Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163566/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.11.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn W N, geb., vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K K, Dr. K L, H, L, vom 26. September 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. September 2008, GZ VerkR96-29358-2007/Dae/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit bestätigt.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 66 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den nunmehrigen Berufungswerber das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 1. September 2008, GZ VerkR96-29358-2007/Dae/Pos, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.

 

Tatort: Gemeinde Pasching, Pluskaufstraße, von der B 139 kommend in Fahrtrichtung Wagram, zwischen Plus-City und Bauhaus. (Fahrbahn an der Unfallstelle durch Verkehrsinsel getrennt).

Tatzeit: 26.06.2007, 16:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.2 2. Satz StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen, O V, r

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von                                      falls diese uneinbringlich ist,                              Gemäß §                                                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

          

360,00 €                          120 Stunden                              § 99 Abs.2 lit.a StVO

        

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 396,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 1. September 2008, zugestellt am 16. September 2008, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter am 26. September 2008 – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobene Berufung.

 

Darin rügt der Berufungsweber insbesondere das erstinstanzlich geführte Ermittlungsverfahren und bringt im Wesentlichen vor, dass sich die Behörde lediglich auf die Aussage des A G gestützt und es unterlassen habe, dessen Freund B Ö, der beim gegenständlichen Vorfall gegenwärtig gewesen sei, zum Vorfall zu befragen sowie das von ihm beantragte medizinische Gutachten einzuholen.

 

Er bringt weiters vor, dass, nachdem vom beteiligten Radfahrer angegeben worden sei, er sei nicht verletzt und es gehe ihm gut, er davon ausgehen habe müssen, dass keinerlei Verletzung vorliege.

 

Jedenfalls sei auch die verhängte Geldstrafe zu hoch bemessen. Im Hinblick auf die minimalen monatlichen Einkünfte von 300 bis 400 Euro stelle die verhängte Strafe ein gesamtes Monatseinkommen für ihn dar und belaste ihn in unverhältnismäßiger Weise.

 

Er beantragte seiner Berufung Folge zu geben oder in eventu eine der Tatschuld angemessene mildere Strafe zu verhängen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ist somit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, wobei dieser, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat bzw. der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt (§ 51e Abs.2 ff VStG).

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Personenkraftwagen der Marke O mit dem Kennzeichen, in Pasching, auf der Pluskaufstraße, von der B 139 kommend in Fahrtrichtung Wagram.

 

Zur gleichen Zeit überquerte der zum Vorfallszeitpunkt 10-jährige A A G mit seinem Fahrrad die Pluskaufstraße zwischen der Plus City und Bauhaus.

 

Dabei kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Berufungswerber als Lenker des angeführten Personenkraftwagens und dem minderjährigen Radfahrer, wobei der Radfahrer zu Boden stürzte.

 

Entsprechend der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Linz vom 27. Juni 2007 wurde A A G im Bereich der rechten Hand (Schürfwunde) und im Bereich des Beckens verletzt.

 

Der Lenker des Fahrrades hat ausgesagt, dass er nach dem Sturz an der rechten Hand leicht geblutet habe, aber gleich wieder aufgestanden sei. Auf die Frage des Fahrzeuglenkers "ob ihm etwas weh tue", habe er geantwortet, dass ihm "schon was weh tun würde". Danach habe ihn der Lenker noch gefragt, ob "es schon wieder gehe" und nachdem er mit "ja" geantwortet habe, sei dieser ohne auszusteigen weitergefahren.

 

Demgegenüber wurde vom Berufungswerber angegeben, dass seine Frage nach Verletzungen - nach dem Herunterrollen der Fensterscheibe - verneint worden sei und der Junge keine für ihn erkennbaren Verletzungen aufgewiesen hätte, weshalb er seine Fahrt fortgesetzt hätte.    

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. § 4 Abs.2 StVO lautet:

"Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs.1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen."

 

6.2. Unbestritten ist, dass es zwischen dem Berufungswerber als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen und dem 10-jährigen A A G, Lenker des Fahrrades, zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und der Letztgenannte durch den Zusammenstoß mit dem Fahrrad zu Boden stürzte und dabei entsprechend der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Linz die darin dargelegten Verletzungen erlitten hat. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug angehalten, den Radfahrer befragt, ob er verletzt sei und in der Folge - ohne auszusteigen - seine Fahrt fortgesetzt. Insoweit stimmen die Angaben der beiden Unfallbeteiligten überein.

 

Während A A G ausgesagt hat, dass der dem Unfallgegner auf dessen Befragen mitgeteilt habe, dass ihm "schon was weh tun würde", behauptet der  Berufungswerber, dass der Radfahrer die Frage nach allfälligen Verletzungen verneint habe und für ihn Verletzungen des Kollisionsgegners auch nicht sichtbar gewesen wären.

 

Dieses Vorbringen kann dem Berufungswerber aber nicht zum Erfolg verhelfen, da bereits der Verdacht, dass eine andere Person verletzt worden sein könnte, zum Entstehen der Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 2. Satz StVO genügt. Bei einem zu Sturz gekommenen Radfahrer muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls mit Verletzungen gerechnet werden (VwGH 11. Mai 1984, 83/02/0515). Der Berufungswerber hätte daher gegenständlich schon aus den Umständen des Unfalls erkennen müssen, dass der minderjährige Radfahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit Verletzungen, wenn auch allenfalls nur geringen Grades, erlitten hat bzw. Verletzungen des Radfahrers zumindest im Bereich des Möglichen liegen.

 

Abgesehen davon ist im zugrundeliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich beim Radfahrer um ein zum Vorfallszeitpunkt zehn Jahre altes Kind handelte und dieses überdies seinen Angaben zufolge erst etwa zwei Wochen vor dem Ereignis die Radfahrprüfung abgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. im Erkenntnis vom 11. Mai 1984, 83/02/0515, ZVR 1985/93, die Auffassung vertreten, dass, wenn keine äußeren Verletzungen sichtbar sind und die Frage nach den Verletzungen verneint wird, nur dann keine Verständigungspflicht besteht, sofern die Frage an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden kann, dass sie in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen -  ausgenommen hievon hat das Höchstgericht jedoch Kinder oder etwa auch Betrunkene. Selbst wenn man der Version des Berufungswerbers, dass der 10-jährige Junge die Frage nach allfälligen Verletzungen tatsächlich verneint hätte, folgen würde, ihn dies daher nicht von seiner Meldepflicht befreien würde.

 

Der Berufungswerber hat es nicht als erforderlich erachtet nach dem Verkehrsunfall aus seinem Fahrzeug auszusteigen, um eine Verletzung des minderjährigen Fahrradlenkers auch mit Sicherheit ausschließen zu können. Er hätte sich überzeugen müssen, ob der zu Sturz gekommene Radfahrer verletzt ist oder unverletzt geblieben ist. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens war schon deshalb entbehrlich, da in der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses Linz die erlittenen Verletzungen des Radfahrers medizinisch festgestellt wurden und nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus davon ausgegangen werden kann, dass eine äußere Verletzung an der rechten Hand bei entsprechendem Überzeugen von einem Durchschnittsmenschen ohnehin erkennbar ist. Auch die Einvernahme des beim gegenständlichen Vorfall gegenwärtig gewesen Freundes des verletzten Radfahrers war nicht erforderlich, weil selbst dann, wenn dieser - offenbar ebenso minderjährige – Zeuge das bestätigen würde, was der Berufungswerber unter Beweis stellen will, der Tatbestand rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre.

 

Die Verpflichtung, von einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzung ab. Die Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 StVO besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen - z.B. Prellung geringen Grades, Hautabschürfungen, etc. (VwGH 18. Juni 1964, 423/64, ZVR 1965/22). Bei der Beurteilung der Verständigungspflicht kommt es auch nicht darauf an, ob die entstandenen Verletzungen einer ärztlichen Versorgung bedürfen oder nicht (VwGH 9. Mai 1980, 1765/78).

 

Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die polizeiliche Meldepflicht für den Berufungswerber im konkreten Fall bestanden hat. Da er diese unterlassen hat, hat er sich einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 2. Satz StVO – sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht - schuldig gemacht. Der Schuldspruch ist damit zu Recht erfolgt.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen, weshalb im Interesse des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer eine strenge Strafbemessung geboten ist.

 

Aus diesem Grunde sind insbesondere auch generalpräventive und spezialpräventive Überlegungen anzustellen, einerseits soll durch eine entsprechend strenge Bestrafung allgemein eine Bewusstseinsbildung bei den Verkehrsteilnehmern herbeigeführt werden und es ist weiters eine entsprechende Bestrafung geboten, um den Beschuldigten für ein normgerechtes Verhalten zu sensibilisieren und ihn von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Seinen Angaben gemäß verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen von lediglich ca. 300 bis 400 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, war aber zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz sind drei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen evident. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Insgesamt ist eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden entsprechen durchaus noch den angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung, sind tat- und schuldangemessen und ebenso geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Eine weitere Herabsetzung war jedoch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich, jedoch wird der Berufungswerber auf § 54b Abs.3 VStG hingewiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein diesbezüglicher Antrag wäre allenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.  

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten. 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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