Br

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A P, Lstraße, 43 S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Oktober 2008, Zl. VerR22-16-11-2008, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit o.a. Bescheid über die Lenkberechtigung des Berufungswerbers diese Berechtigung einschränkende Auflagen ausgesprochen.

 

 

1.1. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 16.10.2008 durch Ausfolgung bei der Behörde erster Instanz mit diesem Datum zugestellt.

Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner per FAX am 31.10.2008 um 10:22 Uhr an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung. Im Ergebnis wendet er sich darin gegen den Umfang der eher unbestimmt umschriebenen Auflagen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung mit dem Hinweis auf offenkundig verspätete Berufungseinbringung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Ergänzend wurde dem Berufungswerber im Rahmen einer fernmündlichen Kontaktaufnahme Parteiengehör über die offenkundig verspätete Berufungseinbringung gewährt. Er verzichtet diesbezüglich auf eine schriftliche Stellungnahme.

Im Rahmen dieses Gespräches und erfolgter Rücksprache mit der Behörde erster Instanz vermochte jedoch der Inhalt der Auflage näher präzisiert werden, wobei insbesondere dem Berufungswerber nicht klar gewesen sein dürfte, dass offenkundig nicht jeder der im Bescheid angeführten Laborparameter bei jedem der vier bis zehn vorgeschriebenen Labortests beizubringen sein werde. Darin dürfte aber letztlich seine – verspätete – Berufung motiviert gewesen sein.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Berufungsfrist endete hier demnach mit Ablauf des Donnerstag den 30.10.2008 nachdem sie am 16.10.2008 zu laufen begonnen hat. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst einen Tag später bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit der nicht zuletzt gänzlich unbegründeten Berufung ist in Bindung an die bereits eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  b der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum