Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100091/16/Weg/Ri

Linz, 28.07.1992

VwSen - 100091/16/Weg/Ri Linz, am 28. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner und den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie die Beisitzerin Dr. Ilse Klempt über die Berufung des E J B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H E und Dr. T W, vom 12. Juli 1991 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Juni 1991, VerkR-96/584/1991/Gz, zu Recht:

I.a.: Hinsichtlich des Faktums 1 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

I.b.: Hinsichtlich des Faktums 2 wird die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafhöhe abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit wie folgt zu lauten hat: "9. Dezember 1990, 16.20 Uhr".

II.: Hinsichtlich des Faktums 1 fällt weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz ein vom Berufungswerber zu leistender Verfahrenskostenbeitrag an. Hinsichtlich des Faktums 2 ist der Berufungswerber verpflichtet, zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (1.300 S und 799,20 S) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 2.600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51, § 51e Abs.3 hinsichtlich des Punktes Ia. § 45 Abs.1 Z.1 und hinsichtlich des Punktes II. § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2. § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1. 13.000 S (im NEF 13 Tage) und 2. 13.000 S (im NEF 13 Tage) verhängt, weil dieser am 9. Dezember 1990 gegen 15.00 Uhr den PKW, Marke Simca 1510, Kennzeichen , auf der K Landesstraße von Richtung R kommend in Richtung S bis Strkm. gelenkt und 1. sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Nachdem er bei Strkm. in den Straßengraben schlitterte und nachdem sein PKW von Passanten wieder auf die Fahrbahn gezogen worden war, setzte er seine Fahrt auf der K Landesstraße in Richtung S fort und befand sich 2. bei dieser Fahrt wieder in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Außerdem wurde hinsichtlich der Fakten 1 und 2 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.600 S sowie Barauslagen für die Blutuntersuchung in der Höhe von 799,20 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß die Tatzeit hinsichtlich des Faktums 1 nicht 15.00 Uhr gewesen sei sondern der richtige Tatzeitpunkt 16.00 Uhr lauten müßte. Hinsichtlich des Faktums 2 sei ihm im Straferkenntnis keine Tatzeit vorgeworfen worden; es hätte der Anführung des Tatzeitpunktes, nämlich 16.20 Uhr, bedurft. Da dies nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist geschehen sei, liege diesbezüglich Verfolgungsverjährung vor. Desweiteren wird noch eingewendet, daß, weil eine Abtretung nach § 29a VStG nicht erfolgt sei, die Bezirkshauptmannschaft Braunau als örtlich unzuständige Verwaltungsstrafbehörde entschieden habe.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat. Da von den Parteien des Verfahrens auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, war eine solche auch nicht anzuberaumen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden, sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Tatvorwurf, der Berufungswerber habe gegen 15.00 Uhr seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, ist nicht verifizierbar. Es befinden sich hinsichtlich dieses Tatzeitpunktes keine gesicherten Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens im Akt, vielmehr dürfte es sich bei diesem Tatzeitpunkt um eine im nachhinein rekonstruierte Vermutung handeln. Es ist also nicht auszuschließen, daß hinsichtlich des Faktums 1 der Tatzeitpunkt ein völlig anderer war, wobei die inkriminierte Fahrt sowohl beträchtlich vor 15.00 Uhr als auch beträchtlich nach 15.00 Uhr stattgefunden haben kann.

Durch die Ermittlungen, insbesondere durch die Anzeige, aber auch durch die seitens der Gendarmerie durchgeführten Befragungen ist hinreichend als erwiesen anzunehmen, daß hinsichtlich des Faktums 2 der Tatort auf das Straßenstück zwischen km 12,2 und km 7,5 der K Landesstraße von Richtung R kommend in Richtung S eingeschränkt werden kann und die Tatzeit mit 16.20 Uhr bzw. kurz zuvor konkretisiert werden kann.

Daß sich der Berufungswerber bei der zuletzt angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, ergibt sich aus der im Unfallkrankenhaus Salzburg durchgeführten Blutabnahme und der durchgeführten Auswertung dieser Blutuntersuchung, welche einen Blutalkoholgehalt von 1,89 Promille zum Zeitpunkt der Untersuchung um 17.40 Uhr ergeben hat.

I.5.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

a) Da - wie ausgeführt - die im Straferkenntnis angeführte Tatzeit "15.00 Uhr" keine gesicherte Grundlage im Akt findet, die Tatzeit jedoch zur Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a VStG ein unverzichtbares Erfordernis zumindest dann darstellt, wenn der Rechtsmittelwerber durch die unkorrekte Anführung der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten beschnitten wird bzw. die Unverwechselbarkeit der Tat nicht feststeht, war im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG (Tatzeit nicht erwiesen) diesbezüglich dem Berufungsantrag Folge zu geben.

b) Die nicht bestrittene Tatzeit 16.20 Uhr wurde zwar im Straferkenntnis nicht vorgeworfen, trotzdem ist aus nachstehenden Gründen eine diesbezügliche Korrektur zulässig: Im Akt selbst, insbesondere in der Anzeige des Gendarmeriepostens F vom 22. Dezember 1990, ist die Tatzeit hinsichtlich des Faktums 2 mit 16.20 Uhr festgehalten. In der ersten Verfolgungshandlung vom 22. Februar 1991 (Ladungsbescheid) ist die Tatzeit mit 16.20 Uhr noch nicht angeführt. Die diesbezügliche Formulierung im Ladungsbescheid ist im wesentlichen identisch mit der im schließlich ergangenen Straferkenntnis. Am 27. Mai 1991 wurde, so ein diesbezüglicher Vermerk im Akt, Akteneinsicht genommen, was auch aus einer Mitteilung des Stadtamtes Mattighofen an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Mai 1991 zu entnehmen ist. Im Wege dieser Akteneinsicht hat der Berufungswerber Kenntnis vom gesamten Akt und somit auch von der in der Anzeige hinsichtlich des Faktums 2 angeführten Tatzeit "16.20 Uhr" erhalten. Die Gewährung der Akteneinsicht und Kenntnisnahme des Akteninhaltes geschah innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist. Im Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt dies eine taugliche Verfolgungshandlung dar und berechtigt die Behörde auch außerhalb der Sechsmonatsfrist eine Korrektur des Spruches durchzuführen.

I.5.2. Die Rechtsmeinung des Berufungswerbers, es habe eine örtlich unzuständige Verwaltungsstrafbehörde entschieden, weil keine Abtretung im Sinne des § 29a VStG erfolgt sei, findet im Akt keine Deckung, weil - so der diesbezügliche Abtretungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - die Abtretung am 29. Jänner 1991 stattgefunden hat. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn war also zur Sachentscheidung örtlich zuständig.

I.5.3. Der Hinweis des Berufungswerbers, er sei zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht dispositionsfähig gewesen, weshalb die Blutabnahme im Hinblick auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzulässig gewesen sei, findet im Akt keine Deckung, weil der Berufungswerber z.B. vor der Gendarmerie F am 16. Dezember 1990 zu Protokoll gegeben hat, daß er bei diesem Verkehrsunfall nicht verletzt worden sei. Auch wenn eine Verletzung letztlich vorgelegen ist (der Berufungswerber wurde in das Unfallkrankenhaus Salzburg eingeliefert) so war diese Verletzung nach der Aktenlage (Mitteilung des UKH Salzburg vom 22.4.1992) nicht eine solche, die die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Es ist nach der zitierten Mitteilung des UKH auch davon auszugehen, daß der Berufungswerber - zumindest konkludent - der Blutabnahme zugestimmt hat. Auch die Behauptung, die Unfallgegnerin sei nicht erheblich verletzt worden, ist mit dem Akteninhalt nicht in Übereinstimmung zu bringen, weil die verletzte A M tatsächlich ärztlicher Hilfe bedurfte und bis einschließlich 21. Dezember 1990 im Krankenhaus Ried im Innkreis in stationärer Behandlung stand.

I.5.4. Die mit 13.000 S festgesetzte Geldstrafe bewegt sich in Anbetracht des Strafrahmens (8.000 S bis 50.000 S) im untersten Bereich und es erscheinen die in der Berufung vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich der Strafhöhe nicht zielführend. Weder die Einkommensverhältnisse (10.000 S bis 11.000 S monatlich) und die strafgerichtliche Unbescholtenheit, noch die relative Jugendlichkeit (20 Jahre) sowie die Sorgepflichten für das Kind einer Freundin sind geeignet, in der von der Erstbehörde durchgeführten Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der relativ hohe Grad der Alkoholisierung und die damit verbundene erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit sind ein weiterer gegen die Herabsetzung der Strafe zu wertender Umstand. Es steht dem Beschuldigten allerdings frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn einen Antrag auf Ratenzahlung - dem, sollte er begründet sein, sicher entsprochen wird - einzubringen.

III. Der Kostenausspruch ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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