Linz, 11.11.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Kisch, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung der J R GesmbH & Co KG, P, vertreten durch RAe Dr. J K, Dr. C H, R, vom 26. September 2008 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. September 2008, Verk-290.106/28-2008-Web, wegen Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm § 57a Abs.2 KFG 1967
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Juli 2005, VerkR-290.106/21-2005-Tau, der J R GesmbH & Co KG, P, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Stempelplatte für die Begutachtungsstelle mit der Nummer umgehend an das Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehr, zu senden sei und die in der Werkstätte vorhandenen Begutachtungsplaketten umgehend an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückzustellen seien. Die Kennzeichnung als Begutachtungsstelle (Tafel) sei zu entfernen.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23. September 2008.
2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 3. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe sich nicht mit ihrer Stellungnahme vom 9. September 2008 auseinandergesetzt. Sie habe versucht zu erklären, warum es zugegebenermaßen zu Fehleinschätzungen ihrerseits gekommen sei, und sei natürlich dabei nur auf Mängel eingegangen, die offensichtlich schon zur Zeit ihrer Begutachtung vorgelegen seien. Sie habe allerdings zB beim Fahrzeug 1 die Anregungen des Sachverständigen akzeptiert und mitgeteilt, dass sie in Zukunft vermehrt aufmerksam sein werde. Es komme immer öfter vor, dass vorhandene Löcher nicht geschweißt, sondern "polyestert" würden und das Ausmaß der Durchrostung sei vom Ausmaß her schwierig einzuschätzen. Bei Rostschäden handle es sich um ein allgemeines und bekanntes Problem, wie auch der VwGH bereits ausgesprochen habe. Dazu hätte eine weitere SV-Stellungnahme eingeholt werden müssen. Sie habe die vom SV festgestellten Mängel ja nicht als mangelfrei dargestellt.
Der Widerruf sei damit begründet worden, mit Schreiben vom 26.6.2008 sei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden, das aber nicht mit dem Widerruf der Ermächtigung geendet habe, sondern es sei ausgesprochen worden, dass ihre Vertrauenswürdigkeit noch gegeben sei. Sie sei für die Zukunft zu äußerster Sorgfalt ermahnt worden, widrigenfalls beim nächsten bekannt werdenden Mangel die Ermächtigung widerrufen werden müsse. Die Begutachtung sämtlicher vier Pkw, die Gegenstand des nunmehrigen Entziehungsverfahrens seien, sei im April 2008, also vor Zugang des Schreibens vom 26.6.2008, erfolgt. Seit Juni 2008 habe sie sich wohlverhalten und lasse nunmehr äußerste Sorgfalt walten. Die Pkw seien im April 2008 begutachten worden, wobei auch hier die starke Anrostung Thema der Bemängelung sei. Seit der "Ermahnung" der Behörde vom 26.6.2008 seien keine derartigen Fälle mehr aktenkundig, was zeige, dass sie ihr Verhalten geändert habe und ihre Vertrauenswürdigkeit gewährleistet sei. Neue Verstöße aus einer Zeit vor der Ermahnung vorzuwerfen, sei unfair.
Auch ihr Verhalten in den Jahren vorher sei für die Beurteilung wesentlich. Im Juli 2005 sei die Ermächtigung an die J.R. GmbH& Co KG erteilt worden und es sei nie zu Vorfällen gekommen, die die Behörde veranlasst hätten, sie nicht als vertrauenswürdig einzustufen. Auch dieses Verhalten sei wohl zu berücksichtigen. In der Eingabe vom 9.9.2008 habe sie zu erklären versucht, dass sie sich selbst nicht erklären könne, wie es im Frühjahr 2008 zu derart fehlerhaften Gutachten gekommen sei. Zwei Geschäftsschließungen in P hätten zu erhöhtem Arbeitsaufwand geführt, auf den mit der Ausweitung Mitarbeiterstocks und vermehrter Überwachung von S M reagiert worden sei. Auch ihr Verhalten diesbezüglich sei laut VwGH-Judikatur von wesentlicher Bedeutung. Nicht der Zeitraum der Begutachtung sei entscheidungsrelevant für ein Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit, sondern der Zeitpunkt nach Bescheiderlassung.
Hinsichtlich der gerügten Mängel im Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 25.8.2008 anlässlich der Revision der Begutachtungsstelle am 17.4. 2008 ergänzt die Bw "zur Klarstellung", dass diese Mängel "natürlich" sofort behoben worden seien. Die Erstinstanz habe den Entzug der Ermächtigung zu Unrecht ausgesprochen. Beantragt wird Bescheidaufhebung und vom Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern abzusehen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die beiden gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen Ing. F (SV) vom 29. Mai 2008 und vom 25. August 2008. Sämtliche dort angeführte Kraftfahrzeuge wurden von der angeführten Begutachtungsstelle begutachtet, der Pkw Ford Escort, der zur mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2008 ausgesprochenen Ermahnung führte, am 5.2.2008, die übrigen Pkw im April 2008.
Ursprünglich war nur der am 5.2.2008 vom Autohaus R. als mit leichten Mängeln behaftet, aber den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechend begutachtete Ford Escort aufgrund einer Miteilung an die Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung durch eine Welser Werkstätte 64 Tage und 2.263 km später vom SV überprüft worden, der feststellte, dass der Fahrzeugrahmen im Bereich der Hinterachse und das Bodenblech mehrfach stark durchgerostet und die Seitenholme teilweise durchgerostet waren, der Stoßdämpfer rechts vorne keine Wirkung hatte bzw stark undicht war und bei der Feststellbremse das Handbremsseil links eingerostet war – zusammenfassend hat der SV festgestellt, dass wegen dieser Mängel kein positives Gutachten von der Fa R. ausgegeben werden hätte dürfen, zumal diese Mängel auch bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch das Autohaus R. als schwere Mängel bestanden hätten. Erläuternd hat der SV darauf hingewiesen, dass Rosten ein chemischer Vorgang sei, der durch äußere Einflüsse wie insbesondere Feuchtigkeit oder Streusalz beschleunigt werde, wobei die Rostgeschwindigkeit bei bereits von Rost befallenen Blechteilen zwischen 0,1 bis 0,3 mm pro Jahr liege. Da die Blechdicke bei den Rahmenteilen, dem Bodenblech und dem Radhaus ca 0,8 mm betrage, bedürfe es eines längeren Zeitraumes, bis ein bereits stark angerostetes Blechteil völlig durchroste. Im ggst Fall seien die Durchrostungen derart massiv gewesen, dass sie bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa R. am 5.2.2008 leicht feststellbar gewesen wären. Wegen dieser Durchrostungen hätte kein positives Gutachten ausgestellt werden dürfen. Auch das Undichtwerden eines Stoßdämpfers und dadurch Verlieren der Stoßdämpfung erfolge über einen längeren Zeitraum bzw große Kilometerleistungen. Auch der Mangel am Stoßdämpfer müsse bereits bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa R. bestanden haben und hätte deshalb kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen. Ein Einrosten des Handbremsseils könnte hingegen auch erst nach dem 5.2.2008 aufgetreten sein.
Die Bw hat sich in der Stellungnahme vom 16.6.2008 zum diesem Gutachten insofern geäußert, als die Feststellung der genannten Mängel ebenso wie die Richtigkeit des SV-Gutachtens nicht in Zweifel gezogen wurden, sie sich allerdings damit verantwortet hat, sie habe die Mängel deshalb als leicht bewertet, weil sie keine Werkzeuge zum Durchstoßen der angerosteten Stellen verwendet habe. Beim Stoßdämpfer sei zwar ein leichter Ölverlust gegeben gewesen, aber die Dämpferwirkung sei für sie in Ordnung gewesen. In Zukunft werde mehr Augenmerk auf diese Punkte gelegt werden und es werde zu keinen solchen Fehlinterpretationen mehr kommen.
Der Bw wurde daraufhin mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 26. Juni 2008, Verk-290.106/26-2008-Re, mitgeteilt, dass ihre Vertrauenswürdigkeit noch für gegeben erachtet werde, jedoch wurde sie zu äußerster Sorgfalt ermahnt und ihr beim nächsten bekannt werdenden Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung der Widerruf der Ermächtigung angekündigt.
Der SV hat in seinem "Befund und Gutachten" vom 25. August 2008, VerkR-290.106/27-2008-Feil/Br, an die Abteilung Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung ausgeführt, dass zum einen am 17. April 2008 eine Revision der Begutachtungsstelle der Bw durchgeführt worden sei, bei der festgestellt worden sei, dass die bereits im Dezember 2007 fällig gewesenen Abtesterprüfungen für Benzin und Diesel abgelaufen seien, der Ausdruck der Dieselrauchgasmessung teilweise fehle, die Eintragung der Bremswerte bei gebremsten Anhängern fehle und der Bremsausdruck des schreibenden Bremsverzögerungsmessgerätes von Zugmaschinen fehle.
Im Zuge der Revision seien aufgrund des oben dargelegten Vorfalls vom 5.2. 2008 Gutachten kontrolliert und 10 Fahrzeuge zur Nachkontrolle zur besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 zur Landesprüfstelle vorgeladen worden. Daraufhin seien 4 Fahrzeuge nach Zustellung der Vorladung abgemeldet worden, zwei Fahrzeuge seien bei der besonderen Überprüfung positiv gewesen und bei vier Fahrzeugen seien schwere Mängel bzw einem Fahrzeug Gefahr im Verzug festgestellt worden.
Die vier Fahrzeuge waren ein Ford Escort AAL (Fahrzeug 1), ein Renault Clio (Fahrzeug 2), ein VW Passat (Fahrzeug 3) und ein Ford Escort AAL (Fahrzeug 4).
Fahrzeug 1 war am 15.4.2008 (KmStand 108674) von der Fa R. begutachtet worden und wurden dabei an Bereifung, Traggelenk/Achsschenkel, Rahmen und sonstigen tragenden Teilen, Abgasführungen und Schalldämpfer, allgemeiner Zustand und Boden jeweils leichte Mängel festgestellt; laut Fa R. entsprach das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Am 23.6.2008, also 59 Tage und 1399 km später, wurde bei den Abgasführungen ein schwerer Mangel, nämlich ein zu stark undichtes Rohr, festgestellt, das sich laut SV nicht in der Zwischenzeit derart verschlechtert haben konnte. Das Bodenblech war am 23.6.2008 links hinten durchgerostet, was laut SV nicht innerhalb von 59 Tagen erfolgt sein konnte, auch wenn das Blech bereits am 15.4.2008 stark angerostet gewesen sein sollte. Bereits am 15.4.2008 musste dieser Mangel als schwerer Mangel bestanden haben und hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit als solcher festgestellt werden müssen. Wegen dieses Mangels hätte laut SV bereits am 15.4.2008 keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.
Fahrzeug 2 war am 15.4.2008 (nicht zum Verkehr zugelassen, KmStand 95234) von der Fa R. begutachtet worden und wurden dabei an Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder, Bereifung, Traggelenk/Achsschenkel, Rahmen und sonstigen tragenden Teilen, allgemeinem Zustand und Boden jeweils leichte Mängel festgestellt; laut Fa R. entsprach das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Am 30.6.2008, also 2,5 Monate und 193 km später, wurden die Bremsleitungen stark angerostet – schwerer Mangel – vorgefunden und die Bremsleitung bei Bug im linken Bereich über Hinterachse war geplatzt – hier bestand Gefahr im Verzug. Aufgrund des Bremsleitungsbruchs wurden die Wirksamkeit, die Wirkung und die Achsaufhängung an der Hinterachse mit Rüttelplatte nicht überprüft. Ein Scheibenwischer an der Windschutzscheibe war funktionslos – schwerer Mangel; der Querlenker rechts vorne hatte ein zu großes Spiel – schwerer Mangel.
Der SV gelangte zur Ansicht, dass das starke Anrosten der Bremsleitungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgt, sodass dieser Mangel auch bereits am 15.4.2008 bei der Überprüfung durch die Fa R. vorgelegen haben musste und auch festgestellt hätte werden können. Wegen dieses Mangels hätte kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen. Das Platzen der Bremsleitung sei an einer Stelle erfolgt, an der auch für die Fa R. vorher kein Mangel an der Bremsleitung ersichtlich gewesen sei. Die Mängel bei der Wirksamkeit, Wirkung und Achsaufhängung seien durch das Platzen der Bremsleitung verursacht worden. Auch der Mangel beim Scheibenwischer könne jederzeit auftreten und auch erst nach der Begutachtung durch die Fa R. entstanden sein. Das große Spiel in der Querlenkerlagerung trete durch Verschleiß über große Kilometerleistungen auf. Da zwischen den Überprüfungen nur 193 km gefahren wurden, habe dieser Mangel schon am 15.4.2008 bestanden und hätte daher bei der Überprüfung durch die Fa R. festgestellt werden müssen. Wegen dieses Mangels hätte kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen. Insgesamt hätten die Mängel der stark angerosteten Bremsleitungen und das große Spiel in der Querlenklagerung als schwere Mängel bei der Überprüfung durch die Fa R. bei gehöriger Aufmerksamkeit als solche festgestellt werden müssen und daher kein positives Gutachten abgegeben werden dürfen.
Fahrzeug 3 war am 15.4.2008 (nicht zum Verkehr zugelassen, KmStand 204609) von der Fa R. begutachtet worden und wurden dabei an Boden und Flüssigkeitsverlust jeweils leichte Mängel festgestellt; laut Fa R. entsprach das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Am 19.6.2008, also 2 Monate und 1713 km später, wurden vom SV insofern schwere Mängel festgestellt, als bei der Achsaufhängung der rechte Hinterachsgummi ein zu großes Spiel hatte, das durch normalen Verschleiß und Alterung über mehre Jahre und große Kilometerleistungen entstehe und daher nicht in einem Zeitraum von gut 2 Monaten und nach 1713 km auftreten könne und daher schon am 15.4.2008 bei der Überprüfung durch die Fa R. als schwerer Mangel bestanden haben müsse. Wegen dieses Mangels hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen. Die als leichter Mangel qualifizierte Anrostung der Bremsleitungen erfolge über einen Zeitraum von mehreren Jahren und müsse daher auch schon am 15.4.2008 bei der Überprüfung durch die Fa R. bestanden haben, die diesen als solchen feststellen und vermerken hätte müssen. Der rissige Querlenkergummi könnte auch erst nach der Begutachtung am 15.4.2008 aufgetreten sein. Beim Boden sei ein Holm durchgerostet vorgefunden worden, was nicht in einem Zeitraum von gut 2 Monaten der Fall sein könne, sondern auch am 15.4.2008 schon festgestellt hätte werden müssen. Wegen dieses Mangels und wegen des großen Spiels der Achslaufhängung hätte keine Begutachtungsplakette durch die Fa R. ausgegeben werden dürfen.
Fahrzeug 4 war am 9.4.2008 (KmStand 121180) von der Fa R. begutachtet worden und wurden dabei an den Bremsleitungen, Rahmen und sonstigen tragenden teilen, allgemeinem Zustand, Boden und Flüssigkeitsverlust leichte Mängel festgestellt; laut Fa R entsprach das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Am 10.6.2008, also 2 Monate später bei einem KmStand von 16829 – dh bei der Fa R. wurde ein wesentlich höherer KmStand eingetragen als später bei der besonderen Überprüfung durch die Landesprüfstelle – wurden schwere Mängel insofern festgestellt, als die Bremsleitungen hinten mangelhaft befestigt waren, Nebelschlusslicht und Beleuchtung für das hintere Kennzeichen ohne Funktion waren, der rechte hintere Querlenkergummi ein zu großes Spiel hatte, der Rahmen im hinteren Bereich unsachgemäß repariert war und der Boden im hinteren Bereich links durchgerostet war. Der leichte Mangel beim Bremskraftverstärker bzw Hauptbremszylinder konnte durch Messungenauigkeit bzw Abweichungen bei den Messgeräten entstanden sein und die mangelhafte Befestigung der Bremsleitungen hinten konnte ebenso wie die nicht funktionierende Kennzeichenbeleuchtung bzw der Nebelschlussleuchte erst nach der Begutachtung durch die Fa R. entstanden sein. Das zu große Spiel beim rechten hinteren Querlenkergummi werde laut SV durch Verschleiß und Alterung über eine großen Zeitraum verursacht, aber nicht innerhalb von 2 Monaten, sodass dieser schwere Mangel schon bei der Überprüfung durch die Fa R. am 9.4.2008 bestanden haben müsse und deswegen keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden hätte dürfen. Bezüglich der unsachgemäßen Reparatur im hinteren Bereich des Rahmens sei bei der wiederkehrenden Begutachtung durch die Fa R. ein leichter Mangel vermerkt worden. Tatsächlich handle es sich um einen schweren Mangel, der nicht innerhalb von 2 Monaten auftreten könne. Auch wegen dieses Mangels hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen. Bei der Durchrostung des Bodens im hinteren Bereich sei durch die Fa R. ein leichter Mangel vermerkt worden; tatsächlich sei der Boden durchgerostet gewesen, was einen schweren Mangel darstelle und nicht innerhalb von 2 Monaten auftreten könne. Wegen dieses Mangels hätte keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen. Insgesamt kommt der SV zum Schluss, dass bei der wiederkehrenden Überprüfung durch die Fa R die Mängel des zu großen Spiels beim rechten hinteren Querlenkergummi, der unsachgemäßen Reparatur des Rahmens hinten und der Durchrostung des Bodens hinten bereits als schwere Mängel bestanden haben und bei gehöriger Aufmerksamkeit als solche festgestellt werden hätten müssen. Wegen dieser Mängel hätte bei diesem Fahrzeug keine Begutachtungsplakette ausgegeben werden dürfen.
Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 25. August 2008 wurde der Bw unter Vorlage des oben dargelegten SV-Gutachtens mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend ihre Vertrauenswürdigkeit auf Grundlage der SV-Ausführungen wieder aufgenommen werde, da nunmehr Fälle bekannt geworden seien, die zum Zeitpunkt der Ermahnung, dem 26. Juni 2008, noch nicht bekannt gewesen seien. Das Verfahren zum Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung werde hiermit eingeleitet.
Die Bw wies daraufhin in ihrer am 9.9.2008 beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangten Stellungnahme wiederum auf Ermessensfehler bei der Beurteilung von angerosteten Stellen ohne Verwendung von Werkzeug zum Durchstoßen und auf Arbeitsüberlastung hin. S M sei mittlerweile für Begutachtungen nach § 57a KFG geschult und vermehrt einsetzbar und L F werde als "Prüfhelfer" eingesetzt, da er eine abgeschlossene Gesellenausbildung habe und zu einem entsprechenden Kurs angemeldet werde. Mit zwei neuen Mitarbeitern werde des in Zukunft zu keinen neuen Fehlern mehr kommen. S M sei sehr verlässlich. Die Eintragung eines höheren Kilometerstandes beim Fahrzeug 4 schließe sie aus, nicht aber spätere Manipulationen. Durchrostungen zu erkennen werde immer schwerer, weil diese Stellen meist nur "polyestert" und dann mit schwarzem Unterbodenschutz überstrichen würden. Das Polyester löse sich durch Umwelteinflüsse und dann erst würden die Rostschäden sichtbar. Oft melde sich auch nur eine Person, vor allem bei ausländischen Staatsbürgern, an und beim Termin tauchten dann 10 Fahrzeuge zur Überprüfung auf; sie werde hier in Zukunft strenger sein und beantrage, vom Widerruf der erteilten Ermächtigung abzusehen.
Daraufhin erging der nunmehr angefochten Bescheid.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag ua zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs.1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Gemäß Abs.2a hat der Landeshauptmann regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.
Gemäß § 15 Abs.1 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung hat der Landeshauptmann die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass 1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind, 2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder 3. Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
Der J R GesmbH & Co KG in P wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Juli 2005, VerkR-290.106/21-2005-Tau, die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern erteilt. Entsprechend dieser Ermächtigung hat der Bw laufend wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt und entsprechende Gutachten ausgestellt.
Im Mai 2008 wurde ein Vorfall betreffend die wiederkehrende Begutachtung eines Pkw, Marke Ford Escort, bekannt, der von der Abteilung Verkehr zum Anlass genommen wurde, die Bw darauf hinzuweisen, in Zukunft äußerste Sorgfalt walten zu lassen, da ansonsten beim nächsten bekannt werdenden Mangel bei der wiederkehrenden Begutachtung die erteilte Ermächtigung widerrufen werden müsse.
Im Rahmen einer Revision wurde daraufhin seitens des AmtsSV eine weitere Überprüfung von etwa zur gleichen Zeit wie der beanstandete Ford Escord einer wiederkehrenden Begutachtung zugeführten Kraftfahrzeugen durchgeführt und es wurden zu diesem Zweck 10 Fahrzeuge ausgesucht und die Zulassungsbesitzer zu einer besonderen Überprüfung ihrer Kraftfahrzeuge gemäß § 56 KFG vorgeladen. Daraufhin meldeten 4 Zulassungsbesitzer auf der Stelle ihre Fahrzeuge ab. Die verbleibenden 6 Fahrzeuge wurden überprüft und nur 2 davon nicht beanstandet.
Vier Fahrzeuge wiesen schwere Mängel auf – die Richtigkeit der SV-Ausführungen wurden von der Bw in keiner Weise bestritten oder angezweifelt – die jeder für sich gesehen dazu führen hätten müssen, dass das jeweilige Fahrzeug nicht mehr als verkehrs- und betriebstauglich anzusehen war und daher keine Begutachtungsplakette mehr ausgegeben werden hätte dürfen.
Die Verantwortung der Bw, sie habe die schweren Mängel aus Gründen der Arbeitsüberlastung nicht als solche wahrgenommen, wobei auch bei ersichtlichen ("leichter Mangel") Rostschäden kein Werkzeug verwendet wurde, um Durchrostungen festzustellen, sondern offenbar das jeweilige Fahrzeug allein nach dem Augenschein "überprüft" wurde, lässt darauf schließen, dass im Betrieb der Bw nicht nur sehr oberflächlich gearbeitet sondern die Verkehrs- und Betriebstauglichkeit von Fahrzeugen geradezu als gegeben angenommen wurde, ohne dazu entsprechend sorgfältige Untersuchungen anzustellen – was sich naturgemäß so ausgewirkt hat, dass zum einen, wie im Rechtsmittel ausdrücklich bestätigt wird, viel mehr Fahrzeuge als vereinbart bei einem Termin zur wiederkehrenden Überprüfung gebracht wurden und zum anderen Zulassungsbesitzer offenbar den Betrieb der Bw eben deswegen aufsuchten, weil sie genau wussten, dass dort Begutachtungsplaketten für sicher nicht mehr verkehrs- und betriebstaugliche Fahrzeuge leicht zu bekommen waren. Schon allein der Umstand, dass als Reaktion auf die Vorladung vier Zulassungsbesitzer die Fahrzeuge sofort abgemeldet haben, lässt diesen Schluss zu. Das Florieren des Betriebes der Bw bzw die "Arbeitsüberlastung" war zum einem sicher nicht geringen Teil auf die geschilderte Arbeitsweise zurückzuführen.
Abgesehen davon hat der SV unbestritten festgestellt, dass im Betrieb der Bw im August 2008 schon mit Dezember 2007 abgelaufene Abtesterprüfungen nicht erneuert worden waren und verschiedene Ausdrucke (zB über Bremsverzögerung und Dieselrauchgasmessung) überhaupt fehlten.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die zuständige Kammer des UVS zur Auffassung, dass sich die Kraftfahrbehörde tatsächlich in keiner Weise mehr darauf verlassen kann, dass die Bw die ihr mit der Ermächtigung übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – dass nämlich nur betriebstaugliche und verkehrssichere Kraftfahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausüben werde. Die Bw ist damit nicht mehr als vertrauenswürdig anzusehen und wurde zu Recht ihre Ermächtigung durch die Erstinstanz widerrufen (vgl VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).
Zum Argument der Bw, sie habe inzwischen die beanstandeten Zustände selbstverständlich geändert, weitere Personen schon geschult oder zur Schulung angemeldet oder beabsichtige dies zumindest, ist zu sagen, dass die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes nach dezidierter gutachterlich untermauerter Darlegung derartig gravierender Fälle von Vertrauensmissbrauch nicht mehr geeignet ist, verlorenes Vertrauen neu zu begründen. Hätte die Erstinstanz schon vor der – im übrigen nicht mit Bescheid sondern formlos ausgesprochenen – "Ermahnung" von den weiteren, offenbar bereits in bestimmten Kreisen allgemein bekannten und geradezu System aufweisenden "Schlampereien" im Betrieb der Bw erfahren, wäre diese sicher nicht mehr zur Aufwendung äußerster Sorgfalt ermahnt, sondern sofort und unverzüglich mit dem Widerruf der Ermächtigung vorgegangen worden. Daher kann von einem Fall analog zu VwGH 27.3.2008, 2005/11/0193, keine Rede sein. Die Berufung war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Da die Bw mit Zustellung des Bescheides nicht mehr berechtigt ist, wiederkehrende Begutachtungen durchzuführen, hat sie auch die Stempelplatte sowie die noch in ihrem Betrieb befindlichen Begutachtungsplaketten zurückzugeben und die Kennzeichnung des Betriebes als Begutachtungsstelle zu entfernen.
Im ggst Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Kisch
Beschlagwortung:
Schwere Mängel bei wiederkehrender Begutachten nicht als solche festgestellt, Begutachtungsplaketten hätten nicht ausgegeben werden dürfen – nach nicht bescheidmäßiger Ermahnung durch Erstinstanz weitere Fälle festgestellt aus Zeit vorher; bei Vorladung durch den Sachverständigen wurden sofort 4 von 10 Fahrzeugen von den Zulassungsbesitzern abgemeldet – best.