Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163207/5/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn M M, S, H, vom 26. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2007, GZ VerkR96-13829-2006, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, zu Recht:

 

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. März 2007, AZ VerkR96-13829-2006, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber, Herrn M M, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in insgesamt 14 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 650 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt 456 Stunden verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber zu einem Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz in Höhe von insgesamt 65 Euro verpflichtet. 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 23. Juni 2007, richtet sich die mit Schreiben vom 26. Juni 2007 an das Regierungspräsidium Freiburg erhobene Berufung, welche am 17. April 2008 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt und dort nachweislich am 21. April 2008 einlangte.

 

Darin hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, am 22. Juni 2006 sei er ca. vier Stunden durch Österreich gefahren und habe auch hier eine Ruhepause einlegen wollen. Doch leider habe er dafür keinen geeigneten Parkplatz gefunden. Das Land Österreich solle doch dafür sorgen, dass es über genügend Parkplätze verfüge und nicht einen bestrafen, der 23 Minuten überzogen habe.

 

Des Weiteren werde verlangt, dass auf den Schaublättern der Vorname stehe, wofür aber der Platz fehle. Er könne auch nicht das Schaublatt wechseln, wenn er schlafe.

 

In keinem anderen Land habe er solche Probleme und werde so abgezockt wie in Österreich. Einer Strafe sei er sich nicht bewusst und werde deshalb auch nichts bezahlen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und Wahrung des Parteiengehörs.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Auf den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. Oktober 2008, GZ VwSen-163207/2, rechtfertigte sich der Berufungswerber lediglich damit, die Berufung an das Regierungspräsidium Freiburg geschickt zu haben, da er das Schreiben von diesem Amt bekommen habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: 

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu,  in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese beiden dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

5.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 5. März 2007, AZ VerkR96-13829-2006, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in insgesamt 14 Fällen wurde durch das Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des Zustellersuchens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen zugestellt, indem dieses entsprechend der im Akt erliegenden Zustellungsurkunde am 23. Juni 2007 an der Zustellanschrift in S, H, einem erwachsenen Familien­angehörigen – an Frau E S - übergeben wurde. Zugunsten des Berufungswerbers war davon auszugehen, dass ihm das Straferkenntnis zumindest spätestens am 26. Juni 2007 tatsächlich zugekommen ist, da mit diesem Datum auch die dagegen erhobene Berufung datiert ist. Dem Berufungswerber wurde dies auch im Rahmen des erfolgten Parteiengehörs vom 20. Oktober 2008, GZ VwSen-163207/2, mitgeteilt, jedoch hat er dazu überhaupt nicht Stellung bezogen.

 

Das Straferkenntnis vom 5. März 2007 ist damit mit 26. Juni 2007 als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 10. Juli 2007. Der Berufungswerber wurde auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses und dessen Einbringungsstelle zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch an das Regierungspräsidium Freiburg adressiert, wo sie am 27. Juni 2007 einlangte (Datum des Eingangsstempels). Die Berufung wurde schließlich erst mit Schreiben vom 17. April 2008 des Regierungspräsidium Freiburg der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle - der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – per Post zugeleitet, wo sie am 21. April 2008 einlangte.

 

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 25. April 1995, 95/08/0066) ist eine an die "unrichtige Stelle" adressierte Berufung nur unter zwei Voraussetzungen rechtzeitig, nämlich dass sie erstens bei der unrichtigen Stelle noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einlangt und zweitens noch vor Ablauf der Frist zwecks Weiterleitung an die belangte Behörde zur Post gegeben wird.

 

Im zugrundeliegenden Fall wurde die mit 26. Juni 2007 datierte Berufung zwar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der "unrichtigen Stelle", dem Regierungspräsidium Freiburg, eingebracht, allerdings wurde diese erst nach Ablauf der Berufungsfrist an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet. Da es somit an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Rechtzeitigkeit der Berufung mangelt, ist die gegenständliche Berufung vom 26. Juni 2007 auf Grundlage des § 63 Abs.5 AVG und im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung als verspätet eingebracht zu beurteilen.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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