Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251947/4/Gf/Mu

Linz, 13.11.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des N A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Juli 2008, GZ 19575/2008, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Juli 2008, GZ 19575/2008, wurden über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er zumindest am 14. März 2008 in seiner Betriebsstätte in O eine Hilfskraft beschäftigt habe, ohne diese zuvor zumindest mit den Mindestangaben beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung angemeldet zu haben. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33 Abs. 1 und 1a  i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch  BGBl.Nr. I 31/2007 (im Folgenden: ASVG) begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Kontrollorganes des Finanzamtes G als erwiesen anzusehen und dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

1.2. Gegen dieses ihm am 8. Juli 2008 persönlich zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. August 2008 per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass an diesem Kontrolltag der eigentliche Mitarbeiter zu spät zur Arbeit gekommen sei und die an diesem Tag angetroffene Hilfskraft nur für eine Stunde als dessen Ersatz ausgeholfen habe. Mittlerweile sei die damalige Ersatzhilfskraft seit einem Monat bei der Gebietskrankenkasse angemeldet.

Daher  wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 19575/2008; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

3.2. Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 2. Juli 2008, GZ 19575/2008, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 8. Juli 2008 (Dienstag, kein Feiertag) persönlich zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 22. Juli 2008 (Dienstag, kein Feiertag).

Da aus dem Zustelldatum in Verbindung mit dem Sendedatum auf der mittels Telefax eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 28. Oktober 2008, GZ VwSen-251947/2/Mu, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seiner Berufung ho. einlangend bis zum 10. November 2008 Stellung zu nehmen und allfällige, einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Beweismittel dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

Der Rechtsmittelwerber hat sich jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich sohin die erst am 1. August 2008 um 11.14 Uhr mittels Telefax eingebrachte Berufung als verspätet erweist.

3.3. Aus diesem Grund war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

VwSen-251947/4/Gf/Mu/Ga vom 13. November 2008:

§ 63 Abs. 5 AVG:

Berufung verspätet, wenn diese erst nach mehr als drei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses bei der Erstbehörde eingebracht wurde und trotz entsprechender Aufforderung vom Rechtsmittelwerber dazu keine Äußerung erfolgt.

 

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